Antrag: Freiflächen-Photovoltaik in Landschaftsschutzgebieten mit Naturschutz vereinen und ermöglichen

Die Installation von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Landschaftsschutzgebieten scheitert in Bayern oftmals an restriktiven Rechtsverordnungen. Es braucht daher Öffnungsklauseln.

©Foto: Andreas Engl, Erzeugergemeinschaft für Energie in Bayern

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert darauf hinzuwirken, dass die Rechtsverordnungen der Landschaftsschutzgebiete durch die zuständigen Naturschutzbehörden dahingehend angepasst werden, dass Öffnungsklauseln für Freiflächen-Photovoltaik unter Berücksichtigung Naturschutzrelevanter Aspekte eingeführt werden.

Begründung:

Die Installation von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Landschaftsschutzgebieten scheitert in Bayern oftmals an restriktiven Rechtsverordnungen der einzelnen Landschaftsschutzgebiete und deren Auslegung durch zuständige Behörden. Entsprechende Anträge werden in den meisten Fällen pauschal mit dem Hinweis „im Land- schaftsschutzgebiet nicht erlaubt“ abgelehnt. Diese pauschale Ablehnung ist jedoch unbegründet, da in vielen Fällen Anlagen errichtet werden könnten, die das Landschaftsbild kaum beeinträchtigen. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollten deshalb nach Einzelfallprüfungen, sofern das Schutzziel nicht verletzt wird, möglich werden. Darüber hinaus können Freiflächen-Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung naturschutzrelevanter Kriterien zu einer Verbesserung der ökologischen Vielfalt beitragen. Manche Kommunen, die einen hohen Anteil Landschaftsschutzgebiete an ihrer Gemarkungsfläche haben, können eine ausreichende Stromerzeugung nicht gewährleisten. Eine Änderung dieser restriktiven Regelung ist deshalb dringend geboten.

Der Antrag als pdf

→ Über den Beratungsverlauf des Antrags in den Gremien 18/25649 können Sie sich hier informieren

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