Der Landtag wolle beschließen:
Nach § 1 Nr. 10 wird folgende neue Nr. 11 eingefügt: Nach Art. 44 wird folgender Art. 44a eingefügt:
„Art. 44a Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie
(1) Dachflächen von Gebäuden nach Art. 2 Absätze 2 und 3 mit Ausnahme unterirdischer Gebäude nach Nr. 5 und Sonderbauten nach Art. 2 Absatz 4 mit Ausnahme der Nrn. 2, 17, 18 und 20 sind mit Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie möglichst in Kombination mit Dachbegrünung auszustatten. Die Anlage muss mindestens 50 Prozent der nicht anderweitig genutzten Dachfläche umfassen. Diese Verpflichtung gilt für die Errichtung von Gebäuden und Sonderbauten nach Satz 1, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen Behörde eingeht, sowie für die Änderung und Instandsetzung selbiger, sofern Änderungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ab dem 1. Januar 2022 erfolgen, die innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Maßnahme entweder mindestens 25 Prozent der Dachfläche betreffen oder deren Kosten 25 Prozent des Gebäudewertes ohne den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, übersteigen.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu den Voraussetzungen und Ausnahmen der Solarpflicht sowie zu Anforderungen an die Solaranlagen, einschließlich der Mindestgröße, und an die Dachbegrünung zu regeln."
Begründung:
Photovoltaik und Solarthermie sind zwei wichtige Bausteine zur Bekämpfung der Klimakrise.
Die Potenziale auf neu zu errichtenden und bestehenden Dächern sind hierbei nicht zu unterschätzen. Die Einsetzung einer Solarpflicht wird in mehr und mehr Bundesländern praktiziert und ist eine kostengünstige sowie effektive Klimaschutzmaßnahme, die die Bewohnerinnen
und Bewohner zudem vor steigenden Preisen für fossile Energieträger schützt. Den Belangen des Denkmalschutzes soll in der konkreten Ausgestaltung der genannten Rechtsverordnung Rechnung getragen werden.
→ Den Verlauf in den Gremien können Sie unter Angabe 18/10174 verfolgen