10H ist bald Geschichte

Mit neuem Wind-an-Land-Gesetz kommt auch in Bayern endlich wieder Schwung in den Ausbau der Windkraft.

Vorrang für Windenergie! ©Foto: eigenes Sharepic

Anstatt 10H nun 10 Punkte Plan für Windkraft in Bayern

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 15.6.2022 das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) beschlossen. Ziel des neuen Regelwerkes ist es, dass bis 2032 in Deutschland zwei Prozent der Landesflächen für den Windkraftausbau ausgewiesen sind und zügig mit neuen Windkraftanlagen bebaut werden.  Auf Grundlage einer umfassenden Flächenpotenzialstudie wurde eine Verteilung auf die Bundesländer umgesetzt: Bayern muss bis 2026 1,1 % der Landesfläche für Windkraft ausweisen – bis 2032 1,8 % seiner Fläche. Viele andere Bundesländer haben hingegen 2,2 % als Vorgabe bis 2032. 

„Mich freut es sehr, dass jetzt endlich Schwung in den Windkraftausbau in Bayern kommt. Das bayerische Windkraftverhinderungsgesetz 10H wird in 2 Wochen mit dem Beschluss des Wind-an-Land-Gesetz im Bundestag Geschichte sein. Endlich!“, so Stümpfig.

Jetzt geht es darum, dass Bayern seine Hausaufgaben macht. 10-Punkte-Plan für die Windkraft in Bayern anstatt 10H schlägt Martin Stümpfig vor. 

Als erstes gilt es 10H in Vorbehalts- und Vorranggebieten sofort aufzuheben, wie es Staatsregierung bereits selbst plante. 

Der zweite zentrale Schritt ist, dass Bayern seine Planungsverbände sofort ein Signal sendet zur Suche nach geeigneten Flächen. Die erste Stufe der Ausweisung in Höhe von 1,1 % der Fläche bis 2026 soll die Staatsregierung gleichmäßig auf die 18 regionalen Planungsverbände verteilen, um ohne Zeitverzug das Planungsverfahren zu beginnen. 

Für die zweite Stufe bis 2032 soll dann auf Grundlage einer detaillierten Studie die Zielsetzung bis 2032 je nach Eignung auf die 18 Planungsregionen heruntergebrochen werden. Die Staatsregierung soll deshalb jetzt eine Studie beauftragen, um das Potenzial von geeigneten Flächen in den 18 Planungsregionen zu ermitteln. Vorbild ist die Studie im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums. Hier wurden unterschiedliche Kriterien angelegt und das Potenzial ermittelt. Auch unsere 18 regionalen Planungsverbände sind sehr unterschiedlich und so ist in der zweiten Stufe eine Unterscheidung sinnvoll, wie es auch die Bundesregierung bei der Aufteilung auf die Bundesländer durchgeführt hat. 

Weitere wichtige Punkte sind aus dem Windkrafterlass bürokratische und praxisferne Vorgaben zu streichen, das Personal in den Planungsverbänden um jeweils eine Person aufzustocken und im Rahmen einer echten Windkraftkampagne für jeden Landkreis in Bayern einen Windkraftkümmerer einzustellen. 

„Die Staatsregierung muss jetzt die Initiative der Bundesregierung aufnehmen und die Windkraft in Bayern endlich wieder stark machen. Mit unserem 10 Punkte Programm werden die Grundlagen für einen starken Ausbau der Windkraft in Bayern gelegt, der Klimaschutz deutlich vorangetrieben und die Anhängigkeit von Gas und Kohle stark reduziert“, so Stümpfig.

10 Punkte Sofort-Programm für die Staatsregierung
  1. 10H in Vorbehalts- und Vorranggebieten sofort aufheben, wie es Staatsregierung selbst plante
  2. Planungsauftrag an die 18 regionalen Planungsverbände senden zur Ausweisung von 1,1 % der Planungsfläche bis 2026. 
  3. Studie beauftragen, welche die geeigneten Flächen in den 18 Planungsregionen ermittelt bis zum Jahr 2032 . Grundlage ist die Studie des Bundeswirtschaftsministeriums
  4. Windkrafterlass aus dem Jahr 2016 anpassen – bürokratische und praxisferne Vorgaben für Gutachten streichen 
  5. Genehmigungsbehörden anschreiben und Neuerungen im Bundesgesetzgebung erläutern (z.B. Detektionssysteme werden Bestandteil Genehmigungsverfahren, Vereinheitlichung der zu untersuchenden Vogelarten…)
  6. Personal in regionalen Planungsverbänden um eine zusätzliche Stelle pro Planungsverband erhöhen
  7. Landesplanungsgesetz ergänzen (derzeit in der Fortschreibung)
  8. Landschaftsschutzgebiete in Suche für mögliche Flächengebiete aufnehmen
  9. Im Verfahren befindliche Vorbehaltsflächen zügig abschließen (Raumordnungsplan muss 2023 wirksam werden - §2 Absatz 1 WindBG)
  10. Landesweite Kampagne für die Windkraft starten – Auftrag an die Landesenergieagentur und Anzahl der Windkümmerer erhöhen einen Kümmerer pro Landkreis
Hintergrund:

Das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) hat mehrere Bausteine: das neue Windflächenbedarfsgesetz (WindBG), eine Änderung des Baugesetzbuches, Änderungen im EEG (§§97 + 98) und eine Änderung des Raumordnungsgesetzes.  
Zusätzlich wird das Bundesnaturschutzgesetz novelliert und artenschutzrechtliche Prüfungen endlich bundeseinheitlich standardisiert (das komplette Artikelgesetz ist hier in der Version vom 10.6.22 zum Download bereit)

Zeitplan

Sowohl das Wind an Land gesetz als auch das Bundesnaturschutzgesetz sind nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat. Beide sind nun bereits vom Kabinett beschlossen und sollen in den nächsten Wochen – also noch vor der Sommerpause im Bundestag - beschlossen werden.

Das Gesetz soll dann am 1.1.2023 in Kraft treten und beinhaltet mehrere Fristen. Diese sind aufgrund der schwierigen Planungsprozesse auf mehrere Jahre ausgelegt. Mir persönlich dauert dies zu lange. Aufgrund meiner Erfahrungen im regionalen Planungsverband Westmittelfranken muss ich aber sagen: das ist realistisch. Es dauert einfach sehr lange die Flächen zu lokalisieren, Gespräche mit allen Beteiligten zu führen und schließlich die Gebiete auszuweisen. Bei diesem Prozess ist keine Zeit zu verlieren. Jetzt sofort sind die Vorbereitungen zu treffen. Die erste Frist greift übrigens bereits am 1.6.2023 – bis dahin müssen die Bundesländer regeln, dass Mindestabstände zur Wohnbebauung nicht in den Windenergiegebieten gelten. 

Flächenziele umsetzen – Verdopplung der Fläche bis 2026

Wind und Sonne bilden die zwei großen Pfeiler unserer zukünftigen Energieversorgung. Für eine Sicherstellung der Energieversorgung, müssen für die Windkraft zwei Prozent der Bundesfläche ausgewiesen werden. Die Bundesregierung hat eine umfassende Studie erstellen lassen: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/analyse-der-flachenverfugbarkeit-fur-windenergie-an-land-post-2030.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Bayern hat derzeit auf 0,5 % seiner Fläche Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete ausgewiesen. Davon sind noch rund die Hälfte nicht belegt. Bis 2026 muss also die ausgewiesene Fläche verdoppelt werden(Details zu den Flächen hier). Aufgrund der Windkraftverhinderungsregel 10H ist mit der Einführung im Jahr 2014 der Ausbau komplett eingebrochen. 

Endlich wieder frischer Wind

Mit dem neuen Wind-an-Land-Gesetz wird geregelt, dass Windenergieanlagen künftig deutschlandweit nur in den dafür eigens planerisch ausgewiesenen Gebieten privilegiert zulässig sind. Außerhalb dieser Gebiete besteht keine Privilegierung und somit kein Baurecht. Gleichzeitig wird aber auch festgelegt, dass innerhalb der Windenergiegebiete keine Abstandsregeln gelten dürfen. 
Die Planungsverbände in Bayern können also nun die bestgeeigneten Flächen auswählen und mit ihrer Festschreibung ist auch gleichzeitig die 10H Regelung im Windgebiet aufgehoben (§249 Absatz 3). Somit haben wir wieder die sinnvollen Rahmenbedingungen vor Einführung 10H: Die regionalen Planungsverbände kennen ihre Region am besten und können mit den Kommunen vor Ort Gebiete ausweisen. Die vorgesehenen  Flächen für Deutschland ermöglichen einen starken Ausbau der Windenergie und eine sehr deutliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen (s. auch Wuppertal-Studie – Top 1 Maßnahme ist Ausbau Windkraft – hier mehr).

Was passiert bei Verweigerung?

Der Bau von Windenergieanlagen ist ab 2023 also nur noch in Windenergiegebieten möglich.  Ausserhalb dieser Gebiete besteht keine Privilegierung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Länder die Flächenziele zum jeweiligen Stichtag erreichen (Bayern: 1,1 % bis 2026 und 1,8 % bis 2032). Werden sie verfehlt, lebt die Privilegierung im gesamten Außenbereich wieder auf, bis die Flächenziele erreicht sind. Es liegt also in der Hand eines jeden einzelnen Bundeslandes, ob sie einen gesteuerten und intelligenten Ausbau wollen. Eine Verweigerung würde zu Wildwuchs führen. Für die Vorkehrungen zur Ausweisung der fehlenden 0,85 % der Landesfläche hat Bayern ausreichend Zeit. Die kommenden 4 ½ Jahre müssen aber tatkräftig genutzt werden!

Guter Kompromiss zwischen Naturschutz und Windkraft

Große Flächen in Bayern sind Landschaftsschutzgebiete. Die 705 Landschaftsschutzgebiete haben eine Fläche von 2.119.420 ha und somit rund 30 % der Fläche Bayerns. (https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/landschaftsschutzgebiete/index.html)


Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist nun vorgesehen, dass auch Landschaftsschutzgebiete nicht mehr automatisch Tabuflächen sind. Sie können auch in die Suche einbezogen werden. Gleichzeitig werden Schutzzonen für bedrohte Arten definiert und hohe ökologische Standards garantiert. Zusätzlich soll das Bundesamt für Naturschutz Artenhilfsprogramme aufstellen, um Populationen betroffener Arten zu unterstützen. Zur Finanzierung dieser Programme sollen auch Anlagenbetreiber beitragen. 

Die Genehmigungsverfahren werden vereinfacht und beschleunigt indem für die artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) bundeseinheitliche Standards gesetzt werden. Für die Prüfung ist nun eine Liste von schlaggefährdeten Brutvogelarten festgelegt. Hinzu kommen novellierte gestaffelte, artspezifische und brutplatzbezogene Abstandsvorgaben mit einem Tabubereich und Prüfbereichen.

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