Seit 2018 ist beim Strom eine Abnahme des Anteils Erneuerbarer Energien festzustellen. Beim Wärmeverbrauch ist in Bayern kaum eine Reduktion zu verzeichnen. Es besteht dringender Handlungsbedarf sowohl bei der Einsparung von Energie als auch bei dem Ausbau erneuerbarer Quellen für die Wärmeversorgung.
Wir nutzen die Gestaltungsmöglichkeit auf Landesebene
Deshalb haben wir GRÜNE im Bayerischen Landtag das Bayerische Wärmegesetz vorgelegt. Ein Gesetzentwurf zur klimagerechten Modernisierung der Wärmeversorgung und Gebäudeenergie in Bayern.
Das Ziel unseres Gesetzes ist es, unsere Wohnungen und Häuser und alle anderen Gebäude verlässlich auf den 1,5°-Pfad von Paris zu bringen. Dafür streben wir einen klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2040 an. Ein Stufenplan zur Qualität der energetischen Sanierung und zum Anteil der erneuerbaren Energien gibt allen Hausbesitzer*innen und Mieter*innen Planungssicherheit für sozialgerechtes und klimafreundliches Wohnen.
Der Freistaat Bayern verfügt über erhebliche Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der Wärmeversorgung für Gebäude. Diese sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf konsequent genutzt werden. Bisher hat Bayern jedoch – anders als z.B. Baden-Württemberg und Hamburg – keinerlei legislative Schritte zur Defossilisierung des Gebäudesektors unternommen. Der Schwung durch die Pläne der neuen Ampelregierung soll dabei aufgenommen werden und kommunale Vorreiter, wie z.B. die Stadt München, unterstützt werden.
Sanierung des Gebäudebestands ist Kern des Wärmegesetzes
Neue Gebäude bilden einen relativ kleinen Anteil am Gesamtgebäudebestand ab. Die Hausaufgaben sind hier aber natürlich auch zu machen. Unser Gesetz sieht für Neubauten, identisch mit den Zielen der neuen Ampelregierung, einen hohen energetischen Standard vor. Die eigentliche Baustelle für den Klimaschutz sind jedoch die rund 3 Millionen Wohngebäude in Bayern, die zum weit überwiegenden Teil eine unzureichende Energieeffizienz aufweisen. Die energetische Sanierung von Gebäuden verläuft mit einer jährlichen Sanierungsrate von unter 1 % viel zu schleppend. Hier muss Schwung rein, sonst sind wir erst in 100 Jahren am Ziel. So viel Zeit haben wir nicht mehr!
Ansatzpunkt Nummer 1 sind die vermieteten Gebäude
Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Wohnungen werden im Artikel 9 des Gesetzes höhere Anforderungen zur Sanierung gestellt. Dazu gibt es einen ambitionierteren Zeitplan. Dieser Stufenplan ist in fünf Jahresschritten eingeteilt. Vor dem Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung von Gebäuden reflektiert dieser Ansatz die beiden ineinander greifenden Zielpfade Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien: je höher der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung, desto mehr Spielraum besteht bei derSanierung der Gebäudehülle. Angesichts von stark steigenden Energiepreisen für fossile Energien ist Einsparung und Umstellung auf erneuerbare Energien nicht nur die beste Lösung für das Klima und für den Erhalt der Bausubstanz, sondern auch für dauerhaft bezahlbare Wärmekosten.
Änderungen und Instandsetzungen bestehender Gebäude sollten als Gelegenheit ergriffen werden, um erneuerbare Energien und Effizienzmaßnahmen möglichst kostengünstig im Rahmen von sowieso stattfindenden Umbauarbeiten umzusetzen. Nur so lässt sich die nötige Steigerung der Sanierungsrate und Sanierungstiefe im Gebäudebestand erreichen und nur so kann der Wechsel von fossilen auf erneuerbare Energieträger sozialverträglich gestaltet werden. Der Weiterbetrieb bestehender Heizungsanlagen bis ins Jahr 2040 und damit bis zum weitgehenden Ende der Lebensdauer bleibt dabei erlaubt, soweit der Heizwärmebedarf v. a. bei fossilen Heizungen entsprechend reduziert wird.
Mit unserem Gesetz führen wir zahlreiche Werkzeuge ein, die zur Reduzierung der Treibhausgase führen. Hierzu gehört ein Landeswärmeplan ab dem kommenden Jahr 2022 (Art.6), für Kommunen über 10.000 Einwohner*innen ab spätestens 2024 die Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung (Art.7), ein neugeschaffener Wärmefonds (Art.11) mit dem die klimaneutrale Sanierung der Wärmeversorgung von Gebäuden unterstützt werden soll. In Artikel 12 sind die Sanierungsfahrpläne verankert, und in Artikel 14 sind Regelungen für die klimaneutralen Wärmenetze enthalten.
Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat bereits 2018, 2019 und zuletzt 2021 umfassende Gesetzentwürfe für ein Bayerisches Klimagesetz vorgelegt (Drs. 18/16050), der deutlich über den am 12. November 2020 beschlossenen Gesetzentwurf der Staatsregierung (Drs. 18/7898) hinausgeht. Denn konkrete Vorgaben zur Defossilisierung des Wärmebereichs enthält das beschlossene Klimaschutzgesetz der Staatsregierung nicht. Insbesondere bedarf es auf Landesebene sowie auf der Ebene der Kommunen einer strategischen Planung zur Entwicklung einer klimaneutralen Wärmeversorgung, vor allem beim Ausbau von Wärmenetzen auf Basis erneuerbarer Energien wie Geothermie, Solarthermie, Biomasse und der Nutzung von Umweltwärme mit Großwärmepumpen.
Unsere Zielsetzung und unsere Schritte für eine saubere Wärmeversorgung für Bayern sind:
- Klimaneutraler Gebäudebestand in Bayern bis 2040 (Artikel 4)
- Schrittweise Reduzierung des Wärmebedarfs durch eine Steigerung der Energieeffizienz unserer Gebäude
- Erhöhung der Anlageneffizienz durch Fokussierung auf moderne Techniken
- Deckung des restlichen Energieverbrauchs durch erneuerbare Energiequellen
- Mittelfristige Begrenzung von unabsehbaren hohen Kosten für fossile Energien
- Ausschöpfung der hohen Einsparpotenziale von Treibhausgasen im Gebäudebereich