Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten

Anfang März vom Innenministerium großartig angekündigt, lassen die im innenmisteriellemSchreiben (IMS vom 4.3.19) veröffentlichten Änderungen keine grundsätzlichen Lockerungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt erkennen.

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Geflüchtete mit besonderen Integrationsleistungen, überdurchschnittlichen Schulleistungen oder besonderem bürgerschaftlichen Engagement sollen demnach leichter in Ausbildung und Arbeit kommen, so der Innenminister. 

Soweit leider nur Theorie.

Doch die Betriebe, die Wirtschaftsverbände und die IHK sind damit nicht zufrieden. Die Verunsicherung bei allen Betroffenen ist weiterhin groß, und sie beschweren sich massiv über die weiterhin fehlende Rechtssicherheit. 

Meine Fraktion hat sich mit Unterstützung eines Münchner Asylrechtsanwalts durch die Anweisungen des Schreibens gearbeitet. Es gibt in der Tat einige Verbesserungen – wenn auch nicht in großem Umfang. 

Im Punkt 2.2.1 klärt das IMS die bislang strittige Frage, ob es beim Stichtag (31. 8. 2015) auf das Asylgesuch oder den Asylantrag ankommt: maßgeblich ist der förmliche Asylantrag. 

Das IMS stellt unter Punkt 2.2.2.1.a) klar, dass einem Asylbewerber eine Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes grundsätzlich nicht zumutbar ist, solange das Verfahren nicht unanfechtbar bzw. vollziehbar abgeschlossen ist - auch nicht zur Identitätsklärung oder Passbeschaffung. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis darf davon nicht abhängig gemacht werden.

Andererseits will das Ministerium hiervon Ausnahmen nach dem jeweiligen Einzelfall zulassen. Das ist fragwürdig - jedenfalls obliegt den Behörden in diesem Falle die Beweislast für die Zumutbarkeit und Gefahrlosigkeit. 

Ist die Identität (noch) nicht geklärt, soll ein "Zug-um-Zug-Vorgehen« angeboten werden: dem Betroffenen soll für den Fall der Klärung eine Beschäftigungserlaubnis in Aussicht gestellt oder zugesichert werden. (Seite 12, sechster Punkt)

Wir hoffen, dass auf diese Weise verhindert wird, dass die Ausländerbehörde den Pass verlangt für eine Beschäftigungserlaubnis und wenn der Pass dann vorliegt, die Abschiebung eingeleitet wird.

Die Absicht zur Ausbildung zum Pflegefachhelfer ist positiv zu berücksichtigen (Seite 11, Punkt zwei).

Insgesamt sollen sehr gut integrierte Menschen eine Chance erhalten. Die in den Gesetzesvorlagen festgelegten Bedingungen sind jedoch sehr hoch, die Ausländerbehörden haben hinreichend Zeit, eine Abschiebung umzusetzen, wenn sie das wollen.

Allzu restriktives Vorgehen der Ausländerbehörden, wie wir es kennen, soll unterbunden werden. Beurteilt werden darf nicht mehr das Deutschniveau der Betroffenen, das darf künftig nur der Betrieb, der einstellen/ausbilden will. (Seite 35, Punkt 3.5.5.) Das ist sehr zu begrüßen.

Beschäftigung weiter grundsätzlich verboten

Generell bleibt es aber dabei, dass Beschäftigung grundsätzlich verboten ist. Die neue innenministerielle Weisung betont vor allem die Gründe, mit denen die Ausländerbehörden Anträge auf Arbeits- oder Ausbildungserlaubnisse ablehnen können. Damit sind die betroffenen Flüchtlinge weiterhin vom Willen und der Motivation der Ausländeramtsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und ihrer „Großzügigkeit“ abhängig. Verwaltungswillkür wird damit nicht unterbunden.

Die Hoffnungen von Flüchtlingen, Helfer*innen und Betrieben auf einen großzügigen und unbürokratischen Zugang zu Ausbildung und Arbeit sind erneut zerschlagen worden.

Die weiteren Aspekte in dem Schreiben, das alle Macht bei den Ausländerbehörden belässt, bleiben flüchtlingsfeindlich. Dass es zu einer Angleichung der Bewilligungspraktiken kommt, ist nicht zu erwarten. 

Dieses Schreiben lässt keinerlei Wandlung der Verantwortlichen erkennen und ist nichts weiter als eine weitere Nebelkerze für die Verwaltungen. 

Meine Fraktion hat dazu am 10.04.2019 einen Dringlichkeitsantrag „Arbeits- und Ausbildungsverbote aufheben – Dauerhafte Aufenthaltsperspektive ermöglichen“ ins Plenum des Landtags eingebracht, der von der CSU/FW – Mehrheit abgelehnt wurde.

Infos:

 


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