Beginn der günstigen, klimafreundlichen Wärmewende

Ab 2024 sollen neu eingebaute Heizungen mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Eine entscheidende politische Maßnahme für den Klimaschutz. Leider werden gezielt Falschargumente gestreut. Eine Klarstellung:

Beginn der günstigen, klimafreundlichen Wärmewende©Foto: Pixabay.com

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat sich vor wenigen Tagen zum Vorwurf eines „Öl- und Gasheizungsverbots“ geäußert. Es handelt sich um Vorgaben für den Neubau. Bestandsheizungen auf Basis von Öl und Gas sind nicht betroffen. Zudem gibt es eine Reihe von Optionen, Ausnahmen, Übergangsfristen, Förderungen und Härtefallregelungen. Durch vergünstigte Wärmepumpentarife wird das Heizen mit Wärmepumpen nicht teurer als mit Gasheizungen. 

Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) setzt klare Investitionsanreize und ist pragmatischer Übergang mit Ausnahmen und Übergangsfristen.

Gemeinsamer Entwurf von BMWK und BMWSB eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und mehrerer Verordnungen zur Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien

Um die Abhängigkeit von fossilen Energien auch im Gebäudebereich zu überwinden, hat die Regierungskoalition im März 2022 beschlossen, dass von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der dadurch verursachten Energiekrise wurde mit diesem Beschluss eine entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um ein Jahr vorgezogen – von 2025 auf 2024. 

Den Beschluss des Koalitionsausschusses haben das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschaftsministerium nun unter gemeinsamer Federführung umgesetzt und den Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes erarbeitet. Es regelt den Umstieg auf Erneuerbares Heizen. Machbarkeit und soziale Flankierung stehen dabei im Fokus. So setzt das Gesetz klare Investitionsanreize und gewährleistet einen pragmatischen Übergang. Der gemeinsame Entwurf der beiden Ministerien wird in der Regierung beraten.

Die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick
  1. Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt nur für den Einbau neuer Heizungen; Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden. 
  2. Bestehende Heizungen könnten weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. 
  3. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, so dass der Umstieg auf eine Erneuerbaren-Heizung nicht ad hoc erfolgen muss.
  4. Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65% grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen.
  5. Der Umstieg soll durch Förderung gerade für untere und mittlere Einkommensgruppen unterstützt werden.
Der Zweck des Gesetzes ist ein dreifacher:
  • Das Gesetz soll erstens einen konkreten Beitrag zur Einsparung fossiler Energie (v.a. Erdgas und Öl) und zum Klimaschutz leisten. Angesichts vergleichsweise langer Investitionszyklen bei Heizungsanlagen muss ein Neustart im Gebäudebereich jetzt beginnen, wenn wir die Klimaziele 2045 erreichen wollen. Der Gesetzentwurf ist damit ein zentraler Baustein, um die Wärmewende im Gebäudesektor zu beschleunigen und so die vorgegebenen Treibhausgasminderungen im Gebäudesektor zu erreichen. 
     
  • Zweitens stärkt der Gesetzentwurf die Resilienz unserer Wärmeversorgung. Das ist mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine und die damit einhergehende Energiekrise umso dringlicher geworden; das Jahr hat uns vor Augen geführt, wie verletzlich Gesellschaft und Volkswirtschaft durch die hohe Abhängigkeit vom Erdgas und Erdöl sind. Durch den schrittweisen Umstieg von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien beim Heizen und der Warmwasserbereitung können bestehende Abhängigkeiten von fossilen Energieimporten verringert werden. Der Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren ist also ein wesentlich für Energiesouveränität und eine stabile Wärmeversorgung. 
     
  • Drittens soll der Gesetzentwurf klare Investitions- und Modernisierungsanreize setzen, um künftige Fehlinvestitionen zu verhindern. Mit dem Gesetz wird ein klarer Rahmen gesteckt, der der Branche Planungssicherheit gibt. Es ist damit der Startschuss gegeben, um auch im Massenmarkt in erneuerbare Wärme zu investieren. Vor dem Hintergrund hoher Ausgaben für den Import fossiler Brennstoffe bedeutet der Umstieg auf erneuerbares Heizen auch mehr heimische Wertschöpfung und Innovation in Heizungsindustrie und Handwerk.
     
Überblick über die Maßnahmen in der geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG):
1. Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen für neu eingebaute Heizungen ab 1.1.2024 – Übergangsfristen und Flexibilität auf der Zeitschiene bei Heizungshavarien

Grundsätzlich muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen.

Ziel ist der klimaneutrale Gebäudebestand bis spätestens 2045. Hierfür müssen in den nächsten 20 Jahren alle Heizungen schrittweise auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Die Regelung zum Heizen mit Erneuerbaren Energien leitet diesen Prozess verbindlich ein und schafft damit Planungs- und Investitionssicherheit.

Bestehende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden. Es gibt also keine sofortige Austauschpflicht. Sofern eine bestehende Heizung ordnungsgemäß funktioniert, kann diese weiterhin genutzt werden. Auch sind Reparaturen weiter möglich. Ist die Heizung also nur defekt und kann repariert werden, darf sie weiterhin betrieben werden. Bestehende Gas- und Ölheizungen können damit noch weitergenutzt werden, müssen jedoch – wie bisher - in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden. 

Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – sogenannte Heizungshavarie - greifen Übergangsfristen. Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der alten Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Hier ist zu erwarten, dass sich ein Markt für gebrauchte Heizungen im Übergang und ein Markt für kurzfristige Mietmodelle entwickeln wird. Darüber hinaus besteht immer die Möglichkeit, den Gaskessel auch nach Ablauf der drei Jahre im Rahmen einer Hybridheizung weiterhin für die Lastspitzen zu nutzen. 

Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, gibt es zeitlichen Spielraum von bis zu fünf Jahren. Das bedeutet, der Eigentümer muss sich verpflichten, innerhalb von fünf Jahren den Anschluss an eine Wärmenetz sicherzustellen. Bis dahin kann noch eine Heizung genutzt werden, die die „Heizen mit Erneuerbaren-Vorgabe“ nicht erfüllt. 

Auch bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen gibt es Übergangsfristen von insgesamt bis zu sechs Jahren: Fällt die erste Gasetagenheizung in dem Gebäude aus, haben die Eigentümer erstens drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf Erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Zweitens erhalten sie, wenn sie sich für Zentralisierung der Heizung entschieden haben, weitere drei Jahre Zeit zur Umsetzung. 

Darüber hinaus enthält das Gebäudeenergiegesetz noch eine allgemeine Härtefallregelung. Demnach muss die Pflicht zum Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nicht erfüllt werden, wenn dies für den Gebäudeeigentümer eine besondere Härte darstellt, etwa wenn es aus besonderen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist, die Pflicht im konkreten Fall zu erfüllen. Diese Regelung knüpft an bestehende Härtefallregelungen an, die es auch im heutigen Recht gibt.

2. Mehrere Erfüllungsoptionen, technologieoffen

Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, können die Eigentümer aus mehreren unter-schiedlichen Technologien frei wählen. Es gilt also ein technologieneutraler Ansatz. Das war auch das Ergebnis der breiten öffentlichen Konsultation, die das BMWK und das BMWSB den Sommer 2022 über durchgeführt haben.

Grundsätzlich gilt: Der Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren ist auch im Gebäudebestand in den meisten Fällen technisch gut machbar. Die Umsetzung soll in der Praxis einfach und unbürokratisch ausgestaltet werden. Deshalb gilt: Es braucht für den Schornsteinfeger in vielen Fällen keinen rechnerischen Nachweis, die „Erneuerbaren-Vorgabe“ in der Praxis eingehalten wird. Stattdessen gibt es eine Art Katalog von Möglichkeiten. Wählt man eine davon aus, gilt die Vorgabe als erfüllt (sogenannte Vermutungsregelung).

Es wird aber zwischen Neubau und Bestandsgebäuden unterschieden. Im Neubau sind Wärmepumpen bereits die Standardlösung, daher sieht der Gesetzentwurf hier keine Biomasse- oder Gasheizungen als Option vor. Jedes Gebäude kann so geplant werden, dass die übrigen Erfüllungsoptionen (Hybridheizung, elektrische Wärmepumpe oder Fernwärme) ausreichen.

Zur Übersicht:

Beim Neubau und bei Bestandsgebäuden kann man zwischen den folgenden Erfüllungsmöglichkeiten wählen: 

  • Anschluss an ein Wärmenetz: Der Ausbau der Fernwärmenetze ist ein entscheidender Hebel für die Wärmewende. Denn in Wärmenetzen können verschiedene erneuerbare Wärmequellen sowie Wärme aus Abwärme (z.B. aus Industriebetrieben oder aus Rechenzentren) gut miteinander kombiniert werden. Wärmenetze sollen bis 2030 einen Anteil von 50 % Erneuerbaren Energien haben, bis 2045 müssen sie komplett dekarbonisiert werden. Daher gilt beim Anschluss an ein Wärmenetz die Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe als erfüllt. Gerade in Ballungsräumen ist daher der Anschluss an ein Wärmenetz eine gute Option, um die neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Jeder Fernwärmeanschluss spart also den Einbau einer Wärmepumpe. 
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe: Der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe bietet sich für viele Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch für Mehrfamilienhäuser an – auch im Bestand. Die Wärmepumpe nutzt zum großen Teil die kostenlose und erneuerbare Umweltwärme (aus dem Boden, der Luft oder dem Abwasser) und erfüllt daher die Erneuerbaren-Vorgabe. Eine Dämmung des Gebäudes oder eine Flächenheizung sind hierbei von Vorteil, aber keine zwingende Voraussetzung.
  • Solarthermie: Ihr wird neben den Wärmepumpen eine wichtige Rolle zukommen. Diese Technologie bewirkt in der Kombination mit den anderen Erfüllungsoptionen eine Übererfüllung des 65 %-Ziels. Die Solarthermie bringt mit ihrem Deckungsanteil volle 100% EE-Wärme ein (Anm.: gerade in Bayern finden sich für die Solarthermie sehr günstige Bedingungen).
  • Stromdirektheizung: In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf können Stromheizungen genutzt werden. Strom stammt bereits zu fast 50 % aus erneuerbaren Quellen, soll bis 2030 bei 80 % liegen und bis 2035 vollständig erneuerbar sein.

Für bestehende Gebäude sind noch weitere Optionen vorgesehen:

  • Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.): Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist und durch Nachfrage in verschiedenen Sektoren voraussichtlich teurer wird, sollte diese Option nur in Bestandsgebäuden genutzt werden, wo andere Lösungen nicht sinnvoll oder machbar sind, z.B. in Gebäuden, die schwer zu sanieren oder denkmalgeschützt sind. 
  • Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt: In diesem Fall müssen mindestens zu 65% nachhaltiges Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grüner Wasserstoff verwendet werden. Auch hier sollten Gebäudeeigentümer die begrenzte Verfügbarkeit nachhaltiger Biomasse und vergleichsweise hohe Kosten für Biomethan oder grünen Wasserstoff berücksichtigen.
  • Einbau einer Hybridheizung: Reicht eine Wärmepumpe allein nicht für die Deckung der Heizlastspitze im Winter aus, kann sie durch einen fossil betriebenen Wärmeerzeuger (Öl- oder Gasheizung) ergänzt werden. Dieser springt dann nur an besonders kalten Tagen zur Unterstützung ein. Um die Vorgabe von 65 % Erneuerbaren Energien zu erfüllen, muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden und werden Mindestanforderungen an die Leistung erfüllen. Gerade in noch nicht gedämmten Mehrfamilienhäusern kann die Hybridheizung eine gute Option sein, so dass nach der Sanierung der fossile Heizkessel nicht mehr notwendig ist.
3. Anpassungen bei der zulässigen Betriebsdauer von alten Heizkesseln – Härtefallregelung gilt fort und wird weiter ausgebaut
  • Im Bestand gab es im bislang geltenden Gebäudeenergiegesetz eine Beschränkung der Betriebsdauer für alte Heizkessel auf 30 Jahre. Damit soll sichergestellt werden, dass völlig veraltete und damit ineffiziente Heizungen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Diese 30-Jahre-Regel gilt auch weiterhin fort.
  • Allerdings gab es bisher Ausnahmen bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern und für Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Konkret konnten bislang Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihre Häuser selbst nutzen und diese Häuser zum Stichtag 1.2.2020 selbst bewohnt haben, ihre Heizungsanlagen auch länger als 30 Jahre nutzen. Diese Ausnahmen sollen nun ab 2026 schrittweise auslaufen. Die Ausnahmen für Eigentümer von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern werden aber überhaupt erst ab 2031 zurückgefahren, die außer Betrieb zu nehmenden Kessel sind dann rund 35 Jahre in Betrieb. 
  • Daneben gilt auch hier die allgemeine Härtefallregelung weiter fort. Das heisst es gelten Ausnahmen, etwa wenn es aus besonderen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist.
    Diese sollen sogar noch erweitert werden, um die soziale Härte abzufedern. Eigentümer*innen die älter als 80 Jahre sind, sind im Haraviefall von der Umstellungs-Pflicht generell ausgenommen.
    Anmerkung: Das GEG ist keine starre Vorgabe, die ohne Rücksicht auf die Bevölkerung durchgezogen wird. Die Bestimmungen des GEG passen sich an die individuelle Situation der Bürger*innen an und soll soziale Gerechtigkeit in der Wärmewende garantieren.  
4. Finanzielle Unterstützung beim Umstieg

Da nicht jeder Haushalt in der Lage ist die Investitionskosten für eine neue Heizungsanlage zu stemmen, soll die Pflicht zum erneuerbaren Heizen mit passenden Fördermaßnahmen in der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) begleitet werden und sozial flankiert werden. Ziel der Förderung ist es, sicherzustellen, dass die Kosten einer Wärmepumpe insbesondere auch von einkommensschwachen Haushalten und Bürgerinnen und Bürger mit mittleren Einkommen getragen werden können. Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird so durch eine Kombination aus Förderung der Heizung und vergünstigten Wärmepumpen-Stromtarifen unter dem Strich nicht teurer werden als mit fossilen Verbrennungsheizungen. Im Gegenteil: Während ab 2027 durch den neuen EU-Emissionshandel die Preise für Heizöl, Diesel, Benzin und Erdgas kontinuierlich steigen, werden die Kosten für Wärmepumpen (bezogen auf die Lebensdauer) und andere klimafreundliche Lösungen gegenüber fossilen Energien in den kommenden Jahren durch den Markthochlauf dieser Technologien sinken. Gerade für die nächsten Jahre ist es jedoch zentral, diesen Weg über die BEG-Förderung zu begleiten.

Kluge und bürokratiearme Förderanreize sind dabei wichtig. Das lässt sich am besten durch eine intensivierte steuerliche Förderung für das, was nachweislich CO2 spart und das Klima schützt, erreichen. Bereits heute ist im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Dieser Ansatz ist bislang auf selbstnutzende Eigentümer begrenzt. Aus Sicht des BMWK sollte er im Rahmen der Diskussionen zur Sonder-AfA auf Vermieter und Gewerbe erweitert werden. 

  • a. Förderung des Einbaus von neuen modernen Heizsystemen oder Fernwärmeanschluss
    Der Einbau einer Wärmepumpe, Biomasseheizung, Solarthermie oder der Anschluss an ein Wärmenetz soll grundsätzlich weiterhin bezuschusst werden, um die Differenz zur günstigeren Gasheizung zu verringern. 
  • b. Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen zur Verringerung des Heizbedarfs
    Auch energetische Sanierungen zur Verringerung des Heizenergiebedarfs werden weiterhin gefördert, sowohl als Einzelmaßnahme wie auch als systemische Sanierung zum Effizienzhaus. So gibt es aktuell bereits Förderung von Einzelmaßnahmen wie die Dämmung der Kellerdecke, der Fenstertausch oder Dacherneuerung. Diese Förderung soll es auch weiterhin geben.
    Die bereits in Kraft getretenen Boni für energetisch wenig effiziente Gebäude (der sogenannte Worst-Performing-Buildung-Bonus) und für die serielle Sanierung sollen helfen, insbesondere Mehrfamilienhäuser auf einen besseren energetischen Stand zu bringen. Davon profitieren v.a.Haushalte mit geringem Einkommen, die statistisch gesehen oft in unsanierten Häusern wohnen und deren Heizkosten durch die Sanierung deutlich sinken.
  • c. Neue Miet- und Contractingmodelle für die Übergangsphase
    Darüber hinaus gibt es am Markt bereits Angebote für Liefer-/Leasing-/Miet- und Pachtmodelle für Heizungen auf Basis von erneuerbaren Energien. Gerade im Markt der Wärmepumpen nimmt die Zahl solcher Angebote von etablierten und neuen Akteuren zu. Diese liefern beispielsweise die Wärmepumpen, bauen sie in die Gebäude ein und warten und betreiben die Anlagen besonders effizient und systemdienlich. Der Gebäudeeigentümer zahlt im Gegenzug dafür eine monatliche Rate über die vereinbarte Vertragslaufzeit. In diesen Fällen müssen die Gebäudeeigentümer nicht die Investitionskosten vorab bezahlen und sich auch nicht um den Betrieb der Heizung kümmern. Solche Marktangebote dürfte für eine Vielzahl von Gebäudeeigentümer aus finanziellen wie aus Service-Gründen attraktiv sein.
5. Mieterschutz stärken

Für den Anschluss an ein Wärmenetz bestehen bereits Mieterschutzvorschriften. Im dezentralen Bereich fehlen diese bisher noch. Der Gesetzentwurf stärkt daher den Mieterschutz:

  • Wenn ein Vermieter sich entscheidet, Gasheizungen auf Basis von Biomethan zu nutzen, sollen Mieter vor den dann hohen Betriebskosten geschützt werden. Daher sollen Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für Biomethan nur in Höhe des Grundversorgertarifs Gas weitergegeben dürfen. Dies soll analog auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Hier ist der Referenzpreis für Festbrennstoffe entscheidend. Ohne diese Regelung besteht die Gefahr, dass Vermieter weiterhin eine hinsichtlich der Investitionskosten günstige Gasheizung einbauen und Mieter in der Folge mit den hohen Betriebskosten eines grünen Gasversorgungsvertrags belastet wären.
  • Um Mietende in energetisch schlechteren Gebäuden vor zu hohen Betriebskosten bei dem Einbau einer weniger effizienten Wärmepumpe zu schützen, sollen die Investitionskosten für eine Wärmepumpe nur dann im Rahmen der Modernisierungsumlage umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 %der Investitionskosten umgelegt werden. Dies setzt einen starken Anreiz für Vermietende, gleichzeitig in die Effizienz des Gebäudes zu investieren.
6. Flankierende Maßnahmen in verwandten Handlungsfeldern

Damit die Umstellung auf Erneuerbares Heizen gelingt, müssen verschiedene Zahnräder ineinandergreifen. Daher treiben wir Maßnahmen in verwandten Handlungsfeldern voran.
Dazu zählen:

  • Wärmepumpenhochlauf voranbringen: Für die Wärmewende brauchen wir Wärmepumpen. Das BMWK hatte 2022 unter Leitung von Minister Habeck zwei Wärmepumpengipfel veranstaltet. Daraus ist ein konkreter, mit den betroffenen Akteuren abgestimmter Fahrplan entstanden, der das Ziel unterstützt, ab 2024 jährlich mindestens 500.000 Wärmepumpen installieren zu können. Zur Einordnung: 2022 wurden ca. 236.000 Wärmepumpen installiert (53% Steigerung gegenüber dem Vorjahr). Diese Dynamik muss nun beibehalten werden, um das Ziel für 2024 zu erreichen.
  • Wärmenetze ausbauen: Durch das im letzten Jahr gestartete Förderprogramm effiziente Wärmenetze wird der Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen stark bezuschusst. Aktuell arbeiten BMWK und BMWSB zudem an einem Gesetz für kommunale Wärmeplanung, von dem auch der Wärmenetzausbau profitieren wird. Der Abbau weiterer Hemmnisse für den Ausbau von Wärmenetzen wird vorbereitet. 
  • Stromnetzausbau voranbringen: Für mehr erneuerbare Energien beim Heizen und damit mehr Strom im Wärmesektor ist es wichtig, den Netzausbau mit noch mehr Entschlossenheit voranzubringen. Daher ist auch der Ausbau von Stromleitungen Teil der prioritären Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Umsetzung der EU-Notfallverordnung, die am 30. Januar 2023 vom Kabinett beschlossen wurde.
Die Wärmewende als gemeinsames europäisches Ziel  

Die Mitgliedstaaten der EU haben gemeinsame Klimaziele beschlossen und sich zu diesen verpflichtet – ein zentraler Teil ist dabei die Wärmewende. Auch wenn die Umsetzung in den Ländern variiert, ist vor allem der Umstieg auf Wärmepumpen auf dem Vormarsch. In den nächsten fünf Jahren sollen zehn Millionen Wärmpumpen in Europa verbaut werden, bis 2030 sogar auf 30 Millionen ansteigen.

Beispiele aus anderen Ländern: In Norwegen decken Wärmepumpen bereits 60 Prozent des Wärmebedarfs, in Schweden und Finnland sind es rund 40 Prozent - trotz des kalten Klimas in Skandinavien. Die häufig geäußerte Sorge, dass Wärmepumpen bei einem kalten Winter nicht ausreichen, trifft so daher nicht zu.

Auch in Osteuropa nimmt der Ausbau immens an. In Polen wuchs der Wärmepumpenmarkt in 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 100%.  

Die Wärmewende ist also kein Alleingang der Bundesrepublik, sondern wird von allen Mitgliedstaaten der EU vorangetrieben.  

 Info des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz  
→ Mein Video zur Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien auf YouTube (vom 28.3.23)
Update am 20.4.23:

Den Beschluss des Koalitionsausschusses haben das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschaftsministerium nun unter gemeinsamer Federführung umgesetzt und den Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes am 18.4.23 erarbeitet. Es regelt den Umstieg auf Erneuerbares Heizen. Machbarkeit und soziale Flankierung stehen dabei im Fokus. So setzt das Gesetz klare Investitionsanreize und gewährleistet einen pragmatischen Übergang. Der gemeinsame Entwurf der beiden Ministerien wird in der Regierung beraten.

Entwurf Gebäudeenergiegesetz vom 18.4.23 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung)
 

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