Aktuelle Corona-Schutzmaßnahmen in Asylunterkünften

Ich fasse hier den Bericht der Staatsregierung zu Corona-Schutzmaßnahmen in Asylunterkünften vom 09.02.21 zum Beschluss des Bayerischen Landtags vom 28. Oktober 2020 betreffend Corona-Schutzmaßnahmen in Asylunterkünften zusammen:

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Hinsichtlich der Präventivmaßnahmen wird nachfolgendes berichtet:
  • Hygienekonzept wird mehrsprachig vorgehalten, alle Untergebrachten werden regelmäßig über Neuerungen informiert, Handlungsleitfäden werden mehrsprachig zur Verfügung gestellt,
  • gemeinschaftlich genutzte Küchen sind nur von Personen eines Hausstandes gleichzeitig zu benutzen und nach der Benutzung zu reinigen,
  • Treffen sind – wie auch bei der restlichen Bevölkerung – nur nach den aktuell geltenden Regelungen der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) zulässig,
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern ist auf allen gemeinschaftlich genutzten Flächen und Verkehrswegen einzuhalten,
  • dort ist ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen,
  • Sanitäreinrichtungen sind durch das entzerrte Belegungsmanagement insgesamt von weniger Personen zu nutzen, 
  • kürzere Reinigungsintervalle und ausreichend Desinfektionsmittel werden vorgehalten.

Das Rahmenhygienekonzept ist abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-553.

Ausstattung mit FFP2-Masken

Untergebrachte in Unterkünften werden bei Beschaffung mit FFP2-Masken unterstützt, auch in Anschlussunterbringung sollen Geflüchtete FFP2-Masken zur Verfügung gestellt bekommen;

Belegungssteuerung

Für vulnerable Personen und Risikogruppen stehen gesonderte Unterkünfte/Unterkunftsbereiche zur Verfügung. Die Staatsregierung spricht nicht mehr von freiwilliger Unterbringung – man kann also (hoffentlich!) davon ausgehen, dass diese Personen bei akutem Infektionsgeschehen in separaten Unterkünften/Gebäuden untergebracht werden. Wenn Zimmer keine eigenen Nasszellen haben, teilen sich kleine Gruppen einen gemeinschaftlichen Sanitärbereich; bei der Zuteilung wird die Familiensituation berücksichtigt; 

ich habe hier leider andere Berichte gehört.

Entzerrung bei Versorgung

Essensausgabe/Versorgung: Gelockerte Bestuhlung, Mitnahmemöglichkeiten, Einkaufs- und Liefermöglichkeiten bei Quarantäne;

Bei Ausbruchsgeschehen

Reihentestungen und nur Kontaktpersonen der Kategorie I werden einer 14tägigen Quarantäne unterworfen; Vollquarantänen können nur vorgenommen werden, wenn die Infektionsketten nicht mehr nachverfolgbar sind. 

Positiv getestete Bewohner ohne oder solche mit leichten COVID-19-Symptomen, die für mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, können nach 10 Tagen mit ne- gativem PCR-Abschlusstest aus der Isolation entlassen werden; bei anhaltenden Symptomen wird die Isolation fortgesetzt und nach 5 Tagen eine erneute Testung anberaumt. Die Entscheidung über die Beendigung der Isolation obliegt im Einzel- fall dem Gesundheitsamt.

Bis Ende 2020 hatte die Staatsregierung keinerlei Konzepte bei Ausbruchsgeschehen und Quarantäne. Es wurden pauschal Voll- und Kettenquarantänen verhängt. Nun zeigt sich, dass unsere Bemühungen Früchte tragen und die Staatsregierung Voll- und Kettenquarantänen vermeiden möchte. 


Im Dialog

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Vor Ort

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