Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, einen Entwurf zur Änderung des Art. 30 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und anderer Vorschriften vorzulegen, der für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bzw. für solarthermische Anlagen auf Dachflächen von Reihenhäusern keine Abstände mehr vorsieht und sie damit nicht mehr mit Dachaufbauten im Sinne von Satz 2 gleichsetzt.
Begründung:
Damit Bayern bis 2040 klimaneutral wird, muss die Strommenge aus Erneuerbaren Energien nahezu verdreifacht werden. Photovoltaik und Solarthermie sind dabei zwei wichtige Bausteine zur Bekämpfung der Klimakrise. Die Potenziale auf neu zu errichtenden und bestehenden Dächern sind hierbei enorm. Dennoch sind Regelungen der Brandschutzabstände von Solaranlagen auf Dächern gemäß Art. 30 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) insbesondere auf Dächern von schmalen Gebäuden (Reihen- und Doppelhäusern) trotz einzelner kleinerer Verbesserungen immer noch ein Hemmnis. Der Wegfall der in Absatz 5 Satz 2 bisher geforderten Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden von 1,25 m bei nicht dachparallel installierten Solaranlagen und von 0,50 m bei dachparallel installierten Solaranlagen kann dazu beitragen, dass der Einsatz von Solaranlagen optimiert und diese noch effizienter installiert werden können. Beispielsweise sind bei einem Abstand von 1,25 m und einer Breite eines Reihenhauses von 6 m rund 40 % der Fläche und bei einem Abstand von 50 cm immerhin noch ca. 20 % der Dachfläche nicht nutzbar. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen sieht vor, bei der Errichtung von Solaranlagen auf dem Dach künftig keine Abstände zu Brandwänden mehr vorzuschreiben, um den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Die Gefahr eines Brandübertrags auf benachbarte Gebäude wird durch Solaranlagen nicht wie durch Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten erhöht. Zumal die Möglichkeit besteht, bei Gebäuden besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden oder auch zu Rauchableitungsöffnungen. Die Wandbreite der Brandwand oder der Wand anstelle einer Brandwand nicht von Solaranlagen überbaut werden. Insbesondere sollten Solaranlagen nicht über Brandwände hinweg durchlaufen oder auch nur durch Leitungen verbunden sein dürfen. Nach bisherigen Erfahrungen gehen von Solaranlagen bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nur geringe Brandgefahren aus.
Löscharbeiten der Feuerwehr sind auch bei auf Dächern installierten Solaranlagen weiterhin möglich. Vor diesem Hintergrund sollte die Staatsregierung dem Beispiel Nordrhein-Westfalens folgen und die Nutzung von Solaranlagen auf Dächern entsprechend erleichtern.
→ Über den Beratungsverlauf des Antrags Drs. 18/28827 können Sie sich hier informieren