Die Richtlinien für Umweltgesichtspunkte und Energieeffiienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen verbessert werden. Der ganze Lebenszyklus eines Produktes soll dabei betrachtet werden.
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert die „Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ zu überarbeiten und dabei folgende Punkte zu ändern:
- Unter Punkt 2.2. soll im Satz 1 „können“ durch „müssen – soweit vorhanden –“ ersetzt werden und dann wie folgt heißen: „Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten müssen – soweit vorhanden – in der Leistungsbeschreibung z.B. die Anforderungskriterien der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung, der Durchführungs- maßnahmen nach der EuP-Richtlinien oder freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen, Energy Star oder andere gleichwertige Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz herangezogen werden.“
- Unter Punk 4 soll im Satz 1 „kann“ durch „soll” ersetzt werden und dann wie folgt heißen: „Im Rahmen der Eignungsprüfung soll im Oberschwellenbereich von Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit verlangt werden, dass das zu beauftragende Un- ternehmen bestimmten Normen für das Umweltmanagement erfüllt, sofern diese im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und in Bezug auf Art und Umfang des beabsichtigten Auftrags angemessen sind. Unter Punkt 5 sollen zwischen Satz 1 und Satz 2 mit dem folgenden Satz die Kriterien Lebenszyklusenergieverbrauch und Lebenszyklustreibhausgasemissionen Berücksichtigung finden: „Bei der Wertung sind der zu erwartende Energieverbrauch von der Herstellung, über die Nutzung bis hin zur Entsorgung (Lebenszyklus) sowie die zu erwartenden Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen.“
Begründung:
Die Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge kommt dem Art. 141 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung nur unzureichend nach. Es besteht lediglich eine Verpflichtung sich über umweltfreundliche und energieeffiziente Lösungen zu informieren. Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung ist es jedoch schon ins Belieben des Auftraggebers gestellt, ob er ökologische Anforderungskriterien, wie z.B. den Blauen Engel, in die Leistungsbeschreibung aufnimmt. Auch bei der Eignungsprüfung von Bietern oder Bewerbern ist es den Auftraggebern anheimgestellt, ob diese bestimmte Normen des Umweltmanagements (z.B. EMAS-Zertifizierung) erfüllen. Schließlich werden auch bei den Wertungskriterien zwar die zu erwartenden Kosten über den gesamten Lebenszyklus (Anschaffung, Nutzung, Entsorgung) berücksichtigt, nicht jedoch der zu erwartende Gesamtenergieverbrauch (von der Herstellung über die Nutzung bis zur Entsorgung) und die zu erwartenden Gesamttreibhausgasemissionen.
Angesichts des rasant voranschreitenden Klimawandels und der Nichterreichung der deutschen Klimaschutzziele ist es dringend erforderlich, dass auch die öffentliche Hand der Energieeffizienz und dem Klimaschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mehr Gewicht verleiht. Die öffentliche Hand ist ein wesentlicher Akteur der Wirtschaft. Annähernd 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts beruht auf die Nachfrage der öffentlichen Hand. Damit kann die öffentliche Hand gerade über die Beschaffung ganz wesentliche Impulse für eine Ökologisierung unserer Wirtschaft setzen.
Den Verlauf des Antrags können Sie hier verfolgen unter Eingabe von 17/16669