Fördermittel bei kommunalen Baumaßnahmen sollen nur dann gewährt werden, wenn die Energieeffizienz (z.B. Passivhausstandard) durch eine Lebenszyklusrechnung für einen Zeitraum von mindestens 35 Jahren Berücksichtigung findet.
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) dahingehend zu ändern, dass Zuweisungen für förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Hochbauförderung nach Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) ausschließlich dann gewährt werden, wenn bei der Frage der Energieeffizienz (z.B. im Hinblick auf den Passivhausstandard) eine Lebenszyklusrechnung für einen Zeitraum von mindestens 35 Jahren erstellt und schließlich die wirtschaftlichste Variante realisiert wird.
Begründung:
Jedes Jahr verursachen die etwa 186.000 öffentlichen Gebäude in Deutschland rund 6 Mrd. Euro Energiekosten. Alleine für die Strom- und Wärmeversorgung ihrer Liegenschaften müssen die Kommunen hierzulande circa 3,4 Mrd. Euro aufbringen. Energieeffizienz ist daher auch für die öffentliche Hand ein zentrales Thema. Zudem ist die Energiewende eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der Bund, Länder und Kommunen in Sachen Klimaschutz eine Vorbildfunkti- on übernehmen können und müssen. Entsprechend verfolgt die Bundesregierung das Ziel, bis zum Jahr 2050 einen „nahezu klimaneutralen“ Gebäudebereich zu erreichen. Es wird angestrebt, „dass die Gebäude nur noch einen sehr geringen Energiebedarf aufweisen und der verbleibende Energiebedarf überwiegend durch erneuerbare Energien gedeckt wird“. Aufgrund von Unstimmigkeiten hat die Bundesregierung nun aber das geplante Gebäudeenergiegesetz (GEG), das eigentlich auch den Niedrigstenergiegebäudestandard für öffentliche Gebäude ab 2019 definieren soll, auf Eis gelegt. Dabei sollen laut EU-Gebäuderichtlinie bereits ab 2018 alle neuen öffentlichen Gebäude im Niedrigstenergiestandard errichtet werden. Nachdem im Freistaat Bayern seit 2011 staatliche Verwaltungsgebäude und ausgewählte Sonderbauten auf der Grundlage des Passivhausstandard errichtet werden, gilt es auch auf kommunaler Ebene entsprechende Anreize zu setzen. Deshalb sollte im Rahmen der Hochbauförderung nach Art. 10 FAG der Passivhausstandard für Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen vermehrt zum Einsatz kommen.
Den Verlauf des Antrags können Sie hier verfolgen unter Angabe von 17/1667