Der Landtag wolle beschließen:
Art. 9b wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Art. 82 und Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) geändert worden ist, werden aufgeho- ben.“
Begründung:
Die Behinderung der Windenergie durch die 10H-Regelung ist ein wesentliches Hemmnis dafür, dass Bayern beim Ausbau der erneuerbaren Energien im bundesweiten Vergleich immer weiter zurückfällt und die Abhängigkeit von Stromimporten verstärkt wird. Es spricht derzeit alles dafür, dass selbst die niedrigen Ziele der Staatsregierung im Bereich der Windenergie nicht erreicht werden.
- Den Antrag können Sie hier als pdf laden
- Den Verlauf in den Gremien können Sie hier verfolgen, Antrag 18/10290