Klimaschutz in den Kommunen bekommt neue Förderung

Klimaschutz und Klimaanpassung sind Aufgaben, die Kommunen umzusetzen müssen. Eine neue Richtlinie mit dem Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ soll sie dabei unterstützen. Sie tritt ab 1.1.23 in Kraft.

Eine neue Richtlinie soll bayerische Kommunen beim Klimaschutz unterstützen ©Foto: geralt; pixabay.com

Die Fortschreibung der "Richtlinien Kommunaler Klimaschutz (KommKlimaFöR)" ist Teil des Klimaschutzprogramms 2050. Sie soll dazu beitragen, Bayern bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen. Bezuschusst werden in Bayern insbesondere Klimaanpassungsvorhaben, Mobilitätskonzepte und die Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz in den Landkreisen. Sie gilt vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026.

Ich hoffe, dass dieser Anspruch auch von den Kommunen angenommen wird und sie sich der Fördermöglichkeiten bedienen. Damit endlich Schwung kommt in den Klimaschutz vor Ort. Wirtschaftsminister Robert Habeck hat neue bundesweite Rahmenbedingungen gesetzt, um den Kommunen Freiraum zu geben. Jetzt muss auch Bayern endlich die Kommunen unterstützen, für die es ganz grundlegend zuständig ist. Es wird Zeit, den Klimamotor ‘Kommune’ anzuwerfen. Gerade Bayern muss viel versäumtes aufholen.

Folgende Infos sind entnommen aus dem Bayerischem Landesamt für Umwelt:

Antragsberechtigte
  • bayerische Kommunen und deren Zusammenschlüsse (Zweckverbände), Kommunalunternehmen und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (letztere nur dann, wenn sie sich mehrheitlich in kommunaler Hand befinden) 
  • Partner der Bayerischen Klima-Allianz für Vorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen
Verwendungszweck

Die Zuwendung soll insbesondere Kommunen bei der systematischen Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben zur 

  1. Reduzierung von Treibhausgasemissionen (Fokus Klimaschutz) 
  2. Bewältigung der Folgen des Klimawandels (Fokus Klimaanpassung) 

unterstützen. 

Sie soll helfen, bisher nicht erfasste Aspekte des Klimaschutzes außerhalb des Bereichs Energie zu berücksichtigen. Die Zuwendung schließt deshalb die in Energieförderprogrammen des Freistaates Bayern erfassten Fördergegenstände (zum Beispiel Energieforschung, Energienutzungspläne, Energiecoaching, kommunaler Energiewirt) aus. Ziel der Förderung strategischer und investiver Vorhaben ist es zudem, individuelle Möglichkeiten zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels zu ermitteln, anzustoßen und umzusetzen.

Fokus Klimaschutz
  • Kommunales Energiemanagement (KEM; strategisches Vorhaben)
  • Konzept zur Minderung von Treibhausgasen (Klimaschutzkonzept; strategisches Vorhaben)
  • Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug für Kommunen (strategisches Vorhaben)
  • Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse; strategisches Vorhaben)
  • Mobilitätskonzept (strategisches Vorhaben)
  • Weitere Konzepte mit Klimaschutzbezug (strategisches Vorhaben)
  • Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung, Lichtsignalanlagen, Innen- und Hallenbeleuchtung (investive Vorhaben)
  • Weitere Umsetzungsvorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen (investive Vorhaben)
  • Vorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen – Partner der Bayerischen Klima-Allianz (strategische und investive Vorhaben)
 Fokus Klimaanpassung
  • Erstellung, Erweiterung und Aktualisierung eines Klimaanpassungskonzepts durch externe Dienstleister (strategisches Vorhaben)
  • Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung (investives Vorhaben)
Antragstellung

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung. Förderanträge von Kommunen und deren Zusammenschlüssen sind mit dem Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO, sonstige Förderanträge mit dem diesen Förderrichtlinien als Anlage beigefügten Formblatt (jeweils einfach) zu stellen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt projektbezogen (Projektförderung) und im Wege der Anteilfinanzierung auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben (s. Nr. 5.2 der Richtlinie). 

Die Fördersätze betragen je nach Vorhaben (s. Nr. 5.3 der Richtlinie) 50 bis 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 

Je nach Vorhaben beträgt die Höchstsumme der Zuwendung zwischen 5 000 Euro und 500 000 Euro. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 5 000 Euro bzw. 25 000 Euro belaufen (siehe Richtlinie). 

Hinweise
  • Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen noch nicht begonnen wurde.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre.
  • Die durch das jeweilige Vorhaben erreichten Ziele sind fachtechnisch von einem Sachverständigenbüro zu erstellen. 
Weitere Infos
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