Hinsichtlich der Präventivmaßnahmen wird nachfolgendes berichtet:
- Hygienekonzept wird mehrsprachig vorgehalten, alle Untergebrachten werden regelmäßig über Neuerungen informiert, Handlungsleitfäden werden mehrsprachig zur Verfügung gestellt,
- gemeinschaftlich genutzte Küchen sind nur von Personen eines Hausstandes gleichzeitig zu benutzen und nach der Benutzung zu reinigen,
- Treffen sind – wie auch bei der restlichen Bevölkerung – nur nach den aktuell geltenden Regelungen der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) zulässig,
- der Mindestabstand von 1,5 Metern ist auf allen gemeinschaftlich genutzten Flächen und Verkehrswegen einzuhalten,
- dort ist ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen,
- Sanitäreinrichtungen sind durch das entzerrte Belegungsmanagement insgesamt von weniger Personen zu nutzen,
- kürzere Reinigungsintervalle und ausreichend Desinfektionsmittel werden vorgehalten.
Das Rahmenhygienekonzept ist abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-553.
Ausstattung mit FFP2-Masken
Untergebrachte in Unterkünften werden bei Beschaffung mit FFP2-Masken unterstützt, auch in Anschlussunterbringung sollen Geflüchtete FFP2-Masken zur Verfügung gestellt bekommen;
Belegungssteuerung
Für vulnerable Personen und Risikogruppen stehen gesonderte Unterkünfte/Unterkunftsbereiche zur Verfügung. Die Staatsregierung spricht nicht mehr von freiwilliger Unterbringung – man kann also (hoffentlich!) davon ausgehen, dass diese Personen bei akutem Infektionsgeschehen in separaten Unterkünften/Gebäuden untergebracht werden. Wenn Zimmer keine eigenen Nasszellen haben, teilen sich kleine Gruppen einen gemeinschaftlichen Sanitärbereich; bei der Zuteilung wird die Familiensituation berücksichtigt;
ich habe hier leider andere Berichte gehört.
Entzerrung bei Versorgung
Essensausgabe/Versorgung: Gelockerte Bestuhlung, Mitnahmemöglichkeiten, Einkaufs- und Liefermöglichkeiten bei Quarantäne;
Bei Ausbruchsgeschehen
Reihentestungen und nur Kontaktpersonen der Kategorie I werden einer 14tägigen Quarantäne unterworfen; Vollquarantänen können nur vorgenommen werden, wenn die Infektionsketten nicht mehr nachverfolgbar sind.
Positiv getestete Bewohner ohne oder solche mit leichten COVID-19-Symptomen, die für mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, können nach 10 Tagen mit ne- gativem PCR-Abschlusstest aus der Isolation entlassen werden; bei anhaltenden Symptomen wird die Isolation fortgesetzt und nach 5 Tagen eine erneute Testung anberaumt. Die Entscheidung über die Beendigung der Isolation obliegt im Einzel- fall dem Gesundheitsamt.
Bis Ende 2020 hatte die Staatsregierung keinerlei Konzepte bei Ausbruchsgeschehen und Quarantäne. Es wurden pauschal Voll- und Kettenquarantänen verhängt. Nun zeigt sich, dass unsere Bemühungen Früchte tragen und die Staatsregierung Voll- und Kettenquarantänen vermeiden möchte.