Nach § 71 und 72 BayLT GeschO der Geschäftsordnung haben Abgeordnete die Möglichkeit Anfrage an die bayeriche Staatsregierung stellen. Die Schriftliche Anfrage darf höchstens aus acht Fragen bestehen, die sich jeweils in maximal drei Teilfragen untergliedern dürfen (insgesamt also 24 Einzelfragen). Eine Teilfrage darf nicht mehrere Fragen beinhalten und keine Aussagesätze enthalten.
Die Schriftliche Anfrage muss sich auf Angelegenheiten beschränken, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und soll grundsätzlich nur Fragen an ein Ressort beinhalten.
Schriftliche Anfragen werden der Staatsregierung zur Beantwortung elektronisch übermittelt. Ist die Antwort der Staatsregierung nicht binnen vier Wochen nach Zuleitung der Anfrage beim Landtag eingegangen (Fristverlängerungen auf Bitten der Staatsregierung möglich), steht es der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller frei, die Antwort entweder durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten monieren zu lassen oder die Schriftliche Anfrage zum nächsten Termin als Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung zu stellen.








