Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich bei den geplanten Gesetzen zur Änderung der Atommüllentsorgung dafür einzusetzen, dass die Atomkraftwerksbetreiber nicht aus der finanziellen und moralischen Verantwortung für die radioaktiven Hinterlassenschaften entlassen werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass bei den beabsichtigten finanziellen Regelungen die Nachhaftung der AK-Betreiber für mögliche Kostensteigerungen bei der Atommüllentsorgung bestehen bleibt.
Begründung:
Die Bundesregierung beabsichtigt in den nächsten Monaten die Konsequenzen aus dem Bericht der „Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs“ (KFK) zu ziehen und entsprechende gesetzliche und/oder vertragliche Regelungen auf den Weg zu bringen. Es ist zwar begrüßenswert, dass die Atomkraftwerksbetreiber ihre Rückstellungen für die Zwischen- und Endlagerung in einen öffentlichrechtlichen Fonds übertragen und einen – wenngleich auch geringen – Risikozuschlag zahlen sollen. Gleichwohl ist es nicht hinnehmbar, dass mit dieser Regelung die Atomkraftwerksbetreiber von sämtlichen Haftungsverpflichtungen befreit werden. Die Kostenrisiken für die Atommüllentsorgung sind derzeit nicht verlässlich kalkulierbar. Bereits heute ist absehbar, dass die bestehen- den Zwischenlager nicht in dem geplanten Zeitraum (bis ca. 2046) geräumt werden können und neue Lösungen gefunden werden müssen. Die Endlagersuche ist erst am Anfang eines wissenschaftlich fundierten und transparenten Prozesses. Bestehende Gutachten über die zu erwartenden Kosten der Atommüllentsorgung weichen im Ergebnis erheblich voneinander ab. Sämtliche Gutachter weisen aber auf die bestehenden Unwägbarkeiten einer verlässlichen Kostenschätzung hin. Daher ist auch ein Risikozuschlag von 6 bis 9 Mrd. Euro ein vergleichsweise lächerlicher Betrag angesichts der zu erwartenden Herausforderungen. Die volle finanzielle Haftung der Atomkraftwerksbetreiber für den von ihnen erzeugten Atommüll muss erhalten bleiben. Jede andere Regelung wäre eine Aushebelung des im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzips.
Den Verlauf des Antrags können Sie hier verfolgen unter Eingabe von 17/13693