Antrag: Keine Rechtsverweigerung der Staatsregierung in Sachen Luftreinhaltung

Dieselfahrverbot: Was Recht ist, muss Recht bleiben. Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Entscheidungen der Bayerischen Verwaltungsgerichte in Sachen Luftreinhaltung zu befolgen und wirkungsvolle Luftreinhaltepläne zu erlassen.

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Der Landtag wolle beschließen:

  1. Der Landtag stellt fest: Die hartnäckige Weigerung der Staatsregierung, Entscheidungen der Bayerischen Verwaltungsgerichte Folge zu leisten, ist zu rügen.
  2. Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Entscheidungen der Bayerischen Verwaltungsgerichte in Sachen Luftreinhaltung zu befolgen. 


Begründung:

Die Staatsregierung ignoriert hartnäckig Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese Entscheidungen haben sie zum Erlass wirksamer Luftreinhaltepläne verpflichtet. Noch nicht einmal durch das – gegenüber dem Staat – extrem außergewöhnliche Mittel der Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern war die Staatsregierung bisher zu einem rechtmäßigen Verhalten zu bewegen. Mit diesem Verhalten gefährdet die Staatsregierung zugleich das durch Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes geschützte Grundrecht auf Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen. Dieses Handeln der Staatsregierung stellt im Übrigen einen schmerzlichen Bruch des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3) dar. Wenn eine Regierung ihre Bindung an – gerichtlich festgestelltes – „Gesetz und Recht“ nicht mehr ernst nimmt, droht insgesamt eine Erosion nicht nur des Rechts, sondern auch des Rechtsbewusstseins.

In zahlreichen bayerischen Städten liegt die Luftbelastung, insbesondere durch Stickstoffdioxid (NO2), deutlich über den EU-rechtlich vorgegebenen Grenzwerten. Betroffen sind Kommunen im ganzen Land. Ursache dafür sind vor allem die Schadstoffemissionen des motorisierten Straßenverkehrs. Dieselfahrzeugen kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Ihre Emissionen liegen auch aufgrund von Manipulationen bei der Abgasreinigung deutlich höher als dies ursprünglich zu erwarten war.

Gegenwärtig gibt es in zahlreichen Regionen der Bundesrepublik rechtlichen Streit um den Erlass von wirksamen, das Recht der Menschen auf Leben und Gesundheit schützenden, Luftreinhalteplänen. Nicht alle Rechtsfragen sind dabei schon endgültig geklärt. Gestritten wird insbesondere beim Bundesverwaltungs- gericht (7 C 26.16 und 7 C 30.17) noch über die Frage, ob das untergesetzliche Bundesrecht (StVO) alle zum Schutz der Menschen vor Gesundheitsschäden notwendigen Maßnahmen zulässt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat aber in vielen Fällen bereits rechtskräftig ausgesprochen, dass in den Luftreinhalteplänen mehr zum Gesundheitsschutz und zur Wahrung des Europarechts getan werden muss. Insbesondere die Bayerische Gerichtsbarkeit hat dabei in dankenswerter Klarheit und mit juristischer Präzision festgestellt, dass bereits jetzt die Luftreinhaltepläne so angelegt werden müssen, dass alle notwendigen Maßnahmen in die Luftreinhaltepläne aufgenommen werden können, sobald rechtliche Zweifelsfragen (bspw. die o. g. Frage nach der StVO) geklärt sind (BayVGH, B. v. 27.02.2017, 22 C 16.1427, insbesondere R. 182 ff. – Juris).

Diese Rechtsprechung missachtet die Staatsregierung hartnäckig: Bereits mit Urteil vom 09.10.2012 hatte das Verwaltungsgericht (VG) München (M 1 K 12.1046) ausgesprochen, dass der Luftreinhalteplan für München geändert werden muss, weil er den Anforderungen des Europarechts und des Gesundheitsschutzes nicht genügte. Angesichts der klaren Rechtswidrigkeit ihres Handelns nahm die Staatsregierung ihre Rechtsmittel gegen dieses Urteil zurück. Es wurde rechtskräftig. Ausreichende Maßnahmen, um dem Urteil Genüge zu tun, traf die Staatsregierung jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht musste daher zunächst Zwangsgelder androhen und mittlerweile sogar Zwangsgelder verhängen, um die Staatsregierung zu einem rechtmäßigen Verhalten zu bewegen. Diese Maßnahmen wurden bisher im Wesentlichen von der zweiten Instanz bestätigt (siehe BayVGH, B. v. 27.02.2017, 22 C 16.1427 – Juris) und sind damit nicht mehr angreifbar (§ 152 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). In der Folge verhängte Zwangsgelder griff die Staatsregierung, vermutlich wegen richtiger Einschätzung der Erfolgschancen, noch nicht einmal mehr mit der Beschwerde an (so das im Verfahren M 19 X 17.3931 am 26.10.2017 verhängte Zwangsgeld). Dennoch folgte die Staatsregierung der klaren Linie der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, so dass das VG München am 29.01.2018 weitere Zwangsgelder verhängen musste (M 19 X 17.5464, M 19 X 18.130). Ihrer Verzweiflung über die rechtsstaatlich bedenkliche Praxis der Staatsregierung, die Entscheidungen der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ignorieren und nur ungenügende Planungen zur Luftreinhaltung vorzulegen, machte eine Richterin des Verwaltungsgerichts dabei berechtigterweise mit klaren Worten Luft.

Den Antrag lesen Sie hier

Den Verlauf des Antrags 17/20791 können Sie hier verfolgen 

 

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