Zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus; hier: Mehr Dachflächen für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.
Der Landtag wolle beschließen:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 eingefügt:
„9. Dem Art. 30 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„3Unabhängig von Satz 2 gilt für Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nicht brennbaren Baustoffen be-stehen, ein Mindestabstand von 0,50 m.““
Die bisherigen Nrn. 9 bis 36 werden Nrn. 10 bis 37.
Begründung:
Die Nutzung solarer Strahlungsenergie ist ein wesentlicher Bestandteil im Kampf gegen die Erdüberhitzung. Hierbei gilt es, die Potenziale voll auszuschöpfen. Technische Fort- schritte erlauben eine Verringerung der dem Brandschutz geschuldeten, derzeit gelten- den Mindestabstände. Mit der vorgeschlagenen Änderung folgt Bayern dem Land Nord- rhein-Westfalen.
→ Den Verlauf in den Gremien können Sie unter Angabe 18/10171 verfolgen