Bezahlkarte rechtmäßig?

Am 19.02.25 hat das Landessozialgericht München in einem Eilverfahren entschieden, dass Asylbewerber keinen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben, dass ihnen das ihnen zustehende Geld in bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird. Nur der Leistungsträger könne über die Form der Leistungsgewähr entscheiden. Dass mit der Bezahlkarte nur 50 Euro in bar abgehoben werden können, sei rechtmäßig und kein wesentlicher Nachteil. Das sehe nicht nur ich anders.

Bildquelle: Eigen generiertes Sharepic per CANVA

Von der Bezahlkarte können Erwachsene nach wie vor nur 50 Euro bar abheben. Da das verwendete Kartensystem häufiger Gebühren verursacht, lehnen viele kleinere Geschäfte oder Imbisse den Einsatz der Karten ab, der Kauf günstiger gebrauchter Dinge auf Märkten ist nicht möglich. Ebenso sind grundsätzlich weder Überweisungen, Onlineeinkäufe, Lastschriftverfahren noch digitale Zahlungsmöglichkeiten möglich und die Karte kann nur in einem bestimmten Postleitzahlengebiet genutzt werden. Schwierigkeiten entstehen z.B. bei dem Besuch eines Schwimmbads – Kinder erhalten keine eigene Karte und können nur mit den Eltern gemeinsam gehen. Da ist es schon fast zynisch, dass das Gericht davon spricht, hierdurch entstehe kein wesentlicher Nachteil. 

Ich bin wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte auch überzeugt davon, dass aufgrund dieser fehlenden Dispositionsfreiheit die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums gefährdet ist. Zudem führt dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Asylbewerberleistungsempfänger*innen und Bürgergeldempfänger*innen, die ihre Leistungen auf ihr Konto erhalten. Der Unterschied liegt hier nur im Aufenthaltsstatus, denn auch Asylbewerber*innen halten sich oft schon seit Jahren in Deutschland auf. Gerechtfertigt wird diese Ungleichbehandlung mit einer Arbeitserleichterung für die Verwaltung – was oft nicht der Fall ist, im Gegenteil: Es gibt viele technische Probleme, enorm viele Einzelfälle, die die Behörden prüfen und genehmigen müssen wie Überweisungen für Schulfahrten der Kinder. In NRW z.B. haben etliche Kommunen von einer Ausnahmeregel Gebrauch gemacht und lehnen die Einführung der Bezahlkarte ab, wie z.B. Düsseldorf. Zur Begründung wird angeführt: „Da Geld ohnehin nur in Ausnahmefällen bar ausgezahlt werde, sondern in der Regel auf ein Konto, sehe man keine Vereinfachung oder Verbesserung, sondern allein eine Stigmatisierung von Geflüchteten.“ 

Zudem halten Sozialverbände den „Pull-Faktor“ für eine Nebelkerze – es gebe keinen Nachweis, dass Geflüchtete in nennenswertem Umfang Geld ins Ausland transferierten

Eine obergerichtliche Klärung bleibt abzuwarten. 

Ich bleibe dabei - Bezahlkarten sind nur Schikane und gehören wieder abgeschafft.  

 

Links: 

LSG München, Beschluss v. 19.02.2025 – L 8 AY 55/24 B ER  https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-2322  

Gesellschaft für Freiheitsrechte https://freiheitsrechte.org/themen/gleiche-rechte-und-soziale-teilhabe/faq-bezahlkarte  

Kommunen in NRW https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/bezahlkarte-kommunen-100.html und https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/bezahlkarte-asylbewerber-nrw-100.html  

 

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