Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass beim laufenden Genehmigungsverfahren für die Stilllegung und den Abriss des Atomkraftwerks Gundremmingen Block B die „Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ der Entsorgungskommission der Bundesrepublik Deutschland vollumfänglich berücksichtigt werden.
- Insbesondere ist darauf zu achten, dass die unter Punkt 4 der Leitlinien (Maßnahmen zur Vorbereitung des Abbaus der Anlage) genannte Herstellung der Kernbrennstofffreiheit tatsächlich vor Beginn des Abbaus erfolgt,
- und dass der Abbau aufgrund gemeinsam mit Block C genutzter Anlagenteile erst nach der Abschaltung des Blockes C und der endgültigen Räumung beider Nasslager erfolgt.
Begründung:
Im aktuell laufenden Genehmigungsverfahren haben die Antragsteller (RWE Power AG, PreussenElektra GmbH und Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH) in ihren Antragsunterlagen dargelegt, dass sie mit Abbaumaßnahmen beginnen wollten, obwohl noch abgebrannte Brennelemente im Abklingbecken lagern. Außerdem äußerten sie, während des Rückbaues von Block B den benachbarten Block C weiter betreiben zu wollen, obwohl eine Reihe durchaus sicherheitsrelevante Anlagenteile gemeinsam von beiden Blöcken genutzt werden, was in der Vergangenheit schon zu Verwechselungen bei der Bedienung der Anlagen geführt hat.
Obwohl die allermeisten der in den Abklingbecken von Block B und C jeweils über 2.000 gelagerten Brennelemente rein physikalisch bereits in Castoren verbracht werden könnten, da sie (zum Teil sogar weit) über fünf Jahre im Abklingbecken lagern, können die Betreiber bis heute? keinen verlässlichen Termin zur Räumung des Nasslagers nennen. Die Pläne der Betreiber stellen eine unnötige Gefährdung der Mitarbeiter der beiden Atomkraftwerke und der in der Umgebung lebenden Bevölkerung dar.
Die Entsorgungskommission der Bundesrepublik Deutschland (in dessen Ausschuss Stilllegung im Übrigen mehrere Vertreter deutscher Atomkonzerne, der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) und von TÜV Nord und TÜV Süd mitarbeiten) hat sich im Jahr 2015 in einer eigenen Stellungnahme „Leitlinien zur Stilllegung von kerntechnischen Anlagen“ unter Punkt 4 eindeutig für die Herstellung der Kernbrennstofffreiheit als Maßnahme zur Vorbereitung des Abbaus der Anlage ausgesprochen.
Auch bei den bisherigen Stilllegungs- und Rückbauprojekten von Atomkraftwerken in Deutschland außer bei Isar 1 war die Kernbrennstofffreiheit selbstverständliche Voraussetzung für den Beginn von Abbaumaßnahmen.
Aus diesen Gründen sollte die Staatsregierung dem Vorhaben von RWE Power AG, PreussenElektra GmbH und Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH deutlich entgegentreten und die Leitlinien der Entsorgungskommission vollumfänglich berücksichtigen.
Den Verlauf des Antrags können Sie hier verfolgen unter Angabe von 17/15807