Seehofers Rückkehr-Gesetz: völlig unnötige und hilflose Härte

Am 21. August 2019 traten die Neuregelungen des »Migrationspakets«, insbesondere das „Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“, beschlossen durch die Bundesregierung, in Kraft. Filiz Polat, unsere Sprecherin für Integrations- und Migrationspolitik im Bundestag, bezeichnet das Gesetz als einseitig, verfassungsrechtlich höchst fragwürdig und insgesamt schädlich für die Integration.

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Generell liegt der Schwerpunkt auf Abschiebungen. Durch das nun in Kraft getretene Gesetz wird es erschwert, ein Attest für ein Abschiebungsverbot zu bekommen, die Polizei darf ohne richterlichen Beschluss eine Wohnung zur Abschiebung »betreten«, die Inhaftnahme zur Abschiebung wird vereinfacht, Abschiebungshaft kann nun in regulären Gefängnissen durchgeführt werden und der gesamte Ablauf der Abschiebung gilt als Dienstgeheimnis.

Wichtige Änderungen gibt es bei der Duldung. Ab 2020 gibt es dann auch eine neu geregelte Ausbildungsduldung und eine neu geschaffene Beschäftigungsduldung. AsylbewerberInnen und abgelehnte Menschen müssen nun bis zu 18 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung, zum Beispiel einem AnkER-Zentrum, wohnen, das damit verknüpfte Arbeitsverbot gilt für neun Monate und trotz Versprechung im Koalitionsvertrag wird keine unabhängige Asylverfahrensberatung garantiert.

Atteste darf in Zukunft nur noch ein qualifizierter Arzt ausstellen; psychotherapeutische Stellungnahmen im Asylverfahren werden bei der Prüfung von Abschiebungsverboten so gut wie keine Berücksichtigung mehr finden. Das kann unter Umständen dazu führen, dass ein traumatisierter Mensch abgeschoben wird, einfach weil er wegen enormer Wartezeiten keinen Arzttermin bekommen konnte.

Künftig dürfen die Polizeibehörden Wohnungen zum Zweck der Abschiebung auch ohne richterlichen Beschluss betreten, aber nicht durchsuchen. 

Den Behörden wird es mit dem neuen Gesetz erleichtert, Personen zum Zweck der Abschiebung in Haft zu nehmen. Es wird sogar gebilligt, dass die Behörden den Haftantrag zunächst nicht einmal richtig begründen müssen. Es besteht also die begründetet Gefahr, dass Menschen aufgrund geringer Verstöße in Abschiebehaft genommen werden. 

Neu wurde die Mitwirkungshaft eingeführt. Diese Haft darf maximal 14 Tage angewendet werden, wenn jemand einmalig nicht zu einem angeordneten Botschaftstermin oder Arzttermin zur Überprüfung der Reisefähigkeit erschienen ist. Ob so eine weitgehende Inhaftierungsmöglichkeit rechtlich zulässig ist, ist höchst fraglich.

Durch das neue Gesetz können Personen zum Zweck der Abschiebung in normalen Gefängnissen inhaftiert werden, solange sie dort von den Strafgefangenen getrennt sind. Damit wird das europarechtliche Trennungsgebot verletzt, welches vorschreibt, dass es spezielle Abschiebungshafteinrichtungen geben muss.

Neu ist ebenso die „Duldung light“. Diese Form der Duldung umfasst alle Personen, deren Abschiebung aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, da sie angeblich falsche Angaben machen, über ihre Identität täuschen oder der neuen »besonderen Passbeschaffungspflicht« nicht nachkommen. Eine von der Duldung light betroffene Person bekommt die normale Duldungsbescheinigung mit dem Zusatz »für Personen mit ungeklärter Identität« ausgestellt und unterliegt einem pauschalen Arbeitsverbot und einer Wohnsitzauflage.

 


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