In der Begrünung wird aufgeführt, dass es Regelungsdefizite gibt. Es würden detaillierte Vorgaben fehlen, wie die Halbierung des Flächenverbrauchs erreicht werden kann. Hier hat uns das Gericht also Hausaufgaben gegeben.
Die Tür ist nicht zugeschlagen
Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Höchstgrenze. Die Tür ist also nicht zugeschlagen – es zeigt die Richtung auf wie es weitergehen soll.
Wir haben nun die Möglichkeit, gemeinsam mit unseren Bündnispartnern die Rahmenbedingungen für die Einführung einer Höchstgrenze zu konkretisieren.
Grundlage für unsere weiteren Zielsetzungen ist unser Grüner Gesetzentwurf zur Einführung einer bayernweiten, verbindlichen Höchstgrenze für den Flächenverbrauch. Er wurde im Wirtschaftsausschuss des Landtags im Februar 2018 abgelehnt, obwohl ein von der CSU-Fraktion beauftragtes Gutachten von Prof. Kment bestätigte, dass unser Gesetzentwurf im Einklang mit der Verfassung steht und auch die kommunale Planungshoheit garantiert.
Das Rechtsgutachten hatte die Einführung einer Verbrauchshöchstgrenze als verfassungskonform eingestuft und diese als „mildestes Mittel“ zur effizienten Eindämmung des Flächenfraßes bezeichnet.
Das Urteil wird uns im Kampf gegen den täglichen Flächenfraß nicht bremsen
Die Bürgerinnen und Bürger haben uns durch ihren immensen Zustrom an unseren Infoständen in der Unterschriftenphase gezeigt, dass sie dem ungebremsten Flächenfraß in Bayern nicht länger zusehen wollen. Diesen Auftrag der Menschen führen wir weiter fort. Für die Landtagswahl heißt das: Wer Heimat bewahren und die Betonflut in Bayern stoppen will, hat mit uns Grünen im Landtag einen verlässlichen Fürsprecher. Wir sind die Lobby für unsere Natur- und Kulturlandschaft!
Für uns GRÜNE heißt es jetzt: gemeinsam mit den vielen Bündnispartnern überlegen, wie es weitergeht. Im Kampf für den Erhalt unserer schönen Heimat werden wir nicht nachlassen - da sind wir uns im Bündnis alle einig!
→ Die ausführlichen Stellungnahmen des Bündnisses „Betonflut eindämmen – damit Bayern Heimat bleibt“ finden Sie hier als PDF.
→ Die Stellungnahme des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum Urteil finden Sie hier