Anfragen zum Plenum

Meine Anfrage zum Plenum vom 29. Februar 2024

Geplante Förderung von Wasserstoffprojekten im Entwurf Doppelhaushalt 2024/2025

Für welche vom Ministerrat beschlossenen Einzelmaßnahmen sind die im Einzelplan 07 des Haushaltsentwurfs für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter dem Titel 881 75-8 im Kapitel 07 05 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 in Höhe von insgesamt 300 Mio. Euro vorgesehen, welche Projekte werden mit den für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 insgesamt eingeplanten 104,6 Mio. Euro gefördert und in welcher Höhe wurde bisher im Jahr 2023 Zuschüsse aus dem Titel 893 73-6 "Zuschüsse zur Errichtung von Wasserstofftankstellen" abgerufen?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Titel 07 05 / 881 75 stellt Mittel bereit für die „Kofinanzierung der vom Bund geförderten Projekte im Rahmen von "Important Projects of Common European Interests" (IPCEI) in Bayern zum Aufbau der Wasserstoffwirtschaft sowie für die Speicher-/Batteriefertigung“. Damit werden die vom Bund für eine Umsetzung ausgewählten Wasserstoff- und Batterie-IPCEI-Projekte in Bayern kofinanziert.

Der genaue Mittelabfluss ist abhängig von der Bewilligung der Projekte durch den Bund. Von dort wurde bislang nur ein Förderbescheid für die Robert Bosch GmbH / Projekt „BoschPowerUnits_BY – Erstindustrialisierung von stationären Brennstoffzellensystemen auf Basis SOFC“ (bayerische Zuwendung 17 Millionen Euro) erteilt.

Für das Bayerische Wasserstofftankstelleninfrastrukturprogramm sind im Haushaltsplan die Titel 07 02 / 893 87 sowie 07 05 / 893 73 für die Abwicklung vorgesehen. Im Jahr 2023 wurden aus dem Titel 0702 / 893 87 Auszahlungen i. H. v. 4.765.541,40 Euro getätigt.

In beiden Titeln wurden für das Jahr 2024 Förderzusagen i. H. v. 20.958.573,41 Euro erteilt, welche im Haushaltsjahr 2024 voraussichtlich zur Auszahlung gelangen, davon 9,0 Millionen Euro aus dem Titel 07 05 / 893 73 sowie 5.601.468,20 Euro aus dem Titel 07 02 / 893 87. Es ist vorgesehen, die restlichen Förderzusagen für das Jahr 2024 i. H. v. 6.357.105,21 Euro aus Ausgaberesten, insbesondere aus Titel 07 05 / 893 73, abzufinanzieren.

Meine Anfrage zum Plenum vom 1. Februar 2024

Akzeptanz der Windkraft in Bayern

Ich frage die Staatsregierung,

wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass bei den zukünftigen Windkraftprojekten in den Bayerischen Staatsforsten eine Rückkehr erfolgt zu der langjährigen Praxis mit Direktverträgen zwischen den Staatsforsten und den Kommunen, um eine höhere Kommunalbeteiligung und Bürgerbeteiligung zu erreichen, nachdem der Bürgerentscheid in Mehring (bei Altötting) mit Zitaten des Ministerpräsidenten Markus Söder, dass Bayern kein Wind-Land sei, sich gegen das Windkraftprojekt in ihrer Gemeinde ausgesprochen hat, welche weitere Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus der Ablehnung und wie will sie die Akzeptanz von Windkraftanlagen nach jahrelangen Aussagen und Kampagne gegen die Nutzung Windkraft in Bayern steigern?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die Bayerischen Staatsforsten (BaySF) stellen in enger Abstimmung mit den betroffenen Kommunen Flächen im Staatswald für Windenergieprojekte zur Verfügung. Die Bereitstellung von Standorten für Windenergieanlagen (WEA) bei den BaySF erfolgt mittels eines öffentlichen, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens. Aufgrund der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Windenergie (Wind-an-Land-Gesetz, Bayerische Bauordnung (BayBO)) und des großen Flächenbestandes der BaySF kann eine marktbeherrschende Stellung der BaySF bei der Zurverfügungstellung von Standorten für Windenergieanlagen nicht ausgeschlossen werden. Um deshalb kartellrechtliche Risiken zu vermeiden, erfolgt gemäß dem Beschluss des Aufsichtsrates der BaySF die Flächenbereitstellung für WEA in einem wettbewerblichen Auswahlverfahren, das auch für die Standortkommunen gilt. Die Festlegung auf einen Bieter ohne Auswahlverfahren ist wettbewerbsrechtlich nicht möglich. Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens stimmen die BaySF mit der jeweiligen Standortgemeinde maximal kommunal- und bürgerfreundliche Lösungen ab, um die bestmögliche Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger für das geplante Windenergieprojekt zu erzielen (z.B. Art und Umfang der Bürgerbeteiligung, Zahl der möglichen Windenergieanlagen).

Die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger von Mehring gilt es zu respektieren. Es bleibt allerdings weiter das Ziel, den Windpark im Raum Altötting in möglichst großem Umfang zu verwirklichen, da dies für die ganze Region Südost-Oberbayern wichtig ist. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) wird deshalb nochmals mit den Betroffenen vor Ort sprechen, um Lösungsansätze zu finden. Auch die BaySF prüfen in Abstimmung mit dem Projektierer Qair die bestehenden Möglichkeiten.

Die Bayerische Staatsregierung steht – wie auch in der Vergangenheit – zum Ausbau der Windkraft in Bayern. Insbesondere mit der Landesagentur für Energie und Klimaschutz arbeitet sie seit langem intensiv daran, die Akzeptanz für den Windenergieausbau durch Transparenz und Kommunikation zu erhöhen. Das StMWi unterstützt die Gemeinde und die Kommunikation zum Thema Windenergie auf vielfältige Weise. Sowohl im Energie-Atlas Bayern als auch im C.A.R.M.E.N. e.V.-Netzwerk stehen vielfältige Informationen zur Windkraft zur Verfügung und werden Informationsveranstaltungen zum Thema Windenergienutzung angeboten. Seit 2020 begleiten und unterstützen regionale Windkümmerer die Gemeinden mit Expertise bei der Initiierung von Windenergieprojekten und vermitteln Bedeutung sowie Notwendigkeit des Ausbaus der Windenergienutzung vor Ort. Zudem haben die BaySF die Bayern Wind GmbH gegründet, um neben der reinen Flächenbereitstellung auch durch den Eigenbetrieb von Windkraftanlagen den Ausbau zu forcieren.

Meine Anfrage zum Plenum vom 12. Dezember 2023

Phtovoltaikanlagen sind derzeit auf staatlichen Dächern

Ich frage die Staatsregierung:

Wieviele Phtovoltaikanlagen sind derzeit auf staatlichen Dächern installiert, nach welchen Kriterien werden die staatlichen Dächer in geeignet und nicht geeignet eingeteilt und wieviele Parkplätze über 35 Stellplätze sind im Besitz des Freistaates?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:

Derzeit sind auf knapp 600 staatlichen Gebäuden Photovoltaikanlagen in Betrieb. Die Bayerische Staatskanzlei nimmt bei der Erzeugung umweltfreundlichen Stroms eine Vorreiterrolle ein. Bereits 2012 wurde eine ca. 500 qm große PV-Anlage auf dem Dach der Staatskanzlei in Betrieb genommen. Im September 2023 wurden zusätzlich 110 qm PV-Module verlegt und die Leistung der Anlage auf insgesamt 95 kWp erhöht. Daraus ergibt sich ein CO2-Einsparpotential von insgesamt ca. 62 Tonnen pro Jahr. Die Staatskanzlei ist bereits seit 2020 klimaneutral. Kriterien für die Eignung staatlicher Gebäude für die Nachrüstung von Photovoltaik sind unter anderem statische Eignung, Verschattung, Größe des Daches, Zustand des Daches, freie Dachfläche, Brandschutzthemen, anstehende Sanierungen, Sicherheitsaspekte, technische Infrastruktur im Gebäude, elektrotechnische Erschließung des Gebäudes.

Zur Frage nach den Parkplätzen wird auf die Antwort der Staatsregierung vom 05.12.2022 auf die Schriftliche Anfrage desselben Abgeordneten Martin Stümpfig u.a. vom 24.09.2022 verwiesen. Diese beantwortet im Wesentlichen auch die jetzige Anfrage zum Plenum, lediglich mit dem Unterschied, dass damals nach Parkplätzen mit mehr als 30 Stellplätzen gefragt wurde und nun nach Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen. Zwar richtet sich die jetzige Anfrage ihrem Wortlaut nach auf „im Besitz“ des Freistaats befindliche Parkplätze, es ist bei verständiger Auslegung jedoch davon auszugehen, dass damit – ebenso wie bei der früheren Anfrage des Abgeordneten – im juristischen Sinne nicht Besitz gemeint ist, sondern Eigentum. Eine erneute Erhebung bei allen Ressorts und nachgeordneten Behörden mit einem (leicht) abweichenden Schwellenwert und/oder veränderten juristischen Abgrenzungskriterien ist innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich und würde im Übrigen auch unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen

Meine Anfrage zum Plenum 7. Dezember 2023

Ankündigungen Minister Aiwanger zum Energie- und Wasserstoffhaushalt 2023

Ich frage die Staatsregierung,

auf wie vielen der rund 11.000 staatlichen Dächer sind mittlerweile Photovoltaikanlagen installiert, wie viele der im November 2022 von Minister Aiwanger im Rahmen des Energie- und Wasserstoffhaushaltes in Höhe von 500 Mio. € angekündigten 50 Elektrolyseure für grünen Wasserstoff sind derzeit tatsächlich in Planung und sind die im November 2022 angekündigten 10 Millionen Euro Forschungsgelder für Geothermie mittlerweile in das petrothermale Forschungsprojekt EGS im Raum bei Bamberg/Haßfurt/Coburg für den Projektstart investiert, bei der nun bereits die dritte Phase hintereinander mit Voruntersuchungen verbracht wurden ohne in die eigentliche Umsetzung des Pilotprojekts einzusteigen?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Der Ministerratsbeschluss vom 6. November 2022 zum bayerischen Energie- und Klimapaket sieht vor, durch Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. Euro in den Haushalten 2023 ff. die Errichtung von bis zu 50 Elektrolyse-Anlagen in Bayern zu fördern und so dezentrale Wasserstoff-Produktionskapazitäten aufzubauen.

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) hat eine Förderrichtlinie erarbeitet und eine Ausschreibung für die beliehene Projektträgerschaft des Programmes durchgeführt. Aufgrund einer Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission konnte die Förderrichtlinie erst am 27. Juli 2023 in Kraft treten. Der erste Förderaufruf mit einer Mittelausstattung von 45 Mio. Euro fand vom 4. September bis zum 16. Oktober 2023 statt und war massiv überzeichnet, sodass die Mittelausstattung im Nachhinein auf 65 Mio. € erhöht wurde. Insgesamt wurden die 13 besten Elektrolyseurprojekte aus allen Teilen Bayerns ausgewählt und deren Einreicher zur Vollantragstellung aufgefordert. Durch das Programm befinden sich somit mittlerweile 13 Projekte mit einer Elektrolysekapazität von 85 Megawatt in Planung. Der nächste Förderaufruf soll Mitte des Jahres 2024 stattfin-den.

Weitere Elektrolyseure sollen in Bayern mit Hilfe von Bundesfördergeldern im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) errichtet werden. Ein entsprechender Förderaufruf erfolgte im Frühjahr 2023. Die Gelder dafür sollten unter anderem im Rahmen des Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) bereitgestellt werden, sodass nun unklar ist, ob Förder-bescheide ausgestellt werden können.

Mit Ministerratsbeschluss vom 6. November 2022 hat die Staatsregierung 10 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, um anwendungsorientierte Energieforschungsprojekte zur Tiefengeothermie in Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft unterstützen zu können. Dazu können sowohl innovative Geothermieforschungsprojekte im Anwendungsbereich der hydrothermalen Tiefengeothermie (z. B. Erzeugung industrieller Prozesswärme mittels Tiefengeothermie und Hochleistungswärmepumpen oder innovative Projekte der mitteltiefen Geothermie) als auch Projekte der petrothermalen Tiefengeothermie zählen. Das Projekt der Geothermie-Allianz Bayern im Raum Bamberg-Haßfurt-Coburg ist bislang ein rein wissenschaftliches Projekt, das vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) finanziert wird. Es laufen derzeit Gespräche und Abstimmungen zwischen Geothermie-Allianz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), StMWK und StMWi, um das Projekt neben einer Förderung durch den Bund auch mit Landesmitteln aus der angewandten Energieforschung unterstützen zu können. Hierzu hat die Geothermie-Allianz einen Projektplan entwickelt, der neben notwendigen kleinkalibrigen Gradientenbohrungen auch die Hauptbohrungen sowie entsprechende Tests für die energetische Nutzung vorsieht.

Hinsichtlich des Teils der Anfrage, die sich auf Photovoltaik (PV)-Anlagen auf staatli-chen Gebäuden bezieht, antwortet das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wie folgt: Rund 1.300 staatliche Gebäude sind für PV geeignet, auf allen diesen werden im Endausbau PV-Anlagen errichtet sein. Derzeit sind bei knapp der Hälfte dieser staatlichen Gebäuden PV-Anlagen in Betrieb.

Mit einer Investitionssumme von 125 Mio. Euro werden die noch vorhandenen Potentiale bis 2025 erschlossen.

Die Bayerische Staatskanzlei nimmt bei der Erzeugung umweltfreundlichen Stroms eine Vorreiterrolle ein. Bereits 2012 wurde eine ca. 500 qm große PV-Anlage auf dem Dach der Staatskanzlei in Betrieb genommen. Im September 2023 wurden zusätzlich 110 qm PV-Module verlegt und die Leistung der Anlage auf insgesamt 95 kWp erhöht. Daraus ergibt sich ein CO2-Einsparpotential von insgesamt ca. 62 Tonnen pro Jahr. Die Staatskanzlei ist bereits seit 2020 klimaneutral.

Meine Anfrage zum Plenum vom 7. Juli 2023

Klimamilliarde Bayerns

„Ich frage die Staatsregierung, wie setzen sich die 1 Milliarde Euro zusammen, die die Staatsregierung im Jahr 2023 in den Klimaschutz investiert (konkrete Maßnahmen, Höhe der Investitionen und Höhe der zu erwartenden THG-Einsparungen bitte tabellarisch aufschlüsseln), welche zusätzlichen Maßnahmen will die Staatsregierung ergreifen, um die bis 2040 angestrebte Klimaneutralität, angesichts der vom Umweltministerium veröffentlichten nicht ausreichenden Klimabilanz zu erreichen (bitte aufschlüsseln nach Maßnahmen und Höhe der zu erwartenden Emissionsminderungen) und bei welchen der im Klimaschutzprogramm der Staatsregierung genannten Maßnahmen sind konkrete Reduktionen der THG-Emissionen bekannt (Höhe der zu erwartenden THG-Minderungen bitte tabellarisch aufschlüsseln nach Maßnahmen und Jähren)?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Zur Umsetzung der Klima-Ziele im Bayerischen Klimaschutzgesetz

 Klimaneutralität Bayerns bis 2040,

 Klimaneutralität der Staatsregierung bis 2023,

 Reduktion der Treibhausgas-Emissionen um 65 Prozent bis 2030,

wurden im Jahr 2022 rund eine Milliarde Euro (inkl. Verpflichtungsermächtigungen) bereitgestellt.

Eine detaillierte Verteilung auf die einzelnen Maßnahmen

 Erneuerbare Energien,

 Natürliche CO2-Speicher (Moore, Wald, Wasser),

 Klima-Bauen und Klima-Architektur,

 Smarte und nachhaltige Mobilität,

 Moderne Klimaforschung und Clean-Tech,

 Streuobstpakt,

ist im Haushaltsplan 2022 – Einzelplan 12 (Seite 69 ff.) für die gesamte Staatsregierung dargestellt. Für den Haushaltsplan 2023 gelten für die genannten Maßnahmen die entsprechenden Ansätze in den ressortspezifischen Einzelplänen gemäß Haushaltsbeschluss des Landtags.

Meine Anfrage zum Plenum 9. Juli 2023

Genehmigungsdauer von Windrädern in Bayern

Ich frage die Staatsregierung:

Wie lange dauern Genehmigungsverfahren von Windrädern in Bayern durchschnittlich, in welchen Jahren wurden die Genehmigungsanträge für die 47 Windräder, die sich derzeit laut einer Pressemitteilung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 27.06.2023 in einem Genehmigungsverfahren befinden, gestellt (bitte einzeln auflisten), und welche Schritte plant die Staatsregierung um schnellere Genehmigungen von Windradprojekten, wie zum Beispiel die Einführung einer Task Force Erneuerbare, zu ermöglichen?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Aktuelle Zahlen zur Genehmigungsdauer von Windenergieanlagen finden sich im „Bericht zum Stand des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien sowie zu Flächen, Planungen und Genehmigungen für die Windenergienutzung an Land“ des Freistaats Bayern an den Bund-Länder-Kooperationsausschuss (Berichtsjahr 2023, wird auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht):

„Die durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren beträgt für den Zeitraum zwischen Ersteinreichung der Antragsunterlagen bei der genehmigenden Stelle im Sinne des § 6 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) und dem Datum der Genehmigungserteilung rund 7 Monate. Die durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren im Berichtszeitraum beträgt für den Zeitraum zwischen Feststellen der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die genehmigende Stelle gemäß § 7 der 9. BImSchV und dem Datum der Genehmigungserteilung rund 4 Monate.“ 

Derzeit sind insgesamt 49 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von über 200 MW beantragt und noch nicht genehmigt (Stand 31.05.2023). Datum der Antragstellung

WEA 1

23.10.2013

WEA 2

23.10.2013

WEA 3

23.10.2013

WEA 4

24.01.2014/27.01.2022

WEA 5

24.01.2014/27.01.2022

WEA 6

22.12.2017

WEA 7

22.12.2017

WEA 8

10.08.2016/02.08.2019

WEA 9

10.08.2016/02.08.2019

WEA 10

23.08.2016/02.08.2019

WEA 11

02.08.2019

WEA 12

07.02.2022

WEA 13

07.02.2022

WEA 14

07.02.2022

WEA 15

07.02.2022

WEA 16

07.02.2022

WEA 17

07.02.2022

WEA 18

07.02.2022

WEA 19

07.02.2022

WEA 20

07.11.2022

WEA 21

20.12.2022

WEA 22

06.02.2023

WEA 23

06.02.2023

WEA 24

06.02.2023

WEA 25

15.03.2023

WEA 26

15.03.2023

WEA 27

15.03.2023

WEA 28

15.03.2023

WEA 29

21.03.2023

WEA 30

23.03.2023

WEA 31

23.03.2023

WEA 32

28.03.2023

WEA 33

30.03.2023

WEA 34

30.03.2023

WEA 35

30.03.2023

WEA 36

31.03.2023

WEA 37

31.03.2023

WEA 38

31.03.2023

WEA 39

25.04.2023

WEA 40

25.04.2023

WEA 41

25.04.2023

WEA 42

27.04.2023

WEA 43

27.04.2023

WEA 44

27.04.2023

WEA 45

27.04.2023

WEA 46

27.04.2023

WEA 47

05.05.2023

WEA 48

05.05.2023

WEA 49

05.05.2023

Aktuell befinden sich insgesamt über 300 Windenergieanlagen konkret in Planung.

Anträge älteren Datums, die noch keine Genehmigung erhalten haben, können daher rühren, dass beispielsweise diese in der Vergangenheit ruhend gestellt wurden und aufgrund der 10 H-Anpassung das Verfahren wiederaufgenommen wurde oder Antragsunterlagen noch nicht vollständig vom Antragsteller eingereicht wurden.

Der Landtag hat auf Vorschlag der Staatsregierung für den Haushalt 2023 100 Planstellen für die Beschleunigung der Planung und Genehmigung der Heimatenergien geschaffen, die bei den Genehmigungsbehörden vor Ort eingesetzt werden. Mittlerweile konnte bereits ein Großteil der Stellen besetzt werden.

Das weiterentwickelte Programm Windkümmerer 2.0 startete im Januar 2023. Die hohe Dynamik von deutlich über 200 Anmeldungen zeigt die sehr breite, positive Stimmung für den Ausbau der Windenergie in Bayern.

Hinzukommen weitere zahlreiche Aktivitäten der Staatsregierung zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien wie zum Beispiel die Initiative „Verteilnetz und Erneuerbare Energien“, die Umstellung des Windenergieerlasses auf eine digitale Themenplattform oder auch die Aktivitäten der Bayerischen Staatsforsten.

 

 

Meine Anfrage zum Plenum vom 14. Juni 2023

Bürgerbeteiligung Windkraftprojekte Staatsforsten

Meine Frage:

Ist die rechtliche Stellungnahme der Kanzlei „Graf von Westphalen“, auf deren Grundlage die bayr. Staatsforste die Beteiligung der Kommunen an Windkraftprojekten in den bayrischen Staatsforsten auf maximal 24,9 % begrenzt, öffentlich einsehbar, können Kommunen demzufolge in der ersten Stufe des zweistufigen Verfahrens nur eine Bürgerbeteiligung von maximal 24,9 % verbindlich einfordern und würde das bezuschlagte Unternehmen bei einer Bürgerbeteiligung von nur einem 1 % an den Windprojekten gegen die Projektvereinbarungen verstoßen, da von Seiten der Kommunen Altötting, Burgkirchen und Neuötting nur sehr allgemeine Vorgaben zur Bürgerbeteiligung gemacht wurden?

Antwort:

Zur Vermeidung von Missverständnissen im Hinblick auf die letzte Anfrage wird vorangestellt, dass die Bayerischen Staatsforsten (BaySF) zunächst eine Abstimmung mit den Kommunen durchführen, bei dem auch Fragen der Bürgerbeteiligung geklärt werden können. Nur wenn Einigkeit besteht, kommt es überhaupt zu einem Auswahlverfahren!

Die BaySF folgen der Rechtsauffassung, dass eine verpflichtende Vorgabe von mehr als 24,9 % wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre. Das bedeutet nicht, dass Bieter, die eine höhere Bürgerbeteiligung (bis zu 100%) anbieten, die Vorgabe nicht erfüllen und als nicht geeignet bewertet werden. Eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern ist daher nicht auf 24,9 % begrenzt!

Die BaySF hatten im Zusammenhang mit den von einer Kommune artikulierten kommunalen Belangen die Kanzlei GvW Graf von Westphalen zur Erstellung einer rechtlichen Stellungnahme beauftragt. Die Stellungnahme bezieht sich auf diesen einen konkreten Anwendungsfall und ist grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Die BaySF prüfen aber derzeit in Ab-stimmung mit der Kanzlei, ob das Gutachten ganz oder auszugsweise dem Fragesteller zur Verfügung gestellt werden kann.

In den Gemeinderats- bzw. Stadtratsbeschlüssen, die die Kommunen Altötting, Burgkirchen und Neuötting im Zusammenhang mit der Zustimmung zum geplanten Windprojekt im Altöttinger Forst gefasst haben, wurden An-gaben zur Art der Bürgerbeteiligungen (z. B. „genossenschaftliche Organisation“), nicht jedoch zum Umfang der Bürgerbeteiligungen gemacht. Alle Un-ternehmen, die am Auswahlverfahren teilgenommen haben, haben sich verpflichtet, die kommunalen Belange - also auch die Vorgaben zur Bürgerbeteiligung - vollumfänglich umzusetzen.

Das Unternehmen, das im Auswahlverfahren den Zuschlag erhalten hat, hat sich verpflichtet, Bürgerbeteiligungen deutlich über 24,9 % hinaus anzubieten.

Meine Anfrage zum Plenum 24. Mai 2023

Meine Frage:

Ich frage die Staatsregierung:

weshalb wird die Beteiligung von Kommunen an den geplanten Windkraftprojekten im Staatswald auf max. 24,9 % begrenzt, wie viele Punkte erhält ein Projektierer im wettbewerblichen Auswahlverfahren zur Ermittlung der Vertragspartner für den Standortsicherungsvertrag zur Planung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlage für eine hohe Bürgerbeteiligung und weshalb werden die wirtschaftlichen Aspekte in der Ausschreibung mit 62 von maximal erreichbaren 100 Punkten sehr hoch bewertet?

Antwort des Ministerium:

Die Wertung der Angebote in den Auswahlverfahren der BaySF erfolgt zweistufig um sicherzustellen, dass von den Kommunen eingebrachte Belange (z. B. Art und Umfang von Bürgerbeteiligungsmodellen) nicht durch wirtschaftliche Kriterien (z. B. Höhe der Pachtzahlungen) ausgehebelt werden können.

In der ersten Stufe wird daher die Eignung des Bieters geprüft. Dabei werden die Belange der Kommune als verpflichtende Vorgaben für die Bieter in das Auswahlverfahren (Eignungsprüfung) übernommen. Nur Angebote jener Bieter, die als geeignet beurteilt werden, da sie alle kommunalen Belange erfüllen, werden anschließend (mit Punkten) bewertet.

Gemäß einer rechtlichen Stellungnahme der von BaySF beauftragten Wirtschaftskanzlei „Graf von Westphalen“ ist es kartellrechtlich zulässig, den Bietern die verpflichtende Vorgabe zu machen, dass eine zur Realisierung vorgesehene Projektgesellschaft Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur kapitalmäßigen Beteiligung eröffnen muss, wenn die von den Bürgerinnen und Bürgern gehaltenen Anteile weniger als 25 Prozent des Stammkapitals der betreffenden Gesellschaft (Sperrminorität) ausmachen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Bieter, die eine höhere Bürgerbeteiligung (bis zu 100 Prozent) anbieten, die Vorgabe nicht erfüllen und als nicht geeignet bewertet werden. Eine Beteiligung von Bürgern ist daher nicht auf 24,9 Prozent begrenzt.

Die verpflichtende Vorgabe einer direkten Beteiligung von Kommunen dagegen wäre nicht zulässig, da unter anderem zu befürchten wäre, dass die vergaberechtliche Prägung des Beteiligungserwerbs durch die Gemeinde auf das Auswahlverfahren durchschlägt und eine unzulässige Umgehung des Vergaberechts angenommen werden könnte.

Wirtschaftliche Aspekte werden gemäß der aktuellen Prüfungsmatrix mit 62 von 100 Punkten bewertet. Lediglich 42 von 100 Punkten beziehen sich dabei auf Umsatzbeteiligung und Mindestpacht für BaySF. Die übrigen 20 Punkte beziehen sich auf Angaben zur Wirtschaftlichkeitsrechnung und Projektfinanzierung.

Meine Anfrage zum Plenum 27. April 2023

Ankündigung von Markus Söder Bayern Windkraft Platz 1

Nach der Ankündigung vom Ministerpräsident Dr. Markus Söder, dass Bayern beim Ausbau der Windkraft bis 2030 das führende Bundesland werden wolle, frage ich die Staatsregierung, ob geplant ist, dass die regionalen Planungsverbände in Bayern bis Ende 2025 das Flächenziel von 1,8% Ausweisung von Windkraftflächen erreichen müssen, welche Rundschreiben an die Genehmigungsbehörden für einen beschleu-nigten Windkraftausbau in 2022 und 2023 verfasst wurden und wann bei der Kartie-rungsanleitung der Brutvögel vom bayrischen Umweltministerium die m. E. überzoge-nen Vorgaben von derzeit 80 Kartierungsstunden und die Notwendigkeit von Hebe-bühnen an die etablierten Fachstandards im Sinne der Windkraft angepasst werden?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Woh-nen, Bau und Verkehr (Nr. 2) und dem Bayerischen Staatsministerium für Um-welt und Verbraucherschutz (Nr. 2 und 3)

Bayern ist bereits heute im Vergleich der Bundesländer führend bei den erneuerbaren Energien. Bei der Wasserkraft, der PV, der Geothermie und der Biomasse belegt Bay-ern Spitzenplätze. Beim weiteren Ausbau der regenerativen Energien setzt die Staats-regierung insbesondere auch auf die Windkraft. Aktuell stehen im Freistaat rund 1.300 Windenergieanlagen, weit mehr als in Baden-Württemberg. Ziel ist ein Zubau von min-destens 800 bis 1.000 Windenergieanlagen in den nächsten Jahren. Dazu wurden u.a. mit der Reform der 10 H-Regelung, der Initiative Aufwind mit den Windkümmerern, den zusätzlichen Stellen für die Genehmigungsbehörden und der Fortschreibung der Regionalpläne bereits zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht. Aktuell befinden sich damit insgesamt über 300 Windenergieanlagen in einer konkreteren Planung.

1. Ausweisung von 1,8 % der Landesfläche für Windenergie bis Ende 2025

Im LEP-Entwurf vom 02.08.2022 wird als Teilflächenziel zur Erreichung des lan-desweiten Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt. Zur Umsetzung des höheren Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächen-bedarfsgesetz für Bayern von 1,8 % zum 31.12.2032 auf die Regionen wird derzeit eine Potenzialanalyse erarbeitet. Zur Vermeidung einer zweiten Fortschreibung innerhalb der nächsten Jahre wird empfohlen bereits bei den jetzt zu erstellenden Windenergiesteuerungskonzepten möglichst 1,8 % bzw. bei offensichtlichem Po-tenzial auch einen höheren Wert anzustreben.

2. Rundschreiben an die Genehmigungsbehörden für einen beschleunigten Wind-energieausbau in 2022 und 2023

In der Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für das Jahr 2023:

 17.03.2023 - Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Behandlung von Wind-energieanlagen

 01.03.2023 - Hinweise zu informellen Planungen und Konzepten

 01.03.2023 - Hinweise zu Abstandsflächen von Windenergieanlagen nach Bauordnungsrecht

 28.02.2023 - Hinweise zum Eiswurf

 01.03.2023 - Straßenrechtliche Hinweise zur Errichtung von WEA an Straßen

 01.03.2023 - Luftverkehrsrechtliche Hinweise

 16.03.2023 - Hinweise zu Windenergieanlagen und Wetterbeobachtung durch den Deutschen Wetterdienst (DWD)

 01.03.2023 - Hinweise zum Richtfunk

 11.03.2021 - Merkblatt Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbes. Repowering-Bebauungsplan (aktuell in der Überarbeitung)

In der Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für die Jahre 2022 und 2023:

 03.04.2023 – UMS zu § 6 WindBG

 31.01.2023 – Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes; Inkrafttreten des § 26 Abs. 3 BNatSchG zum 01.02.2023

 30.01.2023 – Hinweise zur Erfassung von Brutplätzen kollisionsgefährdeter Brutvogelarten in immissionsschutzrechtlichen Verfahren

 13.01.2023 – Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

 25.10.2022 – Neuberechnung Gebietskulisse Windkraft 2022

 28.07.2022 – Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

3. Anpassung der Kartierungsanleitung der Brutvögel vom Staatsministerium für Um-welt und Verbraucherschutz

Derzeit wird die Anlage 1 zum UMS vom 30.01.2023 aufgrund der vorliegenden Rückmeldungen aus der Planungspraxis und der Genehmigungsbehörden über-arbeitet. Wie in der derzeit gültigen Fassung werden Angaben zu technisch not-wendigen Maßnahmen bei der Erfassung planungsrelevanter Arten enthalten sein. Das StMUV geht davon aus, dass die neue Fassung zeitnah veröffentlicht werden kann.

Meine Anfrage zum Plenum vom 17. April 2023

Niedermoor im Naturschutzgebiet Schambachried (Landkreis Weißenburg -Gunzenhausen)

„Nachdem die illegale Entwässerung des Niedermoors im Naturschutzgebiet Schambachried im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen bekannt wurde, frage ich die Staatsregierung, weshalb die Baggerarbeiten am Niedermoor in direkter Nähe zum Naturschutzgebiet Schambachried bei Treuchtlingen nicht durch die untere Naturschutzbehörde überwacht wurden, welche Strafen gegen die Verursacher verhängt werden und wie die Staatsregierung sicherstellen wird, dass der ursprüngliche Zustand so schnell wie möglich wiederhergestellt und zukünftig solche Fälle vermieden werden?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Die im März 2023 durchgeführten Baggerarbeiten bei Treuchtlingen, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen wurden nach Auskunft der zuständigen Behörden vor Ort in einem Grabensystem vorgenommen, welches an das Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet Schambachried angrenzt. Die Grabenräumungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffstatbestände dar. Hiervon waren auch nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope wie Seggenried- und Röhrichtvegetation betroffen. Somit liegt nach vorläufiger Einschätzung ein Verstoß gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG sowie gegen § 33 Abs. 1 BNatSchG vor. Zudem hätte vor Beginn der Maßnahmen geprüft werden müssen, inwiefern sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 14 BNatSchG Einschränkungen ergeben und es hätte eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung und / oder -prüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG durchgeführt werden müssen.

Die untere Naturschutzbehörde hat die Baggerarbeiten einstellen lassen, sobald sie davon Kenntnis erhielt. Die untere Naturschutzbehörde hat unverzüglich die Durchführung von Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung des Wasserstandes in dem Grabensystem veranlasst. Nach Einschätzung der Naturschutzverwaltung wurden die schadensbegrenzenden Maßnahmen in Form von Teilverfüllungen des Grabensystems so schnell nach der Ausbaggerung vorgenommen, dass eine Schädigung des Naturschutz- und FFH-Gebietes nicht befürchtet werden muss.

Die Staatsregierung wirkt vielfältig darauf hin, dass Kommunen und Bürger über die Notwendigkeit, Feuchtflächen zu erhalten und wiederherzustellen informiert werden.

Meine Anfrage zum Plenum 30. März 2024

Förderungen Sanierungen

Ich frage die Staatsregierung:

Wie hoch sind die geplanten Förderungen für Bürgerinnen und Bürger für die energetische Sanierung der Gebäudehülle im Haushalt 2023, welche Förderungen gibt es für sozial benachteiligte Haushalte für die energetische Sanierung und wie hoch ist die Förderung von kommunalen Wärmenetzen durch die Staatsregierung im Haushalt 2023?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

In Ergänzung zur einschlägigen Bundesförderung für energetische Sanierung von Wohngebäuden fördert der Freistaat Bayern die Modernisierung von bezahlbarem Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen im Bayerische Modernisierungsprogramm (BayMod). Ziel ist neben der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse insbesondere die energetische Ertüchtigung von Mietwohngebäuden. Die geförderten Wohnungen sind für 15 Jahre sozial gebunden. Sie sind Mietern mit geringen und mittleren Einkommen zur Verfügung zu stellen, die über einen Wohnberechtigungsschein verfügen. Im Rahmen des Wohnbau-Booster Bayern werden in diesem Programm die Förderkonditionen erheblich verbessert. Der Zinssatz des Förderdarlehens wird abgesenkt und der ergänzende Zuschuss von 200 Euro auf 300 Euro je m² Wohnfläche angehoben.

Kommunale Wärmenetze in Bayern werden durch unterschiedliche Förderinstrumente des Freistaats Bayern – ebenfalls in Ergänzung zur einschlägigen Bundesförderung – mitadressiert. Im Vorfeld kommunaler Planungen und betrieblicher Investitionen ist eine Förderung von Energiekonzepten und Energienutzungsplänen möglich (Geplanter Gesamtansatz im Haushalt 2023: 5,5 Mio. €). Über das geplante Förderprogramm BioWärme Bayern, welches das Bestandsprogramm BioKlima erweitern und ersetzten soll, können künftig u.a. Nahwärmenetze auf Nachbarschafts- und Quartiersebene ge-fördert werden, sofern sie mit ebenfalls im Programm geförderten Biomasseheizwer-ken in Verbindung stehen (Geplanter Gesamtansatz im Haushalt 2023: 10 Mio. €).

Meine Anfrage zum Plenum vom 20. März 2023

Treibhausgas-Emissionen der bayerischen Staatsministerien

„Ich frage die Staatsregierung:

In welchen Ländern liegen die Ausgleichsprojekte für die Treibhausgas-Emissionen der bayerischen Staatsministerien, die bei der vollzogenen Ausschreibung der Bayr. Staatsregierung den Zuschlag erhielten, wie hoch sind jeweils die durchschnittlichen Kosten pro Tonne CO 2 - Äquivalent bei den bezuschlagten Ausgleichsprojekten und welche Mengen an Treibhausgasen werden jeweils ausgeglichen (diese bitte jeweils nach Ländern, Projekten und CO 2 - Äquivalent aufschlüsseln)?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Nach BayKlimaG, Art. 3, Absatz 2 sollen die Staatskanzlei und die Staatsministerien bis zum Jahr 2023 klimaneutral sein. Die Staatskanzlei ist bereits seit dem Jahr 2020 klimaneutral. Gemäß Art. 4, Absatz 2 kann das Landesamt für Umwelt die Eignung von Ausgleichsmaßnahmen prüfen, bewerten und bestätigen und geeignete Ausgleichsmaßnahmen vermitteln. Aktuell werden die THG-Daten der Staatsministerien für das Jahr 2022 durch die Ressorts erhoben und durch die Landesagentur für Energie und Klimaschutz (LENK) aggregiert. Danach werden Projekte mit der Bedingung zur Einhaltung hochwertiger Qualitätsstandards ausgeschrieben und so die Gesamtemissionen der Staatsregierung ausgeglichen

Meine Anfrage zum Plenum vom 6. März 2023

Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz

„Ich frage die Staatsregierung:

Wie hoch sind die geplanten Ausgaben für das Förderprogramm zum kommunalen Klimaschutz „KommKlimaFöR“ in den Jahren 2024 bis 2026, wie hoch waren die nicht verausgabten Restmittel des Budgetansatzes von 3,9 Millionen Euro in den Jahren 2020 - 2022 und welche Gründe führten zum geringen Abfluss der Mittel?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Auf Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans 2023 können in den Jahren 2024 bis 2026 voraussichtlich je 5,4 Mio. Euro Haushaltsmittel für die Förderung des kommunalen Klimaschutzes eingeplant werden.

Aktuell bereits verpflichtet sind 3.008.697,96 Euro für 2024, 1.204.388,63 Euro für 2025 und 693.129,06 Euro für 2026. Weitere Zuweisungen von Verpflichtungsermächtigungen bzw. damit verbundene Ausgabeplanungen in Höhe von ca. 680.000 Euro (2024), 320.000 (2025) und 250.000 Euro (2026) sind in Vorbereitung. Darüber hinaus liegen bei den Regierungen aktuell ca. 270 noch nicht abschließend geprüfte Förderanträge vor, für die sukzessive Anträge auf Zuweisungen von Verpflichtungsermächtigungen beim StMUV eingereicht werden.

Bezogen auf den derzeitigen Haushaltsansatz von 3,9 Mio. Euro sind unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Sperre von 10 % Restmittel in Höhe von 3.064.016,13 Euro im Jahr 2020, 3.135,252,06 Euro im Jahr 2021 und 2.055.996,05 Euro im Jahr 2022 verblieben. Gründe hierfür sind die Folgen der Corona-Krise und des Ukraine-Kriegs und die damit zusammenhängende Rohstoffknappheit bzw. Unterbrechung von Lieferketten mit Auswirkungen auf Liefer- und Leistungsverträge.

Meine Anfrage zum Plenum vom 9. Februar 2023

Tiefengeothermie in Nordbayern Enhanced Geothermal System (EGS)

Ich frage die Staatsregierung:

Wie ist der aktuelle Sachstand bei der Erforschung des Tiefengeothermiepotentials des Granitkörpers im Raum Schweinfurt, Haßfurt und Bamberg über das EGS Verfah-ren (Enhanced Geothermal System), weshalb ist in der aktuellen Förderung des Frei-staats für die Geothermie-Allianz-Bayern (GAB) kein Budget für eine erste Bohrung beinhaltet und weshalb wird vom bayerischen Wissenschafts- und Wirtschaftsministe-rium für eine weitere Förderung verlangt, dass in dieser frühen Projektphase bereits Industriepartner gefunden werden, die das Pilotprojekt finanziell unterstützen?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Im Teilprojekt „Regional. Neue Potentiale systematisch erkunden“ untersucht die Ge-othermie-Allianz Bayern, wie eine Nutzbarmachung der geothermischen Ressourcen Nordbayerns möglich ist. Die Geothermie-Allianz Bayern (GAB) legt den Fokus auf einen vermuteten Granitkörper in der Region Bamberg – Haßfurt – Coburg. In dieser Region gibt es Hinweise auf erhöhte Untergrundtemperaturen, die mit dem vermuteten Körper in Verbindung gebracht werden. Es wird untersucht, ob geeignete Vorausset-zungen für die Nutzung tiefer Geothermie in der Region gegeben sind. Zudem soll durch geologische und geophysikalische Untersuchungen die kaum erforschte Region eingehend untersucht und damit der Technologie-Reifegrad erhöht bzw. das Explora-tionsrisiko gesenkt werden, um auch Investitionen Dritter zu ermöglichen.

Nach Abschluss dieser Untersuchungen soll geprüft werden, ob die Umsetzung eines Projektes möglich ist und ggf. ein geeigneter Standort gefunden wird, der sich für ein Pilotprojekt eignet. Die bislang durchgeführten und noch geplanten Untersuchungen dienen der schrittweisen Informationsgewinnung und Risikominimierung, da mit jedem Untersuchungsschritt die Kosten erheblich zunehmen. Bislang hat die Geothermie-Al-lianz Bayern ein Feldlabor in einem Steinbruch im Fichtelgebirge aufgebaut, in dem die Eigenschaften eines Granitkörpers untersucht werden. Außerdem wurden preis-werte Messverfahren zur Informationsgewinnung eingesetzt. Ein gravimetrisches Messprogramm (Messungen des Schwerefeldes der Erde) wurde Ende 2022 abge-schlossen und wird 2023 ausgewertet und anschließend veröffentlicht. Im Jahr 2023 plant die GAB zusätzliche Messungen mittels Gravimetrie, um das Untersuchungsge-biet nach aktuellen Erkenntnissen auszuweiten.

Das Budget der GAB für die zweite Förderphase enthält nicht die Kosten für ein Pilot-projekt, weil diese den Finanzierungsrahmen deutlich übersteigen würden und weil hier noch einige Vorarbeiten nötig sind, die z.T. in der Förderphase der GAB beinhaltet sind. Weitergehende Erkundungen, z.B. Gradientenbohrungen bis 600 m, eine 3D Seismik und eine Tiefbohrung bis 5.000 m, sind nicht in der wissenschaftlich orientier-ten GAB Förderung beinhaltet und wären Inhalte eines Pilotprojekts der angewandten Forschung mit einem Industriepartner.

Um die Tiefengeothermie in Nordbayern voranzubringen, ist es wichtig, dass nicht nur geforscht wird, sondern auch die Nutzung der Tiefengeothermie vorangetrieben wird, damit Forschungsaktivitäten genutzt und in die Anwendung überführt werden. Förder-voraussetzung des Bayerischen Energieforschungsprogramms, aus dem die Mittel für die Geothermieforschung in Nordbayern ausgereicht werden, ist, dass der Antragstel-ler ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Bayern ist. In Verbindung mit Mit-teln des Antragstellers könnte z.B. auch die GAB für wissenschaftliche Erkundungs-maßnahmen gefördert werden.

Meine Anfrage zum Plenum vom 15. Dezember 2022

Dachnutzungsverträge für Photovoltaikanlage der Immobilien Freistaat Bayern

Ich frage die Staatsregierung,

wurde der bestehende Dachnutzungsvertrag für Photovoltaikanlagen der Immobilien Freistaat Bayern gegenüber Dritten in § 7 (Kostenübernahme für die Arbeiten an der PV-Anlage und den Ertragsausfall bei Dachreparaturen und Erhaltungsarbeiten am Gebäude) verbessert, sofern die PV-Anlage nicht schadensursächlich ist, wurde § 3 geändert, so dass ein PV-In-vestor nicht mehr ein neues Dach suchen muss, wenn eine Nutzungsänderung ei-nes Gebäudes ansteht oder ein Gebäude baulich verändert wurde und wo ist der aktuelle Vertrag veröffentlicht?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:

Der Gestattungsvertrag wurde im Vorfeld der derzeitigen Ausschreibung überar-beitet und von einem externen Gutachter auf seine Investorenfreundlichkeit über-prüft.

Im Fall einer Entfernung der Photovoltaik-Anlage im Rahmen einer Dachrepara-tur wird der Freistaat den Betreiber für die durch die Verlegung entstandenen Kosten sowie für den entgangenen Ertrag entschädigen. Der Vertrag wurde bezüglich der möglichen Nutzungsänderung des Gebäudes so formuliert, dass beide Parteien die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung haben, wenn eine bauliche Maßnahme, eine Nutzungsänderung oder der Abriss des Ge-bäudes dies zwingend erforderlich machen.

Der Vertrag ist auf der Website der Immobilien Freistaat Bayern im Rahmen der Ausschreibung von 66 Dächern zur Verpachtung an Photovoltaik-Investoren in Oberbayern und Schwaben unter https://www.immobilien.bayern.de/immobilien/vermietungverpachtung/index.html veröffentlicht.

Meine Anfrage zum Plenum vom 24. November 2022

Verwendung von Kehrbuchdaten im Entwurf Klimagesetz 2023

Nachdem in dem aktuellen Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften in §1 Artikel 6 die Einführung eines neuen Artikels zur Erhebung von Kehrbuchdaten vorgesehen ist, frage ich die Staatsregierung, ob es Vorkehrungen gibt wie diese Kehrbuchdaten im Sinne des Klimaschutzes verwendet werden sollen, ob Kommunen Zugriff auf diese Daten bekommen und wenn ja, bis wann dies erfolgen soll?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die Gebäudebeheizung verursacht in Bayern nach dem Verkehr das zweitgrößte an-thropogene CO2-Emissionsinventar. Eine wirkungsvolle Steuerung von Klimaschutz-maßnahmen bei der Raumwärmebereitstellung und ein diesbezüglich effizienter Mit-teleinsatz bedürfen insbesondere auch auf kommunaler Ebene einer hinreichend qua-litativen Datengrundlage zu den Feuerstätten. Diese liegt den bayerischen Kommunen derzeit nicht vor. § 1 Art. 6 des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften ergänzt die Rege-lungen des Energiestatistikgesetzes des Bundes (EnStatG), welches für eine räumlich hochaufgelöste Energie- und in der Folge Emissionsberichterstattung zur Gebäudebe-heizung keine Erhebungsgrundlage beinhaltet.

Es ist beabsichtigt, die Kehrbuchdaten auf Gemeindeebene zu aggregieren. Darüber hinaus steht es Gemeinden grundsätzlich frei, hinsichtlich etwaiger Sonderauswertun-gen auf das Bayerische Landesamt für Statistik zuzugehen. Die Daten können von den Kommunen zum Zwecke des Klimaschutzes entsprechend ihres individuellen Bedarfs genutzt werden. Eine erstmalige Erhebung der Daten ist für das Kalenderjahr der Ge-setzesverabschiedung möglich.

Meine Anfrage zum Plenum vom 23. September 2022

Atomkraftwerk Isar II – Ventilleck

Ich frage die Staatsregierung, wann ihr mitgeteilt wurde, dass das seit dem 19. September in der öffentlichen Debatte genannte Ventil im AKW Isar II leck ist, wann der Betreiber dieses Leck festgestellt hat und wann die Staatsregierung diese Information an das Bundesumweltministerium weitergegeben hat?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Es handelt sich bei dem angesprochenen Sachverhalt um bei Druckwasserreaktoren grundsätzlich betriebsbedingte, im Laufe eines Zyklus typischerweise stetig leicht zunehmende Dampfübertritte über Drosseln und Ventile vom Druckhalter in den Druckhalter-Abblasebehälter. Das Medium bleibt also innerhalb des geschlossenen Primärkreislaufs. Die vorliegenden Dampfübertrittsraten stellen keine Beeinträchtigung der Sicherheit des KKI 2 dar. Sie sind daher auch nicht meldepflichtig gemäß atomrechtlicher Meldeverordnung.

Der Sachverhalt ist durch den Genehmigungsinhaber zu verfolgen. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) wird regelmäßig über den Verlauf informiert. Erste Werte werden dem StMUV mit Anfahren der Anlage nach der Revision, d.h. bereits zu Beginn eines Brennelementzyklus genannt. Eine routinemäßige Informationsweitergabe an das Bundesumweltministerium (BMUV) erfolgt dazu nicht. Seit Mitte September befindet sich das StMUV bzgl. des oben genannten Themas im fachlichen Austausch mit dem BMUV.

Meine Anfrage zum Plenum vom 21. Juli 2022

Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Windkraft

Ich frage die Staatsregierung:
Wann wird der vom Kabinett getroffene Beschluss in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten die 10H-Regelung aufzuheben, umgesetzt, wann ist eine Ausweitung des Windkümmerer-Programms vorgesehen, da derzeit viele Kommunen auf der Warteliste stehen und ist es geplant nach dem Vorbild des Bundeswirtschaftsministeriums eine Studie zu beauftragen, welche die geeigneten Flächen in den 18 Planungsregionen ermittelt, um eine Aufteilung der Flächenkontingente auf die Planungsverbände zu ermöglichen?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Am 28. Juni 2022 hat der Ministerrat entschieden, dass die Bayerische Bauordnung geändert wird. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wurde damit beauftragt, zum vorliegenden und vom Ministerrat gebilligten Gesetzentwurf die Verbändeanhörung durchzuführen. Diese Verbändeanhörung wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2022 eingeleitet und dabei wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 14. Juli 2022 Stellung zu nehmen. Ebenso wurde der Gesetzentwurf auf der Homepage des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlicht. Zudem ist der Gesetzentwurf nebst Verfahrensstand gemäß dem Parlamentsbeteiligungsgesetz (PBG) über Web-Eula dem Landtag übermittelt worden.

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ist beabsichtigt, den Ministerrat baldmöglichst erneut mit der Sache zu befassen. Nach entsprechender Beschlussfassung im Ministerrat wird der Gesetzentwurf dem Bayerischen Landtag zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zugeleitet.

Das Nachfolgeprojekt des Windkümmerer-Projekts ist direkt im Anschluss an das zurzeit laufende Windkümmerer-Programm geplant, im Dezember 2022. Die Landesagentur für Energie und Klimaschutz (LENK) steht aktuell den auf der Warteliste stehenden Kommunen für fachliche Fragestellungen jederzeit zur Verfügung.

Es ist unstrittig, dass in jeder Region Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt werden müssen, um den vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswert von 1,8 % der Landesfläche zu erreichen. Die Vergabe eines Gutachtens ist ein denkbarer Weg, um abzuklären, ob hierbei regional differenzierte Teilflächenziele geboten sind und – wenn ja – wie sich diese in den einzelnen Regionen darstellen.

Meine Anfrage zum Plenum vom 7. Juli 2022

Probleme im Verteilnetz in Bayern

Ich frage die Staatsregierung:

Wo sind die Ergebnisse der im Kabinettsbericht vom 26.4.2022 genannten vier Arbeitsgruppen zum Verteilnetzausbau veröffentlicht, welche der einzelnen Maßnahmen wurden bereits umgesetzt bzw. begonnen und teilt die Staatsregierung die Einschätzung, dass die stark zunehmende Abregelung von erneuerbaren Energieanlagen und die stark verzögerten Anlageninbetriebnahmen in Bayern wesentlich auf den verzögerten Netzausbau zurückzuführen sind?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die in den Ergebnispapieren enthaltenen Lösungsvorschläge befinden sich in der Umsetzung, wobei die Initiative bis ins Jahr 2023 hinein laufen soll. Konkret befinden sich die insgesamt 32 Einzelmaßnahmen der Ergebnispapiere der vier Arbeitsgruppen in verschiedenen Umsetzungsstadien. In dieser Antwort kann nur beispielhaft auf einzelne Maßnahmen und deren Umsetzungsstand eingegangen werden: So wurde bereits ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit Verteilnetzbetreibern und den Regierungen zu konkreten Fragestellungen des Genehmigungsverfahrens eingeführt. Eine Zeitplanung/ein Monitoring für Vorhaben der Hochspannungsebene in Bayern wurde initiiert. Ein Hinweispapier zum Verzicht auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen durch die Netzbetreiber für systemdienliche Speicher wurde zwischen Netzbetreiberseite und der Landesregulierungsbehörde Bayern abgestimmt. Schließlich hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Hinweise zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen veröffentlicht, in welchem erste Ergebnisse der Initiative aufgegriffen werden.

In der Regel ist die erreichte bzw. überschrittene Aufnahmefähigkeit der Stromnetze ursächlich für die Abregelung von Erneuerbaren Energien. Dabei wirken die Aufnahmefähigkeiten des regionalen Verteilnetzes begrenzend, teilweise auch die Kapazitäten im Übertragungsnetz. Ein Lösungsansatz, um der zunehmenden Abregelung zu begegnen, ist die bessere Synchronisation zwischen dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und dem Netzausbau – einer zentralen Zielsetzung der Initiative „Verteilnetz und erneuerbare Energien Bayern“.

Nach den Vorgaben des EEG (konkret § 8 Absatz 4) steht die Notwendigkeit eines Netzausbaus einem Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen nicht entgegen. U. a. bei der Bestimmung des Netzverknüpfungspunkts können sich knappe Netzkapazitäten aber zulasten des Anlagenbetreibers auswirken. Zu Verzögerungen bei der Anlageninbetriebnahme führen beispielsweise auch die für einen Netzanschluss vorausgesetzten Zertifizierungsverfahren (z. B. bei PV-Freiflächenanlagen) und die verfügbaren Personalkapazitäten für Zählerwechsel (bei PV-Aufdachanlagen).

Meine Anfrage zum Plenum vom 23. Juni 2022

Windkraft Planungen in Bayern

Ich frage die Staatsregierung:

Wann werden die regionalen Planungsverbände in Bayern aufgerufen Windkraftflächen zu erkunden und mit den Vorbereitungen zu beginnen, nachdem ein Ausbau der Windkraft in Bayern erklärtes Ziel ist, wie viele neue Stellen bei den regionalen Planungsverbänden werden bis Ende 2023 geschaffen und wann wird eine Studie in Auftrag gegeben, um eine Grundlage für die Verteilung der notwendigen Windenergiegebiete auf die 18 regionalen Planungsverbände zu ermitteln?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Gemäß Landesentwicklungsplan Bayern (LEP) sind die Regionalen Planungsverbände bereits seit 2013 verpflichtet, Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen regionsweiter Steuerungskonzepte festzulegen. Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung ihrer Regionalpläne der höheren Landesplanungsbehörden. Im Übrigen ist die einschlägige Gesetzgebung des Bundes, die den Rahmen für Bayern setzen wird, gerade erst eingeleitet und die entsprechenden Vorgaben des LEP in laufender Fortschreibung.

Meine Anfrage zum Plenum vom 11. Mai 2022

Wie hoch ist der Gasverbrauch zur Beheizung und Warmwasserbereitung in den staatlichen Liegenschaften jährlich in den letzten 10 Jahren gewesen, wann wird der Gaseinsatz in staatlichen Liegenschaften beendet und welche Laufzeiten haben die entsprechenden Gaslieferverträge durchschnittlich?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:

Der Gasverbrauch in staatlichen Liegenschaften in Bayern ist trotz deutlichem Kubaturzuwachses in den letzten 10 Jahren nur geringfügig von ca. 1,0 Terawatt-stunde (TWh) im Jahr 2012 auf heute ca. 1,1 TWh jährlich angestiegen. Der Gasverbrauch beinhaltet neben den überwiegenden Anteilen für Heizung und Warmwasser auch die Anteile für die Kraft-Wärme-Kopplung und Prozesswärme. Die Konditionen für den Gasbezug der überwiegenden Anzahl staatlicher Abnahmestellen werden in einer zentralen Ausschreibung für eine jeweils 2-jährige Liefer-periode ermittelt (Vertragslaufzeit 2 Jahre).

Die Staatsbauverwaltung strebt seit langem bei den Liegenschaften des Freistaates die Substitution fossiler Energieträger durch erneuerbare Energieformen an. Der Anteil erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung an der Wärmeversorgung staatlicher Liegenschaften beträgt dadurch bereits rund 50 %. Im Bereich der Wärmeversorgung werden in vermehrtem Umfang regenerative Energien wie Biomasse, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie sowie Technologien wie die Kraft-Wärme-Kopplung eingesetzt. Außerdem sind oftmals hohe Anteile regenerativer Energien bei der Fernwärmeversorgung und in verschiedenen Contracting-Modellen zu verzeichnen.

Die Bauämter wurden mit Schreiben des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 8.3.2021 explizit aufgefordert, bei künftigen Neubauten oder Sanierungen nur noch Heizungsanlagen einzusetzen, die mit regenerativen Energieträgern betrieben werden können, sofern die Gegebenheiten dies zulassen. Innerhalb eines für Heizkessel üblichen Sanierungszyklus von 20 Jahren könnten damit bis zum Jahr 2028 rund 80 % aller Anlagen umgestellt werden. In den darauffolgenden 10 Jahren können voraussichtlich bis auf ca. 50 Großanlagen alle Heizkessel, substituiert werden. Aufgrund technischer und logistischer Randbedingungen ist es aus heutiger Sicht derzeit und auch mittelfristig aber noch nicht wahrscheinlich, regenerative Energieformen überall einzusetzen. In solchen Fällen wird der Energieträger Erdgas (oder andere gasförmige Energieträger wie z. B. Gase aus Power-to-Gas-Prozessen) weiterhin bedeutsam bleiben. Dies trifft vor allem auf rund 50 Großanlagen der Klinika und Universitätsstandorte zu. Für diese Abnehmer wird erwartet, dass zukünftig in die Gasnetze nicht nur Erdgas, sondern bspw. auch klimaneutrale Brennstoffe (Wasserstoffbeimischung und Biogase) in nennenswerter Menge eingespeist werden.

Meine Anfrage zum Plenum vom 31. Januar 2022

Vermeidung von THG Emissionen im bayerischen Klimaschutzgesetz

„Ich frage die Staatsregierung:

Wie wird sichergestellt, dass dem Grundsatz "des Vorrangs der Vermeidung" von Treibhausgas Emissionen insbesondere in der Staatsverwaltung Sorge getragen wird, wie wird das kontrolliert,nachdem im Artikel 4 des Entwurfs der Fortschreibung des bayerischen Klimaschutzgesetzes der Ausgleich der Treibhausgasemissionen beschrieben ist und wann wird der Entwurf des Klimaschutzgesetzes in den bayerischen Landtag eingebracht?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Bei der KIimaneutralstellung wird dem Prinzip „Vermeiden vor Verringern vor Ausgleich“ gefolgt. Im Rahmen der Umsetzung einer klimaneutralen Staatsregierung ist es das Ziel, dass die Ressorts einem PDCA-Zyklus folgen. Um eine stetige Verbesserung des o. g. Prinzips zu garantieren und ungenutzte Potenziale zur THG-Verringerung offenzulegen, werden die jährlichen Berichte durch den Koordinierungsstab eingehend geprüft und bei Bedarf bei den Maßnahmen nachgesteuert.

Der Entwurf der Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes wird nach Auswertung der Verbandsanhörung und Beratung im Ministerrat voraussichtlich im Frühjahr 2022 dem Landtag zur Beschlussfassung übermittelt.

 

Meine Anfrage zum Plenum vom 24. Januar 2022

Fortschreibung des bayerischen Klimaschutzgesetzes

„Zum Entwurf der Fortschreibung des bayerischen Klimaschutzgesetzes frage ich die Staatsregierung, welche Gründe dazu führen, dass die Beratung durch Energieagenturen nur bis 2028 erfolgen soll, wie hoch die Mittel im Haushalt 2022 für eine Verbesserung und Beschleunigung des Förderprogramms für den geplanten Ausbau der Energieagenturen sind, wie sich der im Artikel 13 beschriebene Koordinierungsstab zusammensetzt?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Die Unterstützung der Klima- und Energieagenturen für ein regional verankertes Beratungsangebot soll der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität der kommunalen Gebietskörperschaften im Jahr 2028 dienen. Die Beratungsaufgabe ist spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Ein spezifischer Haushaltsansatz zur expliziten Förderung der Energieagenturen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 BayKlimaG-Entwurf existiert nicht.

Der Koordinierungsstab wird mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes des Bayerisches Klimaschutzgesetzes eingesetzt. Ihm werden die Amtschefinnen bzw. Amtschefs von Staatskanzlei, Umwelt-, Finanz-, Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Bauministerium angehören.

Meine Anfrage zum Plenum vom 2. Dezember 2021

Geothermie

Ich frage die Staatsregierung: Wann wird der Masterplan Geothermie, der am 11.10.2019 angekündigt wurde, veröf-fentlicht, welche Inhalte hat das angekündigten neuen Förderprogramms zur Geother-mie, aus welchen Gründen wurden die vorherigen Förderprogramme für die Geothe-mie, die bis 2018 existieren, eingestellt?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die Grundzüge des Masterplans Geothermie sind im Aktionsprogramm Energie vom Nov. 2019 skizziert (https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Publi-kationen/2021/2021-01-26_Energieprogramm_2019_RZ-BF.pdf). Kern des Master-plans ist eine Wärmeverteilnetzförderung, um die geothermische Wärme von den geo-thermischen Hotspots zu den Verbrauchszentren zu bringen.

Dazu war eine bayerische Förderung von Verteilleitungen zum Transport der geother-mischen Wärme angedacht, um so die Tiefengeothermie voranzubringen. Da inzwi-schen sehr wahrscheinlich ist, dass der Bund entsprechende Verteilleitungen (und da-neben auch Tiefengeothermie - Bohrungen, (Tief-)Bauarbeiten und Wärmezentrale so-wie Wärmenetze) über das neue Programm für effiziente Wärmenetze unter weitge-hender Ausnutzung beihilferechtlicher Spielräume (40-50% Förderquote) fördern will, gibt es – wenn überhaupt – nur noch einen begrenzten Spielraum für mögliche baye-rische Förderungen in diesem Zusammenhang. Wenn die Bundesförderung veröffent-licht ist, will Bayern ergänzende Förderungsanreize setzen, um die (Tiefen-)Geother-mie weiter voranzubringen (siehe auch Antwort des StMWi vom 22.07.2021 auf die SANFR der Abgeordneten Annette Karl vom 30.06.2021 – Drs. 18/17501). Danach wird das StMWi auch den Masterplan Geothermie aktualisieren.

Meine Anfrage zum Plenum vom 11. November 2021

Förderprogramme Klimagesetz

„Ich frage die Staatsregierung, mit welchen Haushaltsmitteln jeweils die Maßnahmen, welche in der bayerischen Klimaschutzoffensive mit Aktualisierung 15.11.2021 für die Jahre 2021 und 2022 geplant sind, wie Masterplan Geothermie, Förderprogramm BioMethKlima, Energieeffizienzfonds, Energieeffizienz in Unternehmen und Energieoptimierungen in Kläranlagen, im Haushaltsplan 2022 vorgesehen sind, welche Förderprogramme für Kommunen laut Entwurf des neuen Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) in Artikel 8 Abs. 1 geplant sind und weshalb die Förderung für Klimalotsen nach Art. 8 Abs. 2 BayKlimaG nur für Landkreise möglich ist?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Zur Beantwortung der Fragen wird auf die Antwort der Staatsregierung vom 26.10.2021 zur Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Annette Karl (SPD) vom 09.09.2021 verwiesen. Danach sind für Förderungen im Masterplan Geothermie ab 2021 98,8 Mio. € verausgabt worden. Das Förderprogramm BioMethKlima ist ab 2022 vorgesehen. Die Einrichtung und Dotierung eines Energieeffizienzfonds ist offen. Das Sonderprogramm „Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Unternehmen“ wird derzeit im Rahmen des EU-Programms EFRE-IWB (Europäische Fonds für regionales Entwicklungs-Programm Investitionen in Wachstum und Beschäftigung) finanziert. Zur Energieoptimierung in Kläranlagen ist zusätzlich zum umfassenden Förderprogramm „Kommunalrichtlinie“ des Bundes ein Forschungsprojekt zu CO2-Einsparmöglichkeiten in Vorbereitung.

Der Umfang der Förderprogramme ist dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten. Gemäß dem im Entwurf des Änderungsgesetzes zum Bayerischen Klimaschutzgesetz vorgesehenen Artikel 8 („Förderung der Kommunen“) sollen die Kommunen auf dem Weg zur Klimaneutralität mit Förderprogrammen unterstützt werden. Die in diesem Zusammenhang vorgesehene Förderung von Klimalotsen in Landkreisen zielt insbesondere darauf ab, Synergien vor Ort zu nutzen. Die Klimalotsen sollen deshalb die Klimaschutzbemühungen der Landkreiskommunen koordinieren und vernetzen.

Meine Anfrage zum Plenum vom 28. Oktober 2021

Änderungen in den Vorranggebieten für die Windkraft

Ich frage die Staatsregierung:

Wie viel Prozent der bayerischen Landesfläche werden derzeit in den Regionalplänen für Vorranggebieten Windkraft, für die eine Änderung der 10-H-Regelung auf 1000 m Mindestabstand vorgesehen ist, eingenommen, warum werden die Vorbehaltsgebiete, die ein Drittel der ausgewiesenen Windkraftflächen in Bayern ausmachen, nicht ein-bezogen und wie viel Prozent der Flächen der Vorranggebiete für Windenergie sind aktuell noch nicht belegt?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Derzeit sind in den Regionalplänen 0,34 % (24.221 ha) der Landesfläche Bayerns als Vorranggebiete Windkraft, sowie 0,17 % (12.279 ha) als Vorbehaltsgebiete Windkraft festgelegt. Details einer etwaigen Modifizierung der sog. 10-H-Regelung kann nicht vorgegriffen werden. Dies gilt auch für eine mögliche Einbeziehung der Vorbehaltsge-biete Windkraft. In den bestehenden regionalplanerischen Steuerungskonzepten der Windenergienutzung wurden bereits aus immissionsschutzfachlichen und planeri-schen Gründen Mindestabstände zu Siedlungsflächen bei der Festlegung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windkraft zu Grunde gelegt. So wurde in mehreren Regio-nalplänen ein Abstand von 1000 m zu Wohnsiedlungsflächen herangezogen. In diesen Fällen würde dann in allen Gebieten der der Fragestellung zugrunde gelegte Mindest-abstand bereits eingehalten werden.

Eine exakte Berechnung der Flächenbelegung der Vorranggebiete Windkraft liegt nicht vor. Es sind jedoch noch Flächen in größerem Umfang in Vorranggebieten nicht belegt.

Meine Anfrage zum Plenum vom 19. Oktober 2021

Mögliche Standorte für ein neues ICE-Werk in Bayern

Bezugnehmend auf die Antwort zur SAN „Mögliche Standorte für ein neues ICE-Werk in Bayern" vom 8.9.21 (noch keine DS-Nr., Frage 3) frage ich die Staatsre-gierung, wieso die Deutsche Bahn keine detaillierte Auflistung ihrer ca. 33.000 Flurstücke geben kann oder zumindest derer, die eine Fläche von über 5 Hektar aufweisen, und wieso die Staatsregierung selbst keine Übersicht über diese Flä-che hat bzw. verlangt hat?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:

Die Suche nach einem Standort für ihr ICE-Werk ist eine unternehmensinterne Aufgabe der bundeseigenen DB AG. Die Staatsregierung ist in diesem Prozess lediglich mittels des Raumordnungsverfahrens involviert, das bis dato noch nicht beantragt worden ist.

Es besteht keine Grundlage, aufgrund derer die Staatsregierung von der DB eine Auflistung ihrer Flurstücke verlangen hätte sollen. Die DB hat zudem mitgeteilt, dass eine Auflistung nach den in der Schriftlichen Anfrage genannten Kriterien nicht existiert.

Meine Anfrage zum Plenum vom 29. September 2021

Untersuchung Absturz US-Kampfhubschrauber im LK Ansbach

Ich frage die Staatsregierung, ob der Bericht des Untersuchungsteams zum Absturz des US-Kampfhubschraubers vom Typ Apache zwischen Linden und Nordenberg (Gemeinde Win-delsbach) im Landkreis Ansbach am 24.09.2019 vorliegt, wo der Bericht im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde und welche Konsequenzen die Staatsregierung daraus zieht, um zukünftige Unfälle und die Gefährdung der Bevölkerung zu vermeiden, nachdem in meiner Schriftlichen Anfrage vom 11. November 2019 auf Drs. 18/5621 in der Beantwortung der Fragen 5b) und c) auf die Vorlage des Berichts im zweiten Jahreshälfte 2020 verwiesen wurde.

Antwort der Staatskanzlei:

Die Staatsregierung ist für den militärischen Luftverkehr nicht zuständig. Angelegenheiten der Verteidigung und des Luftverkehrs liegen nach der Kompetenzvertei- lung des Grundgesetzes (GG) in der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GG). Dieser ist durch das Luftfahrtamt der Bundes- wehr in Flugunfalluntersuchungen eingebunden, auch im vorliegenden Fall des Flugunfalls der US-Streitkräfte am 24.09.2019 nahe Linden. Nach Auskunft des Luftfahrtamtes der Bundeswehr liegt dort bislang kein Abschlussbericht zur Flugunfalluntersuchung vor.

Im Jahr 2019 lag auf bundesdeutscher Ebene in 82 % der Fälle die Ursache für eine Abregelung im Übertragungsnetz begründet, dabei wurden in 19 % der Fälle Anlagen im Übertragungsnetz angesteuert und in 63 % der Fälle Anlagen im Verteilnetz abgeregelt. In Bayern sind Erneuerbare-Energien-Anlagen weit überwiegend im Verteilnetz angeschlossen, so fand in den letzten Jahren keine Abregelung von Anlagen der Übertragungsnetzebene in Bayern statt. Eine räumlich differenzierte Auswertung von Abregelungen innerhalb Bayerns liegt der Staatsregierung nicht vor.

Anfrage als pdf

Meine Anfrage zum Plenum vom 22. Juni 2021

Einspeisebeschränkungen für Erneuerbaren-Energien-Strom in Bayern

Aufgrund von zunehmenden Hinweisen auf Abregelungen bei der Stromeinspeisung von bayerischen Erneuerbaren-Energien-Anlagen frage ich die Staatsregierung, welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der Entwicklung der Abregelung von in Betrieb befindlichen Erneuerbaren-Energien-Anlagen in den vergangenen vier Jahren hinsichtlich des Umfangs der Abregelungen, der zugrundliegenden Ursachen für diese Abregelungen und der regionalen Verteilung der Abregelungen?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Der Netzbetreiber kann nach den besonderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des sog. Einspeisemanagements auch die Einspeisung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen abregeln, wenn die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um den erzeugten Strom abzutransportieren (§§ 13, 14 EnWG i.V.m. §§ 14, 15 EEG). Sofern möglich, sind andere Netzentlastungsmaßnahmen vorrangig anzuwenden. Zudem ist gesetzlich vorgesehen, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen grundsätzlich nachrangig zu insbesondere konventionellen Erzeugungsanlagen abgeregelt werden. Teils lassen sich Abregelungen von Erneuerbare-Energien-Anlagen aber nicht vermeiden. Reichen die lokalen Verteilnetze nicht aus, um den Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen, ist der Verteilnetzbetreiber grundsätzlich zum Netzausbau verpflichtet (§ 12 EEG).

Offizielle energieträgerscharfe Statistiken zur Abregelung von Erneuerbare-Energien- Anlagen werden von der Bundesnetzagentur im Bericht „EEG in Zahlen 2019“  auf deutscher Ebene veröffentlicht, eine Aufschlüsselung nach Bundesländern wird nicht vorgenommen.

In Bayern sind insbesondere Solare Strahlungsenergie (PV), Biomasse und Wasserkraft ausschlaggebend. Für diese zeichnet sich auf Bundesebene kein klarer Trend für die Entwicklung der Abregelung ab. Die Berichte der Bundesnetzagentur (aktuellste Fassung) für Bayern weisen die Werte der abgeregelten Energiemenge aus:

Im Jahr 2019 lag auf bundesdeutscher Ebene in 82 % der Fälle die Ursache für eine Abregelung im Übertragungsnetz begründet, dabei wurden in 19 % der Fälle Anlagen im Übertragungsnetz angesteuert und in 63 % der Fälle Anlagen im Verteilnetz abgeregelt. In Bayern sind Erneuerbare-Energien-Anlagen weit überwiegend im Verteilnetz angeschlossen, so fand in den letzten Jahren keine Abregelung von Anlagen der Übertragungsnetzebene in Bayern statt. Eine räumlich differenzierte Auswertung von Abregelungen innerhalb Bayerns liegt der Staatsregierung nicht vor.

→ Eine Zusammenestellung der Daten finden Sie in der Antwort der Staatsregierung

Meine Anfrage zum Plenum 16. Juni 2021

Bahnstecke Nürnberg-Stuttgart

Frage an die bayerischen  Staatsregierung,

Nachdem der kommunale Zweckverband Gewerbegebiet Interfranken im Landkreis Ansbach plant die Ermöglichung eines Industriegleises zwischen den Bahnstationen Dombühl und Schnelldorf an der Bahnstrecke Stuttgart-Nürnberg, obwohl nach den Regelungen des Europäisches Zug-Kontroll-Systems (ETCS) und der Auskunft der DB AG ist auf freier Strecke der Bau einer Anschlussstell oder Ausweichanschlussstellen nicht zulässig ist, frage ich deshalb die Staatsregierung, wie bewertet die bayerische Staatsregierung die Einschätzung der DB AG, gibt es realistische Chancen, dass ein neuer Bahnhalt im Gewerbegebiet entsteht und wurde die Staatsregierung dazu vom Zweckverband oder den beteiligten Gemeinden kontaktiert? 

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:

Der Neubau herkömmlicher Anschlussstellen oder Ausweichanschlussstellen auf freier Strecke für den Schienengüterverkehr ist nach der Eisenbahn-Bau- und Be- triebsordnung zulässig. Das Planungsregelwerk für das Europäische Zug-Kontroll-System (ETCS) liegt der Staatsregierung nicht vor. Die Fahrten zu einer Anschlussstelle belegen das Streckengleis typischerweise für eine relativ lange Zeit, während dessen es von keinem anderen Zug befahren werden kann. Unter dem Aspekt der Streckenkapazität sind herkömmliche Anschlussstellen auf freier Strecke einer Haupteisenbahnverbindung daher nicht wünschenswert. Ein Gleisanschluss kann jedenfalls auch auf ETCS-Strecken neu errichtet werden, wenn er als Blockstelle konzipiert wird und direkt von Zügen angefahren werden kann. Im Fall einer Nichteinigung zwischen Streckenbetreiber und Gleisanschließer über die Bedingungen des Anschlusses entscheidet bei Beteiligung der DB Netz AG das Eisenbahn-Bundesamt. Im Hinblick auf den möglichen Schienenpersonennahverkehr-Halt gilt Folgendes: Im Rahmen des „Ausbauprogramm S-Bahn Nürnberg“ wird eine Vielzahl neuer Maßnahmen zur Verbesserung der S-Bahn-Infrastruktur und damit für ein zu- künftig noch attraktiveres Fahrplanangebot auf ihre verkehrliche Wirksamkeit, bautechnische Machbarkeit und wirtschaftliche Darstellbarkeit hin untersucht. Hierzu wurde erst kürzlich eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben. Der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg sowie die Gebietskörperschaften in der Region wurden im Vorfeld intensiv eingebunden. In der Machbarkeitsstudie ist bereits seitens des Freistaats die Prüfung eines neuen Haltepunkts Interfranken auf der Höhe des geplanten Gewerbegebiets Interfranken angelegt. Die Arbeiten zur Machbarkeitsstudie haben vor kurzem begonnen. Im ersten Schritt müssen erforderliche Vorabklärungen getroffen und die Planungsgrundla- gen erarbeitet werden. Aufgrund der sehr komplexen Untersuchungen sind kon- krete Ergebnisse frühestens ab dem nächsten Jahr zu erwarten.

Meine Anfrage zum Plenum vom 7. Juni 2021

Einbringung Klimagesetz

Frage an die bayerische Staatsregierung:

Im Zusammenhang mit der Ankündigung des Bayerischen Ministerpräsidenten, dass er eine Generalrenovierung des Bayerischen Klimagesetzes plane und der Aussage, wonach man jetzt handeln müsse und es nicht auf die lange Bank schieben dürfe, frage ich die Staatsregierung, wann mit einer abschließenden Beratung im Kabinett zu rechnen ist, wann die Einbringung des Gesetzentwurfs im Bayerischen Landtag geplant ist und ob eine Verabschiedung noch vor der Sommerpause angestrebt wird?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Derzeit laufen entsprechende Abstimmungen innerhalb der Staatsregierung. Ein Gesetzentwurf wird dem Landtag zu gegebener Zeit schnellstmöglich zugeleitet.

Bemerkung: Ein Beispiel wie mit dem verbrieften Fragerecht von Abgeordneten umgegangen wird.

Meine Anfrage zum Plenum 22. April 2021

Netzausbau in Bayern: Juraleitung

Ich frage die Staatsregierung:

Hält die Staatsregierung den geplanten Ersatzbau P53 (Juraleitung), unabhängig von der konkreten Trassenführung, für sinnvoll und notwendig, wenn nein, welche Untersuchungen liegen der Staatsregierung dazu vor und wo hat sie diese Position im Verfahren eingebracht?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die Bayerische Staatsregierung akzeptiert den Ersatzneubau für die sog. Juraleitung als aktuell gültige bundespolitische Beschlusslage. Die Festschreibung des Bedarfs im Bundesbedarfsplangesetz wurde erst vor Kurzem mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften vom 25. Februar 2021 bestätigt.

Dem Bundesbedarfsplangesetz liegt jeweils ein Netzentwicklungsplan zugrunde, der von den Übertragungsnetzbetreibern erarbeitet und der Bundesnetzagentur geprüft bzw. bestätigt wird. Im Zuge dieses Prozesses gibt es mehrere Konsultationen der Öffentlichkeit und der Fachwelt und es werden begleitende Gutachten erstellt.

Unabhängig von einzelnen Netzausbauvorhaben wie der Juraleitung ist es Ziel der Bayerischen Staatsregierung, durch eine verstärkt dezentrale Energiewende in Bayern in Verbindung mit dem Einsatz von Speichertechnologien sowie durch intelligente, di-gitale und innovative Maßnahmen im Bereich des Netzbetriebs den Übertragungsnetzausbaubedarf möglichst gering zu halten. Dies wurde u.a. in der Konsultation der Bundesnetzagentur zum Netzentwicklungsplan 2030 (2019) durch das Bayerische Staats-ministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entsprechend vorgebracht. 

Dieser Netzentwicklungsplan liegt der jüngsten Novelle des Bundesbedarfsplangeset-zes zugrunde.

Meine Anfrage zum Plenum 22. März 2021

Labore an den Wasserwirtschaftsämtern

Ich frage die Staatsregierung:

Welche neuen Aufgaben kommen im Rahmen der Verdopplung des Messstellennetzes auf die Labore der Wasserwirtschaftsämter zu, inwieweit ist eine Reduzierung der Labore, die derzeit an allen 17 bayrischen Wasserwirtschaftsämter betrieben werden, geplant und wie viele Kurierfahrten pro Woche und Wasserwirtschaftsamt wäre mit einer Reduzierung auf jeweils ein Großlabor in Süd- und Nordbayern verbunden, damit die Proben rechtzeitig ausgewertet werden können?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Durch den geplanten Ausbau des Grundwassermessnetzes für die qualitative Überwachung nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ergeben sich keine neuen Aufgaben für die Wasserwirtschaftsämter, sondern eine Ausweitung der bestehenden Überwachungstätigkeit.

Bei der chemischen Analytik der Gewässerproben, die von den Monitoringeinheiten der Wasserwirtschaftsämter gesammelt werden, bedingen die notwendigen Untersuchungen bereits jetzt, abhängig vom Parameterumfang, einen Versand der Proben an verschiedene Labore – hierzu zählen neben dem LfU-Zentrallabor, Privatlabore und für den Parameter TOC auch andere WWA-Labore, da nicht alle Analysen an den 16 Laboren der Wasserwirtschaftsämter durchgeführt werden können. Ausgangspunkt der aktuellen Überlegungen zur Neukonzeption der Monitoringeinheiten an den Wasserwirtschaftsämtern ist eine Steigerung der Effizienz, indem automatisierbare Analyseverfahren in einer reduzierten Zahl an Laboren konzentriert werden. Die Anzahl und mögliche Standorte für diese Schwerpunktlabore sind noch nicht festgelegt. Daher ist derzeit der künftige Umfang des Probenversands nicht bekannt.

Meine Anfrage zum Plenum vom 18. März 2021

Masterplan Geothermie

Ich frage die Staatsregierung,

in welcher Höhe sind Förderungen für Fernwärme-Verbundleitungen im Haushalt 2021 im Rahmen des Masterplans Geothermie eingeplant, ist eine Fündigkeitsversicherung für Geothermiebohrungen im Masterplan vorgesehen und wie hoch waren die durch-schnittlichen Einnahmen pro laufender Meter von Geothermie-Fernwärmeleitungen bei den bayrischen Staatsforsten in den letzten 10 Jahren?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Für die Umsetzung des Masterplans Geothermie sind im Haushaltsentwurf für 2021 Haushaltsmittel i.H.v. 2,5 Mio. € sowie Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. 2,5 Mio. € eingestellt.

Eine Fündigkeitsversicherung für Geothermiebohrungen ist im Masterplan Geothermie nicht vorgesehen. Sowohl für Wärme- als auch für Stromprojekte gibt es Angebote der privaten Versicherungswirtschaft, die durch eine staatliche Fündigkeitsversicherung keine Chance am Markt hätten. In der Vergangenheit gab es in Bayern zum Teil auch nicht fündige Projekte, die zu Versicherungsfällen mit hohen Ausfallzahlungen führten. Aufgrund der zum Teil sehr hohen Fündigkeitsrisiken von Bohrprojekten und dem da-mit verbundenen Ausfallrisiko ist eine staatliche Fündigkeitsversicherung auch aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht opportun.

Wie hoch die durchschnittlichen Einnahmen pro laufender Meter von Geothermie-Fernwärmeleitungen bei den Bayerischen Staatsforsten (BaySF) in den letzten 10 Jahren waren, bedarf einer eingehenden Prüfung und kann durch die BaySF auch auf Bitten der Staatsregierung in so kurzer Zeit nicht ausgewertet werden. Marktübliche Entgelte für Leitungsrechte liegen in Abhängigkeit der jeweilig betroffenen Grund-stückswerte in der Größenordnung von 0,25 bis 5 Euro pro Quadratmeter (nicht laufender Meter).

Meine Anfrage zum Plenum vom 24. Februar 2021

Solarpflicht für Neubauten in Bayern

Ich frage die Staatsregierung:

Wann wird die Solarpflicht für Neubauten in Bayern umgesetzt bzw. tritt sie in Kraft, nachdem bereits von Ministerpräsident Söder im Juli 2020 zum Start 1. Januar 2021 angekündigt wurde und der Ministerrat am 26.5.2020 einen Prüfauf-trag erteilt hat, wie oft hat sich die interministerielle Arbeitsgruppe bisher getrof-fen und welche Ergebnisse erbrachte die vom StMWi in Auftrag gegebene Ana-lyse zum zusätzlichen Potenzial an Solarenergie, den Baukosten und anderen Fragen, die im November 2020 dem Ministerrat vorgestellt werden sollte?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2020 das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gemeinsam mit dem Staatsministeri-um für Wohnen, Bau und Verkehr beauftragt, zeitnah ein Konzept zu erarbeiten, ob und unter welchen Bedingungen eine Photovoltaik-Pflicht auf Neubauten um-gesetzt werden kann. Die zuständigen Staatsministerien für Wirtschaft, Landes-entwicklung und Energie sowie für Wohnen, Bau und Verkehr arbeiten derzeit gemeinsam mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz an diesem Konzept. Die Prüfungen dauern an, insbesondere, weil es inhaltlich not-wendig war, auf die Verabschiedung der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 17. Dezember 2020 zu warten.

Meine Anfrage zum Plenum vom 11. Februar 2021

Evaluation 10H Gesetz und Potenzialanalyse zu Windenergiestandorten in Bay. Staatsforsten

Ich frage die Staatsregierung:

Zu welchen Ergebnissen sie im Zuge der 10H-Evaluation gekommen ist, warum diese für den Herbst 2020 versprochenen Ergebnisse noch nicht öffentlich vorgestellt wur-den und aus welchen Gründen die bereits fertige Potenzialanalyse zu Windenergie-standorten auf den Flächen der Bayerischen Staatsforsten seit Monaten vom Staats-ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zurückgehalten wird?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Rahmen der Evaluation die Auswirkungen der 10 H-Regelung auf den Ausbau der Wind-energie in Bayern untersucht. Insbesondere wurde dabei analysiert, ob sich das Instru-ment der Bauleitplanung als geeignet erwiesen hat, um den Ausbau der Windenergie im Einvernehmen mit den Gemeinden und den Bürgerinnen und Bürgern im für die energie-politischen Ziele notwendigen Maß voranzutreiben. Hierzu wurden zahlreiche Stakeholder um Stellungnahme gebeten und diese Stellungnahmen ausgewertet. Des Weiteren wur-den Stellungnahmen anderer Ressorts eingeholt.

Der auf Basis dieser Untersuchungen und Stellungnahmen erstellte Evaluationsbericht befindet sich mit der entsprechenden Ministerratsvorlage derzeit im finalen Abstimmungs-prozess. Im nächsten Schritt erfolgt dann die Einleitung der Ministerratsbehandlung.

Die im Auftrag der Bayerischen Staatsforsten (im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) erstellte Potenzialanalyse dient in erster Linie als interne Information, um Entscheidungen für die weitere Entwick-lung der Windenergienutzung im Staatswald zu unterstützen.

Meine Anfrage zum Plenum vom 28. Januar 2021

Neue Einberufung des Energiebeirats

Ich frage die Staatsregierung:

Nach welchen Kriterien wurden die Mitglieder des neu einberufenen Energiebeirats, der am 19.1.2021 erstmals getagt hat, benannt, warum wurde die Zahl der Mitglieder auf 75 festgelegt und welche Planungen gibt es für die weitere Arbeit des Energiebei-rats?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die Mitglieder des neu einberufenen Bayerischen Energiebeirates wurden größtenteils aus den Teilnehmern des Bayerischen Energiegipfels, der 2018 bis 2019 stattfand, ausgewählt. Zielsetzung war, die von der Umsetzung der Energiewende unmittelbar betroffenen Institutionen zu berufen. Einige wenige dort nicht vertretene wichtige Fach-verbände wurden ergänzt. Der Bayerische Energiebeirat soll dem Wirtschaftsministe-rium beratend zur Seite stehen. Die Gesamtteilnehmerzahl von 75 Mitgliedern ergab sich aus der Auswahl der ausgewählten Institutionen und ist nicht festgeschrieben.

Der Bayerische Energiebeirat soll zukünftig grundsätzlich zweimal im Jahr tagen.

Aufgrund des großen Interesses der Landtagsfraktionen am neu gegründeten Bayeri-schen Energiebeirat werden die energiepolitischen Sprecher aller Landtagsfraktionen in Bälde eingeladen, in Zukunft an den Sitzungen des Bayerischen Energiebeirates teilzunehmen.

Meine Anfrage zum Plenum vom 7. Dezember 2020

Klimaschutzprogramm Staatsregierung

„Ich frage die Staatsregierung:

ob sie dem Beispiel der anderen Bundesländer bei der Erarbeitung von Klimaschutzprogrammen folgen will und die Erarbeitung unter Beteiligung der Gesellschaft und Verbänden erfolgen wird, ob geplant ist, das erarbeitete Klimaschutzprogramm und die Anpassungsstrategie im Landtag zu verabschieden, wie es bei Klimaschutzprogrammen die Regel ist und in welchem Jahresrhythmus die Programme fortgeschrieben werden sollen, nachdem im Artikel 5 des am 12. 11. beschlosse-nen Klimaschutzgesetzes festgehalten ist, dass die Staatsregierung ein bayerisches Klimaschutz-programm mit Maßnahmen zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Minderungsziele und eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels aufstellt, da im Klimagesetz eine regelmäßige Fortschreibung beschlossen wurde?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz:

Art. 5 Abs.1 Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) bestimmt, dass die Staatsregierung ein Bayerisches Klimaschutzprogramm mit Maßnahmen zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 BayKlimaG genannten Minderungsziele und eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Kli-mawandels aufstellt und diese regelmäßig fortschreibt.

Das Bayerische Klimaschutzprogramm und die Anpassungsstrategie wurden erstmals 2009 veröf-fentlicht und im Jahr 2014 bzw. 2016 fortgeschrieben. Beide werden nun durch das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Die Bayerische Staatsregierung wird die in diesem Bereich bewährte Praxis beibehalten und das Klimaschutzprogramm und die Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels entspre-chend der aktuellen Entwicklung im Klimaschutz fortschreiben. Bei Bedarf wird sie – wie schon in der Vergangenheit – auch externe Vertreter einbeziehen, insbesondere den Bayerischen Klimarat.

Meine Anfrage zum Plenum vom 3. Dezember 2020

Planungshilfen für neue PV- und Windenergieanlagen

Ich frage die Staatsregierung:

Welche „Planungshilfen für neue PV- und Windenergieanlagen“ gemäß der Klimaschutzoffensive der Staatsregierung vom 18.11.2019 wurden seit deren Vorstellung erstellt, welche „Förderprogramme für Photovoltaik- und kleinere Windanlagen mit Batteriespeicher auf Industrie und Gewerbestandorten“ wurden seitdem aufgelegt und welche „Forschungsvorhaben“ in Zusammenarbeit mit den bayerischen Windstützpunkten wurden seitdem umgesetzt?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Planungshilfen für neue PV- und Windenergieanlagen – aktuell sind folgende Punkte in Arbeit:

- Der neue PV-Rechner Bayern im Energie-Atlas Bayern soll zeitnah veröffentlicht werden. Aktuell werden noch abschließende Sicherheitstests (Penetrationstest) durchgeführt.

- Die PV-Freiflächenkulisse im Energie-Atlas Bayern wird aktuell angepasst und zeitnah veröffentlicht. Die finalen Regelungen bzgl. des EEG auf Bundesebene v.a. hinsichtlich der Auslegung der Seitenrandstreifen sind noch zu berücksichtigen.

- Eine Überarbeitung des Windatlas Bayern wurde derzeit in Form einer Ausschreibung in die Wege geleitet und soll in absehbarer Zeit abgeschlossen werden.

- Aktuell arbeitet das StMB an der Neuauflage „Merkblatt Bauleitplanung für Windenergieanlagen“.

- StMUV und LfU finalisieren derzeit Auslegungshinweise zu naturschutzfachlichen Fragen des Bayerischer Windenergieerlasses.

Förderprogramm PV/Wind und „Forschungsvorhaben“:

- Aufgrund der pandemiebedingten angespannten Haushaltslage stehen derzeit keine finanziellen Mittel für das geplante „Förderprogramme für Photovoltaik- und kleinere Windanlagen mit Batteriespeicher auf Industrie und Gewerbestandorten“ zur Verfügung. Sobald die Haushaltslage dies zulässt, ist eine Ausdehnung des 10.000-Häuser-Programms auf Gewerbe- und Industriestandorte denkbar.

- Das StMUV und das StMWi wollen im Rahmen eines Forschungsprojekts ein kamerabasiertes Abschaltsystem für Windenergieanlagen testen lassen, in dem der Nachweis erbracht werden soll, dass kamerabasierte Abschaltsysteme eine wirksame Maßnahme zum Artenschutz darstellen und somit artenschutzrechtlich konfliktträchtige Standorte für Windenergieanlagen (WEA) in Zukunft erschlossen werden können.

- Darüber hinaus hat das StMWi die Windenergieoffensive AUFWIND gestartet, die als wesentlichen Baustein die Windkümmerer umfasst, die in jedem bayerischen Regierungsbezirk bereits ihre Arbeit für Kommunen aufgenommen haben und den weiteren Ausbau der Windenergie in Bayern tatkräftig anschieben werden.

- Für ein eigenes Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit den bayerischen Windstützpunkten stehen derzeit keine Haushaltsmittel zur Verfügung, sobald sich hier Spielräume ergeben, kann das Thema vorangetrieben werden.

Meine Anfrage zum Plenum vom 26. November 2020

Klimaschutzoffensive der Staatsregierung: 10.000 Häuser Programm

Ich frage die Staatsregierung:

Inwieweit ist der seit einem Jahr angekündigte und in der Klimaschutzoffensive der Staatsregierung vom 18.11.2019 aufgelistete neue „Programmteil Heizungstausch“ im Rahmen des 10.000 Häuser-Programms angesichts der umfassenden Förderung des Heizungsaustausches seit 2020 durch den Bund noch sinnvoll, welche Förderungen zur energetischen Gebäudesanierung, welche im Bereich der Einsparung von CO2 ein enormes Potential haben, werden durch das 10.000 Häuser Programm momentan abgedeckt und aus welchen Gründen wurde der Programmteil „EnergieSystemHaus“, der diesen Bereich abgedeckt hat, im Januar 2020 eingestellt?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die noch im November 2019 mit einem neuen Programmteil „Heizungstausch“ vorgesehene Förderung von innovativen nicht-fossilen Heizungen ist wegen der zum 01.01.2020 stark erhöhten, einschlägigen Förderung des Bundes tatsächlich nicht mehr sinnvoll und wird aktuell nicht mehr verfolgt. Stattdessen arbeitet das StMWi an einem Förderprogramm für besonders innovative und umweltverträgliche Holz-Einzelraumfeuerungen als Ergänzung zur Bundesförderung (ohne Überschneidung mit dieser). Wann dieser Programmteil kommen kann, hängt vor allem von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab und ist derzeit noch offen.

Derzeit hat das 10.000-Häuser-Programm nur den einen Programmteil „PV-Speicher-Programm“, der sich nicht auf das Thema Sanierung bezieht.

Die bayerische Förderung der energetischen Gebäudesanierung lief Ende Januar 2020 aus. Ursächlich waren neue Förderschwerpunkte in Bayern, die deutlich verbesserte Förderung des Bundes seit Jahresbeginn 2020 (u.a. auch steuerliche Förderung), die anstehende nochmalige Umstrukturierung der Bundesförderung in diesem Bereich und die weitgehende Zielerreichung des Programmteils „EnergieSystemHaus“. Hier ist auch auf die Antwort zur Anfrage vom 03.02.2020 "Zukünftige inhaltliche Schwerpunkte 10.000 Häuser-Programm" zu verweisen.

Meine Anfrage zum Plenum 29. Oktober 2020

Konsequenzen der Staatsregierung aus steigenden CO2 Emissionen

Ich frage die Staatsregierung:

Welche Konsequenzen hat die Staatsregierung aus dem von ihr beauftragten Bericht des Leipziger Instituts für Energie gezogen, wonach die energiebedingten-CO2-Emissionen pro Kopf von 2014 bis 2019 in Bayern um über 5 %, die absoluten CO2 Emissionen sogar um 8 % gestiegen sind, obwohl im Betrachtungszeitraum Bayern zum Stromimportland geworden ist und diese Stromimporte nicht bilanziert werden, mit welchen daraus folgenden konkreten Minderungswirkungen durch das geplante Klimage-setz u.a. Initiativen und Programme rechnet die Staatsregierung bis zum Jahr 2023 (Angabe bitte in Mio. t CO2-Äquivalente) und weshalb werden in den Berichten zu den Energiedaten des Leipziger Instituts stets das Jahr 1996 und nicht das Jahr 1990, wie international üblich, zum Vergleich herangezogen?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

2014 ist aufgrund seiner außergewöhnlich milden Witterung kein geeignetes Referenzjahr, weder für absolute noch für einwohnerspezifische energiebedingte CO2-Emissionen. Unabhängig davon kommt es in Folge der Novellierung des Energiestatistikgesetzes (EnStatG) im Bilanzjahr 2018 zu statistischen Brüchen. Ein Vergleich von Werten vor und ab 2018 ist somit nur eingeschränkt möglich. Der vermeintliche Anstieg der CO2-Emissionen ist nach derzeitigem Kenntnisstand ein rechnerischer Effekt infolge statistischer Brüche. Auf die Besonderheiten der Bilanzjahre 2018 und 2019 wird sowohl im Bericht des Leipziger Instituts für Energie (IEL) als auch in der Kurzfassung des StMWi explizit hingewiesen. Zudem sind die im Bericht des IEL auf-geführten Werte für 2018 und 2019 Ergebnis vorläufiger Berechnungen. Diese spiegeln den Datenstand zum 30.06.2020 wider. Änderungen zwischen vorläufiger und endgültiger Energiebilanz sind grundsätzlich immer möglich, in Folge der EnStatG-Novelle für die Jahre 2018 und 2019 jedoch wahrscheinlich. Allein aus dem Absatz von leichtem Heizöl berechnen sich aktuell ca. 1,7 Mio. t geringere CO2-Emissionen 

als noch zum 30.06.2020. Auch dieses Ergebnis ist vorläufig und kann sich endsprechend noch ändern. Eine Reduzierung in ähnlicher Größe ist auch für die Emissionen in 2019 zu erwarten, da deren Modellierung u. a. auf den Verbrauchswerten für 2018 basiert. Grundsätzlich gilt: Je früher eine Abschätzung/Berechnung erfolgt, desto größer ist die potenzielle Abweichung vom endgültigen Wert, da Umfang und Qualität der verfügbaren Datenbasis mit fortschreitender Zeit zunehmen. Die endgültigen Er-gebnisse bleiben hier ebenso abzuwarten, wie der Abschluss der Klimagesetzgebung hinsichtlich der konkreten Minderungswirkungen bis 2023.

Zum Berichtszeitraum des IEL: Das mathematisch-energiewirtschaftliche Berechnungsmodell des IEL basiert wegen der methodischen Entwicklung der Energiebilanzierung auf dem Jahr 1996. Zudem liegt der Fokus des Schätzberichts auf der Abschätzung der aktuellen energetischen Verbrauchsentwicklung, da die amtliche Energiebilanz erst knapp zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Bilanzjahres vorliegt. Für die Dokumentation historischer Zeitreihen wird auf die amtliche

Meine Anfrage zum Plenum vom 19. Oktober 2020

Regelungskompetenz beim gesetzlichen Klimaschutz

„Ich frage die Staatsregierung:

Welche landesrechtlichen Regelungskompetenzen liegen bei der Staatsregierung im Bereich Energie- und Klimaschutzrecht, um die Treibhausgasemissionen in Bayern direkt und indirekt zu beeinflussen, welche konkreten Vorgaben zum Klimaschutz könnten in den Bereichen Kommunal-, Landesplanungs- und Bauordnungsrecht, für die den Ländern die alleinige Gesetzgebungskompetenz zusteht, getroffen werden und haben die Bundesländer bei der Einbeziehung und Verpflich- tung der Kommunen in den oben genannten Bereichen Kompetenzen über die der Bund nicht verfügt?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Die maßgeblichen Gesetzgebungskompetenzen zugunsten des Klimaschutzes, insbesondere zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäuden sowie Landwirtschaft liegen auf europäischer und Bundesebene. Wichtigste Maßnahmen sind der europäische Emissionshandel sowie Standardsetzungen im Gebäude- und Verkehrsbereich. Regelungen der Staatsregierung haben eine ergänzende und unterstützende Funktion; insbesondere sollen die staatlichen Behörden die Verwirklichung der Minderungsziele im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit unterstützen. Damit wird das Erreichen der Minderungsziele als abwägungserheblicher Belang in Ermessensentscheidungen einbezogen. Im Gesetzentwurf für ein bayerisches Klimaschutzgesetz hat die Staatsregierung auch eine Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vorgesehen. Diese betreffen z.B. das Bayerische Naturschutzgesetz, das Bayerische Waldgesetz und das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz.

Neben dem Ordnungsrecht kommt staatlichen Zuwendungen eine Schlüsselrolle zu, wenn übergeordnete, gesamtgesellschaftlich bedeutsame Ziele erreicht werden sollen. Im Interesse eines effektiven Einsatzes von Haushaltsmitteln gilt es grundsätzlich zu vermeiden, dass Zuwendungen für Zwecke fließen, die den Zielen des Klimaschutzes zuwiderlaufen. Im Gesetzentwurf für ein bayerisches Klimaschutzgesetz hat die Staatsregierung deshalb vorgesehen, bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung die Ziele der Zuwendungen mit den Klimaschutzzielen abzuwägen, wenn die Belange des Klimaschutzes von den zu fördernden Vorhaben unmittelbar berührt sein können.

Entscheidend ist jedoch für einen erfolgreichen Klimaschutz nicht die Frage nach gesetzlichen Kompetenzen, sondern die Umsetzung konkreter Maßnahmen. Deshalb hat die Staatsregierung neben dem Entwurf eines Klimaschutzgesetzes ein umfassendes Maßnahmenpaket mit rund 100 Einzelmaßnahmen aufgelegt.

Meine Anfrage zum Plenum vom 13. Oktober 2020

Windkraftpotentialflächen in den bayerischen Staatsforsten

Ich frage die Staatsregierung:

Zu welchem Ergebnis kam die Studie zu Windkraftpotentialflächen in den bayerischen Staatsforsten, die von der Staatsregierung beauftragt wurde und mittlerweile abgeschlossen ist, wie viele Windkraftstandorte wurden gefun-den und welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus dieser Studie?

Antwort des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Die Potenzialanalyse, die im Auftrag der Bayerischen Staatsforsten erstellt wurde, liegt mittlerweile vor. Die Analyse macht keine Vorschläge für ein-zelne Standorte sondern nur für das grundsätzlich vorhandene Potenzial. Bei der Evaluierung haben sich Fragen ergeben, die vor einer abschließenden Be-wertung noch zu prüfen sind.

Meine Anfragen zum Plenum am 23. September 2020

Verstärkerfahrten in Bayern

Wie bewertet die Staatsregierung die Umsetzung der Regelung zu den Verstärkerfahrten in Bayern, welcher Betrag wird voraussichtlich bis zu den Herbstferien anfallen, inwieweit geht die Staatsregierung davon aus, dass nach den Herbstferien die Infektionsgeschehen in Bayern sich grundlegend verbessert und die Verstärkerfahrten eingestellt werden können.

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:

Mit Ministerratsbeschluss vom 1. September 2020 wurde eine 100%-ige Förderung für Verstärkerverkehre im freigestellten Schülerverkehr und im ÖPNV beschlossen. Die Richtlinie zum „Förderprogramm vorübergehende Erhöhung der Beförderungskapazitäten im Schülerverkehr aufgrund der COVID-19-Pandemie“ ist am 2. September 2020 in Kraft getreten und durch gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Unterricht und Kultus am 16. September 2020 veröffentlicht worden. Insgesamt wurden aktuell rund 350 Verstärkerbusse von den ÖPNV-Aufgabenträgern bestellt. Um die Mittelplanung und bedarfsgerechte Verteilung der Mittel zu ermöglichen, wurden die Aufgabenträger gebeten, bis Anfang Oktober 2020 für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt die voraussichtlich bis zu den Herbstferien benötigten Gesamtmittel für die Bestellung von Verstärkerbussen im freigestellten Schülerverkehr und ÖPNV an die jeweilige Regierung zu übersenden. Für Verstärkerleistungen, die bis zu den Herbstferien bestellt werden, sind in Titel 13 19 derzeit 15 Millionen Euro veranschlagt worden.

Meine Anfrage zum Plenum 8. Juli 2020

Reformbedarf im Erneuerbare-Energien-Gesetz

Ich frage die Staatsregierung:

wurde der Antrag des Freistaates Bayern an den Bundesrat vom 11.9.2019 mit dem Titel „Reformbedarf im Erneuerbare-Energien-Gesetz: Nationale Spielräume nutzen, Ausbau der Erneuerbaren Energien vorantreiben, Eigenversorgung erleichtern und Fehlsteuerungen für stromintensive Unternehmen beseitigen“ mittlerweile in den zugewiesenen Ausschüssen behandelt, welche Initiativen hat die Staatsregierung für eine EEG Änderung in den angesprochenen Themen regionale Steuerung des Aus-baus erneuerbarer Energien, Anreize für große Dachanlagen, Reform der Regelungen der Eigenversorgung, Einführung einer Überschussstromabnahme für ausgeförderte Anlagen und Übernahme der EU Richtlinie 2018/2001 in bundesdeutsches Recht ergriffen und was plant die Staatsregierung in den nächsten Monaten um den Forderun-gen aus dem genannten Antrag auf Bundesebene bei der anstehenden Reform des EEG Nachdruck zu verleihen?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die bayerische Bundesratsinitiative vom 11.9.2019 wurde vom federführenden Wirtschaftsausschuss sowie vom Finanzausschuss bis zum Wiederaufruf der Vorlage vertagt (jeweils gegen die Stimme Bayerns). Einzig der mitberatende Umweltausschuss hat eine Empfehlung ausgesprochen, die Entschließung mit Änderungen zu fassen. Damit wurde die Initiative nicht plenarreif; entsprechende Versuche der Staatsregierung, die erforderlichen Mehrheiten unter den Ländern für die Initiative zu erreichen, blieben ohne Erfolg.

Da die Initiative zahlreiche Forderungen in Zusammenhang mit einer künftigen Novellierung des EEG enthält, plant die Staatsregierung, die Inhalte der Entschließung im Rahmen der anstehenden EEG-Novelle wieder aufzugreifen und dort – neben weiteren energiepolitischen Anliegen Bayerns – auch Vorstöße zu den Themen regionale Steuerung des Ausbaus erneuerbarer Energien, Anreize für große Dachanlagen, Reform der Regelungen der Eigenversorgung und Einführung einer Überschussstromabnahme für ausgeförderte Anlagen einzubringen.

Meine Anfrage zum Plenum vom 15. Juni 2020

Klimagesetz

„Ich frage die Staatsregierung:

Wie hoch sind überschlägig berechnet die kumulierten CO2 Emissionen in Bayern gemäß der Zielsetzung 5 Tonnen pro Kopf im Art. 2 des Entwurfs des bayerischen Klimaschutzgesetztes von 2020 bis zum Jahr 2030, wie hoch waren überschlägig berechnet die CO2 der unmittelbaren Staatsverwaltung in den vergangenen Jahren und in welcher Weise fließen die Anregungen der letzten und eventuell zukünftiger Jugendklimakonferenzen in das Klimagesetz ein?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Die jährlichen CO2-Emissionen in Bayern sollen bis zum Jahr 2030 55 % unterhalb der Emissionen des Jahres 1990 liegen, also unter 5 Tonnen pro Einwohner betragen. Mit der Festlegung des landesrechtlichen Klimaschutzziels bis 2030 orientiert sich die Staatsregierung am nationalen Klimaschutzziel im Bundesklimaschutzgesetz und den Berechnungen im Klimaschutzprogramm der Bundesregierung.

In einem Pilotprojekt hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz seine angefallenen und unvermeidbaren Treibhausgasemissionen in Höhe von rund 630 Tonnen CO2 für das Jahr 2018 bilanziert und kompensiert. Dieses Pilotprojekt dient dem Ziel der klimaneutralen Staatsverwaltung bis 2030 und soll auch Vorbild für andere Ressorts sein.

Die Anregungen der Jugendklimakonferenzen wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs eines Klimaschutzgesetzes und des zugehörigen Maßnahmenpaktes der bayerischen Klimaschutzoffensive bedacht.

Meine Anfrage zum Plenum vom 18. Mai 2020

bayerische Landesagentur Energie und Klimaschutz

Nachdem am 6. Dezember 2019 in Regensburg der Auftakt zum Aufbau der Landesagentur Energie und Klimaschutz stattfand und der Aufbau der Behörde im ersten Halbjahr 2020 stattfinden sollte, frage ich die Staatsregierung, wann nimmt die Landesagentur Energie und Klimaschutz ihre Arbeit auf, wieviele Personen sind mittlerweile unter Vertrag genommen und ist die Leitung der Behörde vergeben bzw. sind die Auswahlgespräche dazu beendet?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Nach der Auftaktveranstaltung am 06.12.2019 in Regensburg hat der personelle Aufbau der neuen Landesagentur für Energie und Klimaschutz begonnen. Als erste zu besetzende Stelle wurde die Leitung der Landesagentur für Energie und Klimaschutz ausgeschrieben. Aus einer großen Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern haben das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Bayerische Landesamt für Umwelt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für ein Vorstellungs-gespräch ausgewählt und eingeladen. Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie hat sich der Auswahlprozess jedoch verzögert und Entscheidungen mussten zeitweise vertagt werden. Der Auswahlprozess geht nunmehr auf sein Ende zu. Parallel hierzu werden derzeit die weiteren Stellenausschreibungen auf den Weg gebracht, von denen bereits die ersten Stellen ausgeschrieben wurden. Mit der Besetzung dieser Stellen wird die Landesagentur für Energie und Klimaschutz die Arbeit aufnehmen und den Aufbau sowie die Vernetzung vorantreiben.

Meine Anfrage zum Plenum vom 11. Mai 2020

Landesplanungsgesetz / Landesentwicklungsplan

Wie ist die derzeitige Lage nach dem Landesplanungsgesetz / Landesentwicklungsplan für großflächige Gewerbegebiete, die keine Anbindung aufweisen, gab es vom bayerischen Wirtschaftsministerium im Jahr 2019 entsprechende Festsetzungen, die einen Bestandsschutz für oben genannte Projekte und Bebauungspläne vorsieht, die nicht angebunden sind und welche konkreten Genehmigungsschritte müssen diese Projekte durchlaufen haben (Flächennutzungsplan abgeschlossen, FNP in Aufstellung, Bebauungsplan rechtskräftig …), damit der Bestandsschutz greift?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Das Anbindgebot im Landesentwicklungsprogramm Bayern legt fest, dass neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen sind. Ausnahmen hiervon sind abschließend festgelegt und gelten u. a. für großflächige, produzierende Betriebe oder interkommunale Gewerbegebiete.

Das Bayerische Landesplanungsgesetz oder das Landesentwicklungsprogramm Bayern sehen keine gesonderten Festlegungen zum Bestandsschutz im Hinblick auf das Anbindegebot vor. Bauleitplanungen sind (und waren 2019) gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an das Anbindgebot in der gültigen Fassung, d.h. zuletzt geändert am 01.03.2018, anzupassen.

Der Ministerrat hat am 16.07.2019 beschlossen, die 2018 in Kraft getretenen Lockerungen des Anbindegebots wieder rückgängig zu machen. Diese Änderung soll im Rahmen einer umfassenderen Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms erfolgen, die der Ministerrat am 17.12.2019 beschlossen hat.

Meine Anfrage zum Plenum vom 1. April 2020

Schutzkleidung für Praxen helfender Berufe (Physiotherapeuten...), Unterstützung, Haftung - Corona Pandemie

Ich frage die Staatsregierung,

nachdem in der AV Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie gemäß Nr. 5 b) medizinisch dringend erforderliche Behandlungen von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen ausdrücklich gestattet sind, an welche Stelle sich die Praxen wenden können, um die notwendige Schutzkleidung für ihre Arbeit zu erhalten, ob neben der Soforthilfe weitere Hilfen für diese wichtigen Bereiche gegeben bzw. vorgesehen sind und wie im Falle von Ansteckung der Patienten mit dem Corona Virus eine eventuelle Haftung der Therapeuten geregelt ist?

Antwort durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Die vom Freistaat Bayern im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschafften Materialien (Persönliche Schutzausrüstung wie FFP2/FFP3- und OP-Masken, Schutzanzüge und Desinfektionsmittel) werden seit 20.03.2020 und in der Folge laufend durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bis auf Ebene der Ortsverbände in Bayern und damit auf die Kreisverwaltungsbehörden verteilt. Die Verteilung innerhalb der Kreisverwaltungsbehörden ist vor Ort durch die zuständige Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) festzulegen und zu organisieren. Die organisatorische Zuständigkeit der unteren Katastrophenschutzbehörde betrifft die Festlegung der Menge je Bedarf wie auch die Verteilung des Materials durch Auslieferung an oder Abholung durch die Bedarfsträger an einer zentralen Stelle.

Die Kreisverwaltungsbehörden verteilen die Materialien in eigener Zuständigkeit an die Bedarfsträger, auch an Heilmittelerbringer. Den Prinzipien des Schutzes vulnerabler Gruppen und der medizinischen Notwendigkeit folgend, werden die Produkte jedoch vorrangig unter anderem an Krankenhäuser, ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte, den öffentlichen Gesundheitsdienst, Patientenfahrdienste sowie ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen und Altenheime abgegeben. Betroffene Heilmittelerbringer sollten ihren Bedarf an die jeweilige Katastrophenschutzbehörde vor Ort melden.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die wichtigsten Schutzmaßnahmen, unter anderem die erlassene vorläufige Ausgangsbeschränkung, in der Neufassung der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (BayIfSMV) zusammengefasst. Diese ist am 01.04.2020 in Kraft getretenen. Aus der BayIfSMV ergibt sich,

dass Behandlungen in den Praxen von Angehörigen therapeutischer Berufe grundsätzlich untersagt sind. Diese Praxen sind daher grundsätzlich zu schließen. Behandlungen dürfen ausnahmsweise nur durchgeführt werden, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist. Medizinisch dringend erforderlich sind insbesondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für die körperliche oder seelische Unversehrtheit oder von Krankheitsfolgen, der Linderung von Schmerzzuständen oder der Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen dienen und keinen Aufschub erlauben. Die Entscheidung über die Frage der medizinischen Notwendigkeit und die Haftungsverantwortung trägt hier im Einzelfall grundsätzlich der behandelnde Arzt, was den Therapeuten jedoch nicht von seiner Haftung für Fehler bei der Ausführung der angeordneten Behandlung befreit.

Grundsätzlich dürfen bei der Behandlung keine Gefahren eingegangen werden, die nicht vollständig beherrschbar sind (vgl. BGH NJW 1991, 1540). Für die Behandlung müssen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unternommen werden. Auf den Infektionsschutz bezogen bedeutet dies die Einhaltung der Hygienevorschriften und Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher. Zu den Hygienemaßnahmen für COVID-19 hat das Robert Koch-Institut Empfehlungen veröffentlicht, die fortlaufend aktualisiert werden.

Meine Anfrage zum Plenum zum 23. März 2020

Rechtssicherheit bei der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen

Ich frage die Staatsregierung, nachdem bereits am 3.12.2019 aus dem Kabinett berichtet wurde, dass die Staatsregierung für Rechtssicherheit bei der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen sorge, die vor Inkrafttreten der 10 H-Regelung genehmigt wurden und bei denen zwischenzeitlich ein Wechsel des Anlagentyps technisch notwendig ist, wann die geplante Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft tritt und wie die Änderung der BayBO im Wortlaut lauten wird.

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Der angesprochene Ministerratsbeschluss aus dem Dezember 2019 fußte auf einem von außen herangetragenen Wunsch und überlässt eine Gesetzesinitiative den Fraktionen.

Zur Ermittlung der Reichweite einer möglichen Gesetzesänderung wünschte die CSU-Fraktion eine Aufstellung zu Anzahl und Umständen aller von der geplanten Neuregelung betroffenen Einzelfälle. Die hierfür erforderliche Erhebung und Auswertung wird derzeit vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr durchgeführt. Es zeichnet sich bereits ab, dass es mehr Fälle gibt, die von einer möglichen gesetzlichen Änderung erfasst werden als bisher bekannt.

Meine Anfrage zum Plenum vom 20. Februar 2020

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Ich frage die Staatsregierung,

wie beurteilt die bayerische Staatsregierung die neue Förderkulisse nach dem GVFG (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) Gesetz hinsichtlich von zur Reaktivierung anstehenden Schienenprojekten, insbesondere bei den Projekten, bei denen die Zahl von 1000 Personenkilometer pro Kilometer nicht erreicht werden, wie hoch ist der Fördersatz bei einer Personenkilometerzahl von 900, der derzeit auf der Strecke Wilburgstetten - Nördlingen berechnet wurde und welchen Anteil müssen zukünftig Kommunen für die Bahnübergangsma.nahmen bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer kommunalen Straße angesichts der Änderungen des GVFG und anderer Beschlüsse auf Bundesebene tragen?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:

Die Förderkulisse nach dem dritten Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sieht vor, dass Reaktivierungen künftig förderfähig sein können. Voraussetzung ist im Einklang mit § 7 der Bundeshaushaltsordnung allerdings, dass ein standardisiertes Bewertungsverfahren ein angemessenes Verhältnis von Nutzen zu Kosten belegt.

Da Reaktivierungen diese Anforderungen in der Regel nicht erfüllen, wurde in Bayern das leichter zu erreichende 1000er Kriterium verbunden mit einer Bestellgarantie geschaffen.

Meine Anfrage zum Plenum vom 10.02.2020

Gutachten zum PFC-Schaden in Katterbach bei Ansbach

„Ich frage die Staatsregierung,

hat die Staatsregierung das Gutachten der US Armee zur Sanierung des PFC Schadens am Flugplatz Katterbach, welches von der US Armee Anfang Februar 2020 an die zuständigen deutschen Behörden geleitet wurde, erhalten, sieht die Staatsregierung die Pflicht zur umfas-senden Aufklärung der Öffentlichkeit bei den deutschen Behörden, nachdem die US Armee es nach eigener Angabe nicht in ihrem Verantwortungsbereich sieht, sich in die interne Informations-weitergabe bei den Behörden des Aufnahmestaates einzumischen oder die Öffentlichkeit über laufende, bei den Behörden des Aufnahmestaates anhängige Umweltsanierungsverfahren zu informieren und wann wird das Gutachten, welches in vielen Fällen direkt die Gesundheit der Anwohner betrifft, die auch nach dem Umweltinformationsgesetz ein Recht auf eine umfassende Aufklärung haben, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Die zuständige Bodenschutzbehörde (Stadt Ansbach) hat das Gutachten erhalten und an die zuständigen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt, Gesundheitsamt, Landwirtschafts- und Forstverwaltung) zur fachlichen Überprüfung weitergegeben. Die Prüfung des über 500 Seiten umfassenden Gutachtens dauert noch an. Sobald diese Überprüfung abgeschlossen ist, wird die Stadt Ansbach die Öffentlichkeit entsprechend informieren.

Col. Steven M. Pierce, Kommandeur der Garrison Ansbach, hat die Inhalte und wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens bereits am 30.01.2020 in der Sitzung des Stadtrates vorgestellt. Die rechtliche Prüfung durch die Regierung von Mittelfranken, ob das gesamte Gutachten der US-Army der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden kann, läuft derzeit.

Auskünfte über Inhalte des Gutachtens, die vom Umweltinformationsgesetz (UIG) umfasst sind, können Interessenten auf Antrag bei der Stadt Ansbach und nach Prüfung entsprechend den Vorgaben des UIG erhalten.

Meine Anfrage zum Plenum 28. Januar 2020

10.000 Häuser-Programm

Ich frage die Staatsregierung,

weshalb wird der Programmteil EnergieSystemHaus im 10.000 Häuser-Programm zum 31.1.2020 eingestellt, welche inhaltlichen Schwerpunkte werden zukünftig gesetzt und weshalb wird für viele Monate ein Energieprogramm komplett ausgesetzt anstatt parallel eine Überarbeitung fertig zu stellen?

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Nach fünf Jahren Laufzeit ist die Überarbeitung eines Förderprogramms generell sinnvoll. Das 10.000 Häuser-Programm war sehr erfolgreich und hat viele seiner Ziele erreicht: Mit Hilfe des Programms erfolgte die Fertigstellung und Sanierung von tausenden energetisch sehr anspruchsvollen Häusern in Bayern. Zudem wurden zahlreiche Impulse für den technischen Fortschritt gesetzt. Neue Akzente und Schwerpunktsetzungen können der Energiewende in Bayern nun zusätzlichen Schwung geben.

An neuen, inhaltlichen Schwerpunkten wird derzeit gearbeitet. Für fundierte Aussagen hierzu ist es noch zu früh. Eine nahtlose Fortführung des Programms ist aus zwei Gründen nicht möglich bzw. erforderlich:

1. Am 20.12.2019 wurde mit der Zustimmung des Bundesrats die steuerliche Förderung der energetischen Sanierung endgültig beschlossen. Mit dieser wird die Energieeinsparung und -effizienz adressiert. Das 10.000-Häuser-Programm startete 2014 in Bayern als Kompensation für die ausbleibende steuerliche För-derung, die damals auf Bundesebene nicht durchsetzbar war.

2. Darüber hinaus befindet sich die Förderung von Energieeinsparung, Energieeffizienz und erneuerbaren Energien durch den Bund derzeit im Umbruch. Mit Bekanntmachung vom 31.12.2019 veröffentlichte das BMWi in Ergänzung zur steuerlichen Förderung der Gebäudesanierung neue Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Sie stellen eine erhebliche Ausweitung der bisherigen BAFA- und KfW-Förderung dar. Etliche Förderdetails sind allerdings weiterhin ungeklärt, z.B. zur Kumulierbarkeit mit Förderungen der Bundesländer. Im Laufe des Jahres 2020 sind weitere Änderungen geplant, z. B. sollen KfW- und BAFA-Förderung neu strukturiert und in der BEG (Bundesförderung energieeffiziente Gebäude) zusammengelegt werden. Die Entwicklung auf Bundesebene sollte daher zunächst abgewartet werden, um die Förderung des Bundes durch eine bayerische Förderung wieder sinnvoll ergänzen zu können.

Meine Anfrage zum Plenum 22. Januar 2020

 

Energieforschung

Ich frage die Staatsregierung:

Welche Auswirkungen auf die bayerische Energieforschung erwartet die Staatsregierung, wenn die Kürzung des Bundeswirtschaftsministeriums von bis zu 90% bei Projektförderungen im Bereich der Energieforschung Realität wird, ist die Staatsregierung bereit auf Bundesebene gegen diese Einschnitte aktiv zu werden und falls ja, in welcher Form wird sie tätig werden?“

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Energieforschung hat in Bayern höchste Priorität. Unabhängig vom Bund wird Bayern daher wie bereits in den letzten Jahren die Energieforschung stärken. Allein im Schnitt der letzten Jahre hat der Freistaat Fördermittel in Höhe von jährlich rund 90 Mio. Euro eingesetzt, mehr als jedes andere Bundesland. Dies trägt wesentlich zur Kontinuität und Exzellenz der bayerischen Energieforschung bei.

Daher wird auch der Bund aufgefordert, die Forschungsförderung im Energiebereich zukünftig wieder auszubauen und zu verstetigen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie steht hierzu bereits in Kontakt mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit Blick auf die gesunkenen Haushaltsmittel ist zu beachten, dass der auf die Reallabore entfallende Teil der Forschungsmittel lediglich in den Energie-und Klimafonds umgeschichtet wurde. Eine steigende Bedeutung anwendungsorientierter Forschung wird dabei begrüßt, da dies die erforderliche Markteinführung innovativer Technologien für eine erfolgreiche Energiewende beschleunigt.

Meine Anfrage zum Plenum vom 9. Dezember 2019

Bayerisches Klimagesetz

„Ich frage die Staatsregierung:

Nachdem bei der Kabinetts-Pressekonferenz am 19. November verkündet wurde, dass das erste Bayerische Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht und ein Entwurf des Gesetzes auch bereits auf der Homepage des Umweltministeriums veröffentlicht wurde, frage ich die Staatsregierung warum das Klimaschutzgesetz noch nicht in den Landtag eingebracht wurde und in welcher Weise die Mitglieder des Klimabeirats bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs im Vorfeld der Kabinettsberatungen eingebunden waren?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Der vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) erstellte Entwurf eines Bayerischen Klimaschutzgesetzes durchläuft das in der Geschäftsordnung der Staatsregierung (StRGO) vorgesehene Verfahren. Nach § 15 Abs. 7 StRGO erfolgt bei Gesetzentwürfen eine Verbandsanhörung, wenn der Ministerrat den Entwurf vorläufig gebilligt und den Auftrag zur Verbandsanhörung erteilt hat; Normentwürfe sollen parallel zur Verbandsanhörung an zentraler Stelle im Internet eingestellt werden, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern eine Stellungnahme zu ermöglichen. Die Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bayerischen Landtag zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung erfolgt nach Abschluss der Verbandsanhörung und erneuter Befassung des Ministerrats gemäß § 15 Abs. 8 StRGO.

Dementsprechend hat das StMUV aufgrund des Beschlusses des Ministerrats zum Entwurf eines Bayerischen Klimaschutzgesetzes vom 19. November 2019 die Verbändeanhörung eingeleitet. Ferner hat das StMUV den Gesetzentwurf auf seiner Homepage veröffentlicht und in Vollzug von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) die Bereitstellung des Gesetzent-wurfs für die Abgeordneten und Mitarbeiter der im Landtag vertretenen Parteien in der PBG-Datenbank beim Landtagsamt veranlasst.

Die Eckpunkte des Gesetzesvorhabens hat das StMUV mit Wissenschaftlern, die dem derzeit bestehenden Klimarat beim StMUV angehören, im Sommer 2019 diskutiert.

Meine Anfrage zum Plenum vom 25. November 2019

Klimaschutzplan der Staatsregierung

„Ich frage die Staatsregierung:

Wann wird der Entwurf des geplanten Bayerischen Klimagesetzes der Öffentlichkeit bekannt gemacht, wie hoch waren die im Kabinettsbericht genannten und zur Vergleichsgrundlage zitierten Kohlenstoffdioxidemissionen in Deutschland im Jahr 1990 im Vergleich zu den damaligen bayerischen Kohlenstoffdioxidemissionen und bezieht sich das Ziel den Kohlenstoffdioxid-Ausstoß pro Kopf in Bayern bis 2030 auf möglichst unter fünf Tonnen pro Jahr zu senken, auf alle Kohlenstoffdioxidemissionen oder nur auf die energiebedingten?“

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Der Entwurf des geplanten Bayerischen Klimaschutzgesetzes ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht.

Das im Entwurf des Bayerischen Klimaschutzgesetzes festgelegte Ziel, die Treibhausgas-emissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % und damit auf unter 5 Tonnen je Einwohner und Jahr zu senken, bezieht sich auf die gesamten bayerischen Treibhaus-gasemissionen, angegeben als CO2-Äquivalent. Dabei geht es um die in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten in Bayern emittierten Treibhausgase.

Im Jahr 1990 lagen die Treibhausgasemissionen je Einwohner in Deutschland bei 15,73 t. In Bayern lag der entsprechende Wert bei 9,41 t pro Einwohner.