Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, die übergeordnete Stellung der Landesplanung wieder herzustellen. Hierfür soll das im Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG)verankerte Doppelsicherungsverbot aufgehoben werden. Art. 19 Abs. 2 Nr. 4 sowie Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 (BayLplG) sind entsprechend zu ändern.
Begründung:
Die Aufgabe der Landes- und Regionalplanung ist es, die Entwicklung Bayerns und dessen Teilräume fachübergreifend zu koordinieren. Mit der Einführung des so genannten Doppelsicherungsverbots kann sie diese Aufgabe aber nicht mehr erfüllen. Unter dem Deckmantel der Deregulierung ist es unmöglich geworden, raumbedeutsame Festlegungen aus verschiedenen Fachbereichen zusammenzufassen, zu ordnen und zu sichern. Eine Landesentwicklung „aus einem Guss“ ist so nicht mehr gewährleistet.
So wird beispielsweise im Energiekapitel des derzeitigen Landesentwicklungsprogramms (LEP) auf umfassende Ziele und Grundsätze verzichtet und stattdessen auf das mittlerweile veraltete Konzept „Energie Innovativ“ der Staatsregierung verwiesen. Dieses Konzept hat aber keinerlei rechtlich verbindliche Grundlage und kann somit die fehlenden verbindlichen Vorgaben im LEP unmöglich ersetzen. Das Doppelsicherungsverbot widerspricht auch der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die überörtliche Planung die vielfältigen Fachplanungen aufeinander abstimmen soll.
Den Verlauf den Antrags können Sie hier verfolgen unter Eigabe von 17/16680